Tarifpolitik spezial

Ta­rif­ver­hand­lun­gen und Mit­glie­der­be­tei­li­gung

Richtig planen – selbstbewusst anpacken – optimal nachbereiten
10.04.2015

Kurzinformationen zum Neueinstieg: Zusammensetzung, Aufgaben und gesetzliche Vorgaben für Mitglieder einer Tarifkommission

 

Zusammensetzung der Tarifkommission

Tarifkommissionen werden für den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages gebildet. Wenn es sich um einen sogenannten Flächen- bzw. Branchentarifvertrag handelt (wie z. B. um einen Tarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz, der für die Unternehmen bzw. Betriebe des Einzelhandels gelten soll), setzt sich die Tarifkommission aus ver.di-Mitgliedern zusammen, die im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz beschäftigt sind. Bei einem zu verhandelnden Firmen- bzw. Haustarifvertrag bildet sich die Tarifkommission aus den ver.di-Mitgliedern des entsprechenden Unternehmens oder Betriebs.

Eine Tarifkommission wird gewählt. Über ihre Größe entscheidet der Bundesfachbereichsvorstand, bei regionalen Tarifverträgen der Landesfachbereichsvorstand.

Für die Wahl, die Zusammensetzung etc. gilt die Tarifrichtlinie und das jeweilige Fachbereichsstatut.

Wofür ist eine Tarifkommission zuständig?

Tarifkommissionen haben folgende Aufgaben:

 

  • Kündigung von Tarifverträgen

    Die Kündigung eines bestehenden Tarifvertrages für den jeweiligen Geltungsbereich erfolgt durch förmlichen Beschluss in der zuständigen Tarifkommission, ihre Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit.

    Wann ein Tarifvertrag gekündigt werden kann, ergibt sich aus dem Tarifvertrag: Er enthält ein Kündigungsdatum und eine Kündigungsfrist.

     

  • Aufstellung von Forderungen

    Mitglieder einer Tarifkommission formulieren ihre Forderungen in einem förmlichen Beschluss mit einfacher Mehrheit.

    Dem Forderungsbeschluss sollte eine möglichst breite Forderungsdiskussion durch die jeweils vom zu verhandelnden Tarifvertrag betroffenen ver.di-Mitglieder vorausgehen, z. B. in Mitgliederversammlungen oder Konferenzen. Auch Mitgliederumfragen sind ein sinnvolles Instrument der Meinungsbildung.

    Die letztendliche Entscheidung über die Forderungen für eine anstehende Tarifverhandlung trifft jedoch die Tarifkommission.

     

  • Verhandeln von Tarifverträgen

    In der Regel wählt die Tarifkommission eine Verhandlungskommission, die die Verhandlungen führt. Wenn die Tarifkommission nicht gleichzeitig immer am Verhandlungsort anwesend ist, wird sie von der Verhandlungskommission regelmäßig über die Verhandlungsstände unterrichtet. Über die Größe der Verhandlungskommission entscheidet die Tarifkommission auf Vorschlag der verhandlungsführenden Person.

    Die verhandlungsführende Person ist ein*e vom ver.di-Fachbereich bestimmte hauptamtliche Gewerkschaftssekretär*in und hat Stimmrecht. Die Verhandlungsführung fertigt ein regelmäßiges Protokoll zu den Sitzungen der Verhandlungskommission an, dokumentiert die Entscheidungen und stellt die Kommunikation zu den jeweiligen ver.di-Gliederungen sicher.

    Die Tarifkommissionsmitglieder versorgen die ver.di-Mitglieder des oder der betroffenen Betriebe mit Informationen und tragen wiederum die Stimmung und die Meinungsbildung in den Betrieben zurück ins Plenum der Tarifkommission. Gleichzeitig sollen Tarifkommissionsmitglieder auch die Aktiven im Betrieb sein, die bei Arbeitskampfmaßnahmen das Rückgrat der Aktivitäten bilden.

     

  • Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen

    Die Tarifkommission nimmt Verhandlungsergebnisse an oder lehnt sie ab, in beiden Fällen ist ein förmlicher Beschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich. Entscheidungen mit nur geringer Mehrheit sind jedoch nicht sinnvoll. Es geht darum, dass ein ausgehandelter Tarifvertrag eine möglichst große Mehrheit bekommt.

    Eine Annahme des Verhandlungsergebnisses führt zum Abschluss des Tarifvertrags.

    Eine Ablehnung des Verhandlungsergebnisses bedeutet nicht gleichzeitig das Scheitern der Verhandlungen, sondern ist verbunden mit der Aufforderung, die Verhandlungen fortzusetzen, um ein besseres Verhandlungsergebnis zu erreichen.

     

  • Feststellung des Scheiterns von Verhandlungen

    Die Tarifkommission kann auch beschließen, dass die Verhandlungen gescheitert sind und beim Bundesvorstand einen Antrag auf die Durchführung einer Urabstimmung zu stellen. Sie kann aber auch die Genehmigung von Arbeitskampfmaßnahmen ohne vorherige Urabstimmung beantragen.

    Eine Urabstimmung vor der Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen ist also nicht unbedingt erforderlich. Sowohl vor der Durchführung einer Urabstimmung als auch vor Arbeitskampfmaßnahmen ist aber immer eine Genehmigung durch den Bundesvorstand notwendig.

    Die administrative Abwicklung erfolgt durch die oder den zuständige*n hauptamtliche*n Gewerkschaftssekretär*in.

     

Wichtige Richtlinien für die Tarifkommission

  • Tarifrichtlinie von ver.di
  • Arbeitskampfrichtlinie

Weitere Informationen stehen als PDF zum Download bereit und können über den zugehörigen Bestellschein auch als Printversion bestellt werden.

 

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