Alle BürgerInnen der Europäischen Union haben das Recht, in einem anderen EU-Staat eine Beschäftigung aufzunehmen – unter den gleichen Voraussetzungen wie die Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Staates.
Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die gesetzlich zulässige Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche. Deutlich niedriger ist die tariflich festgelegte Arbeitszeit.
In Deutschland werden in Unternehmen mit mindestens fünf Beschäftigten Betriebsräte als Arbeitnehmervertretung gewählt. Betriebsratswahlen finden in der Regel alle vier Jahre von März bis Mai statt.
Europäische Betriebsräte (EBR) sind gewählte Arbeitnehmervertretungen in Unternehmen, die grenzüberschreitend in Ländern der Europäischen Union tätig sind.
Flächentarifverträge stellen sicher, dass in den verschiedenen Betrieben einer Branche und eines Tarifgebietes gleiche Mindestarbeitsbedingungen gelten. Wettbewerbsvorteile durch Lohndumping sollen ausgeschlossen werden.
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit einem Tarifvertrag verbundene Pflicht, während seiner Laufzeit Streiks und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen.
im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregeltes Arbeitsverhältnis. Die DGB-Gewerkschaften haben vor wenigen Jahren mit dem Abschluss von Tarifverträgen in diesem Bereich begonnen.