Betriebsratssitzungen als Präsenzsitzung oder Video-/Telefonkonferenz?
Brandaktuelle Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zum §129 BetrVG
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg zum Thema Corona und der Sonderregelung § 129 BetrVG zu Betriebsratssitzungen
Betriebsratssitzungen als Präsenzsitzung oder Video- oder Telefonkonferenz? Der Arbeitgeber kann das nicht bestimmen, so zumindest das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer brandaktuellen Entscheidung.
In einem Eilverfahren hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. August 2020 (Aktenzeichen 12 TaBVGa 1015/20) nunmehr deutlich gemacht, dass Arbeitgeber keine Präsenzsitzungen untersagen und die Gremien auf die Möglichkeit der Durchführung von Video- und Telefonkonferenz verweisen dürfen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Präsenzsitzung unter Einhaltung der Hygienevorschriften stattfindet und in der Sitzung eine geplante geheime Wahl stattfindet.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Klinikbetreiber mit Verweis auf die Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie Präsenzsitzungen von Gremien verboten hatte. Das Arbeitsgericht Berlin hat den sich dagegen richtenden Eilantrag des Gesamtbetriebsrates abgewiesen mit der Begründung, dass Gesundheitsschutz vorrangig sei.
Das LAG hat diese Entscheidung insoweit aufgehoben und entschieden, dass die Präsenssitzungen hinzunehmen seien. In seiner Begründung hat es darauf verwiesen, dass geheime Wahlen nicht wirksam in einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Zumindest in dieser Fallkonstellation ist der Vorrang der Präsenzsitzung nun bestätigt.
Leider hat das LAG keine grundsätzlichen Aussagen darüber getroffen, ob dieser Vorrang der Präsenzsitzung auch für alle künftigen Sitzungen gilt, in denen keine Wahl stattfindet. Dies sei im Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden
Betriebsräten ist zu raten, immer dann unter Einhaltung der Hygienevorschriften zu Präsenzsitzungen einzuladen, wenn in der Sitzung geheime Wahlen durchgeführt werden.
Infobox: § 129 Betriebsverfassungsgesetz
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (…)
Die Pressemitteilung des LAG zu dieser Entscheidung gibt es hier zum Nachlesen:
- Gesamtbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung?
Pressemitteilung Nr. 21/20 des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2020
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