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  • Dritter Weg

    ist die Arbeitsrechtssetzung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen (ARK), die paritätisch besetzt sind. Im Falle einer Nichteinigung ist eine Schlichtung bindend.
  • Erster Weg

    bezeichnet die einseitige Festlegung des Arbeitsrechts durch den kirchlichen Arbeitgeber und wurde noch in der 1970er Jahren praktiziert.
  • KAV

    Arbeitgeberverband der Kommunen sowie kommunalen Einrichtungen und Betriebe auf der Ebene eines Bundeslandes.
  • Leiharbeit

    im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregeltes Arbeitsverhältnis. Die DGB-Gewerkschaften haben vor wenigen Jahren mit dem Abschluss von Tarifverträgen in diesem Bereich begonnen.
  • Lohndumping

    Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen durch die Absenkung von Löhnen und Gehältern.
  • Manteltarifvertrag

    Enthält Bestimmungen über Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge), die nicht im Lohn- oder Gehaltstarifvertrag bzw. Rahmentarifvertrag enthalten sind.
  • Mindestlohn

    Tarifverträge definieren den Mindestlohn für die tarifgebundenen Beschäftigten. Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es noch nicht.
  • Pilotabschluss

    Wegweisender Tarifabschluss, der auch für andere Tarifbereiche eine Richtschnur bildet.
  • Rahmentarifvertrag

    legt Lohn- und Gehaltsgruppen fest, definiert Gruppenmerkmale und trifft Regelungen zur Leistungsentlohnung.
  • Tarifautonomie

    bedeutet, dass in Deutschland Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen die Bestimmungen zu Urlaub, Gehalt, Arbeitszeiten und vielen weiteren Arbeitsbedingungen selbstständig aushandeln. Die Politik hält sich heraus.

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