• Über unseren Bereich

    Tarifpolitische Grundsatzabteilung

    Wir stellen uns vor: Aufgabenstellung und Arbeitsbereiche, Themenüberblick und Kontakt zur Tarifpolitischen Grundsatzabteilung in ver.di

    Mikrofon mit unscharfem Plenum im Hintergrund
    © ver.di/Fotograf: Danny Prusseit

Tarifpolitische Aufgabenverteilung bei ver.di

Die operative Tarifpolitik findet in den verschiedenen Fachbereichen der ver.di statt. Grundsätzliche Fragen der Tarifpolitik werden in der Tarifpolitischen Grundsatzabteilung bearbeitet und koordiniert. 

Die Aufgaben der Tarifpolitischen Grundsatzabteilung in ver.di sind in der Tarifrichtlinie festgelegt. Auf Grundlage dieser Aufgabenstellung entwickelt und veröffentlicht unser Bereich zu vielen Themen, Fragen und Problemen der Tarifpolitik regelmäßig neue Handlungshilfen und Publikationen, um Kolleg*innen bei ihrer Tarifarbeit zu unterstützen. Aber auch Mitglieder im Betriebsrat finden hier zahlreiche Hilfestellungen für die Interessenvertretung im beruflichen Alltag.

Ergänzend dazu steht unser Tarifpolitisches Programm als übergeordnete Orientierung und Handlungshilfe zur Verfügung.

Kontakt zu uns

Regelmäßig aktuelle Publikationen, sortiert nach Themenschwerpunkt

Das Team der Tarifpolitischen Grundsatzabteilung

Dr. Norbert Reuter, Be­reichs­lei­ter
Tel: 030 6956-1110, E-Mail: norbert.reuter@verdi.de

Anna-Caroline Sprenger, Ge­werk­schafts­se­kre­tä­rin
Tel: 030 6956-1118, E-Mail: anna.sprenger@verdi.de 

Anke Thorein, Ge­werk­schafts­se­kre­tä­rin
Tel: 030 6956-1115, E-Mail: anke.thorein@verdi.de

Darum ver.di

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Tarifverhandlungen führen ist Kernaufgabe einer Gewerkschaft

Arbeit hat ihre Würde, Arbeit hat ihren Preis. Deshalb ist die Interessenvertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das erklärte Ziel von Gewerkschaften wie ver.di. Es war der Verband der Deutschen Buchdrucker, eine Vorläuferorganisation von ver.di, der 1873 den ersten Tarifvertrag in Deutschland überhaupt durchsetzte. Damals kämpften die Kolleg*innen um eine Begrenzung der unerträglich langen Arbeitszeiten und für eine Pausenregelung: „Die tägliche Arbeitszeit ist eine zehnstündige, incl. eine Viertelstunde Frühstück und eine Viertelstunde Vesper", heißt es in dem damaligen Vertrag. Tarifverträge sind bis heute ein hohes, schwer erkämpftes Gut.

1873

erster Tarifvertrag

Welche Arten von Tarifverträgen gibt es?

Lohn- und Gehaltstarifverträge legen die Höhe der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen fest. Rahmentarifverträge beschreiben die Tätigkeiten und Qualifikationen für die verschiedenen Lohn- und Gehaltsgruppen. Manteltarifverträge regeln die übrigen Arbeitsbedingungen, etwa die wöchentliche Arbeitszeit und den Urlaubsanspruch. Sie haben in der Regel längere Laufzeiten als Lohn- und Gehaltstarifverträge. Während Branchen- oder Flächentarifverträge für ganze Wirtschaftszweige gelten (jedes Unternehmen, das Teil eines Verbands ist, kann beitreten, muss aber nicht), werden Firmen- oder Haustarifverträge zwischen der Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen geschlossen. Von einem Anerkennungstarifvertrag spricht man, wenn in einem Haustarifvertrag die Inhalte des Flächentarifvertrags übernommen werden.

Große Gewerkschaft vs. Spartengewerkschaft

Beschäftigte können in Deutschland frei entscheiden, ob sie sich einer berufsspezifischen oder einer branchenübergreifenden Gewerkschaft anschließen und wen sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in Tarifverhandlungen betrauen. Der Vorteil von Spartengewerkschaften liegt in ihrer größeren Spezialisierung auf die Belange der jeweiligen Berufsgruppe, der Nachteil in ihrer womöglich geringeren Durchschlagskraft. Denn gemäß dem Tarifeinheitsgesetz von 2015 hat nur die jeweils mitgliederstärkste Gewerkschaft in einem Betrieb das Recht zum Abschluss eines Tarifvertrags. So sollen Betriebe davor bewahrt werden, innerhalb ihrer Belegschaft unterschiedliche Regelungen anwenden zu müssen.

Kleines Begriffslexikon

Dass den Tarifparteien – also Arbeitgebern und Gewerkschaften – bei ihren Verhandlungen niemand reinreden darf, auch nicht der Staat, garantiert die im Grundgesetz verankerte Tarifautonomie. Allerdings kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Tarifvertragsparteien dies gemeinsam beantragen und es im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Ebenfalls im Grundgesetz verankert ist die Koalitionsfreiheit, die das Recht der Beschäftigten und der Arbeitgeber bezeichnet, Verbände zu gründen und sich diesen anzuschließen – oder ihnen fernzubleiben.

Kommen die Tarifparteien zu keiner Einigung, ist der Arbeitskampf ein legitimes Mittel, um gewerkschaftlichen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Dazu gehört der Streik, dem in der Regel eine Urabstimmung vorausgeht. Bei streitigen Verhandlungen können die Tarifparteien außerdem eine Schlichtung anrufen und eine paritätisch besetzte Kommission bilden, die ein oder zwei unparteiische Vorsitzende leiten. Während der Laufzeit eines Tarifvertrags gilt dagegen die Friedenspflicht, also der Verzicht auf Arbeitskampfmaßnahmen. Das Günstigkeitsprinzip wiederum schreibt vor, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig sind, wenn sie zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausfallen.