Keine "Erheblichkeitsschwelle" beim Mitbestimmungsrecht
BAG fasst Beschluss zur Beschäftigtenüberwachung durch Standardsoftware.
BAG: Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG unterliegt keiner „Erheblichkeitsschwelle“
Auch der Einsatz alltäglicher Standardsoftware, etwa Microsoft Excel, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG, wenn dadurch die Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglicht wird.
Es gibt für den Mitbestimmungstatbestand keine „Erheblichkeitsschwelle“. Dabei ist bereits ausreichend, wenn zur Überwachung geeignete Daten technisch gespeichert und verarbeitet werden, wobei allein die Speicherung ausreichend ist.
Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten vor Gefährdungen zu schützen.
Im konkreten Fall wurden Anwesenheitszeiten von Beschäftigten durch Microsoft Excel in Form von Anwesenheitslisten verarbeitet. Die Arbeitgeberseite führte die Excel-gestützten Anwesenheitslisten ohne Zustimmung des Betriebsrates durch – zu Unrecht, so das BAG.