Viele Menschen fühlen sich von ihrem Arbeitsalltag überlastet, ausgebrannt und kraftlos. Sie glauben nicht, ihren Job bis zum Renteneintrittsalter ausüben zu können. Besonders in den letzten Jahren vor dem Ruhestand lässt die Energie nach. Dann würden viele Menschen gerne den Weg dorthin abkürzen. Andererseits gibt es Unternehmen, die von strukturellen Veränderungen betroffen sind und die Personal abbauen möchten, das aber sozialverträglich machen wollen und nicht mit der Entlassungskeule. Altersteilzeit kann auch hier ein Weg sein. Vor allem aber ist Altersteilzeit für die betroffenen Beschäftigten ein sanfter Übergang in die Rente, um Kräfte für den letzten Lebensabschnitt zu sparen.
Bis Ende 2009 wurde Altersteilzeit noch von der Agentur für Arbeit gefördert. Das ist seither für neue Verträge nicht mehr der Fall. Deshalb glauben viele Menschen, die Altersteilzeit wurde abgeschafft. Das stimmt so nicht. Altersteilzeit ist weiterhin als Übergang in die Rente möglich. Allerdings müssen die Arbeitgeber das wollen, denn sie bekommen für neue Abschlüsse keine finanzielle Unterstützung mehr durch die Agentur für Arbeit. Vereinbart werden Altersteilzeitregelungen meist in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen.
Auch im Organisationsbereich von ver.di gibt es entsprechende Tarifverträge. Bei der Deutschen Post AG hat ver.di 2019 sogar den Anspruch der Beschäftigten auf Altersteilzeit von bisher sechs auf zehn Jahre ausgeweitet und einen bereits im Jahr 2011 geschlossen Demografie-Tarifvertrag nochmals verbessert. Auch bei der Telekom wurden die Vereinbarungen zur Altersteilzeit verbessert. Dort können Beschäftigte ebenfalls Altersteilzeit ab 55 Jahren beantragen, sie haben die Wahl ihre zwei- bis maximal achtjährige Altersteilzeit entweder im Block- oder Teilzeitmodell durchzuführen. In 2017 hat ver.di auch hier Verbesserungen bei den Altersteilzeitregelungen vereinbart.
Für Beschäftigte bleibt Altersteilzeit also weiterhin interessant, vor allem wenn sie in den letzten Jahren vor der Rente beruflich kürzertreten wollen. In repräsentativen Beschäftigtenbefragungen, wie beispielsweise zum DGB-Index Gute Arbeit, wird regelmäßig auch die subjektive Einschätzung der künftigen Arbeitsfähigkeit erhoben. Die Antworten aus mehreren Jahren zeigen, dass über 40 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland nicht davon ausgehen, ihre aktuelle Tätigkeit bis zur Rente ausüben zu können. Zehn Prozent sind sich unsicher, ob sie das schaffen. Nur jeder zweite Beschäftigte vermutet, dass er bis zur Rente durchhält. Damit ist klar, eine frühere Ruhephase beziehungsweise ein sanfter Übergang in die Rente wie bei Altersteilzeit ist für viele Menschen attraktiv.
Altersteilzeit abgelehnt: Altersteilzeit erleichtert den Übergang in die Rente, der Arbeitgeber muss aber nicht in jedem Fall zustimmen, auch wenn es Altersteilzeitregelungen im Betrieb gibt. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber ablehnen, so das Rostocker Arbeitsgericht (24. März 2021 – 5 Ca 327/21), wenn gewichtige Gründe vorliegen, warum in den nächsten Jahren nur schwer geeignetes Fachpersonal zu finden ist. Mehr über den Fall einer 60jährigen beim DGB Rechtsschutz
Ein Recht auf Auskunft: Wer mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit abschließt, möchte sicher sein, dass das Geld für die Freistellungsphase auch reicht, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss. Der Chef muss über die Sicherung des Wertguthabens Auskunft erteilen. Das Arbeitsgericht Rheine (Urteil vom 24. November 2021 – 3 Ca 853/21) hat dazu klare Worte gefunden. Bericht beim DGB Rechtsschutz
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Altersteilzeit (ATZ) ist eine besondere Form von Teilzeitarbeit im Alter – ein sanfter Übergang in den Ruhestand. Sie kann im Block genommen werden oder als gleichmäßig reduzierte Arbeitszeit. Finanziell interessant ist Altersteilzeit weil sowohl das laufende Entgelt als auch die Rentenbeiträge vom Arbeitgeber aufgestockt werden. Aber: Der Arbeitgeber muss das wollen und die Altersteilzeit unterstützen wollen. Er stellt die finanziellen Mittel freiwillig bereit. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.
Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Altersteilzeit kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Doch wenn der Arbeitgeber sich entschließt, die finanziellen Mittel bereitzustellen, dann unterliegt die Verteilung der Mittel für die Altersteilzeit der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Das bedeutet, wenn der Betriebsrat mitmacht, kann auch unterschieden werden, wer Altersteilzeit in Anspruch nehmen kann, zum Beispiel welche Abteilungen im Betrieb.
Die Aufstockung des laufenden Entgelts und der Rentenbeiträge bei Altersteilzeit durch den Arbeitgeber ist sozialversicherungsfrei und steuerrechtlich privilegiert: Das heißt, sie wird nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts besteuert.
Altersteilzeit gibt es in zwei Formen:
Das sogenannte „Blockmodell“, in der in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie vor der Altersteilzeit weitergearbeitet wird und in der zweiten Hälfte eine Freistellung von der Arbeit erfolgt.
* Die sogenannte „gleichmäßige Reduzierung“, in der über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit die Arbeitszeit halbiert wird.
* Vom „erarbeiteten“ Entgelt werden 50 Prozent in der Arbeits- und 50 Prozent in der Freistellungsphase (jeweils zzgl. Aufstockungsbeträge) ausgezahlt. Das Geld für die Freistellungsphase wird auf einem sogenannten Wertguthaben angespart und in der Freistellungsphase wieder „entspart“, also Monat für Monat abgebaut.
Wer das 55. Lebensjahr vollendet und in den letzten fünf Jahren vor der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, kann – theoretisch – Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht!
Altersteilzeit kann im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zumeist ist Altersteilzeit eine freiwillige Vereinbarung von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in. Die Dauer der Altersteilzeit hängt von der gewählten Art ab.
Im Blockmodell gilt: Bei einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ohne eine Regelung der Altersteilzeit in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, darf die Altersteilzeit einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen.
Bei Regelung der Altersteilzeit in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder bei Regelungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften kann die Altersteilzeit bis zu 12 Jahre betragen (frühester Beginn: 55. Lebensjahr bis maximal 67. Lebensjahr durch Anhebung der Altersgrenzen.
Bei gleichmäßiger Reduzierung der Arbeitszeit gilt: Diese Form der Altersteilzeit kann jederzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ist nicht erforderlich.
Irrigerweise meinen viele, das Altersteilzeitgesetz sei Ende 2009 ausgelaufen und Altersteilzeit sei seitdem nicht mehr möglich. Das ist nicht der Fall! Ende 2009 lief die Förderung der Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit für neue Altersteilzeit-Verträge aus. Altersteilzeit kann nach wie vor vereinbart werden. Doch seit Ende 2009 zahlen die Arbeitgeber alleine die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Entgelt in der Altersteilzeit besteht aus dem bisherigen halben sozialversicherungspflichtigen Entgelt und dem Aufstockungsbetrag. Der Aufstockungsbetrag, der allein vom Arbeitgeber geleistet wird, ist sozialversicherungsfrei und unterliegt in steuerrechtlicher Hinsicht dem Progressionsvorbehalt. Dadurch wird eine geringere Steuer fällig.
Das Gesetz sieht eine Mindestaufstockung um 20 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit vor. In den allermeisten Fällen werden in Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen jedoch höhere Aufstockungsleistungen vereinbart.
Der Arbeitgeber trägt (alleine) die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 80 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit (mit Begrenzung). Weil es seit Ende 2009 keine staatliche Förderung mehr für neu abgeschlossene Altersteilzeitregelungen gibt, stimmen Arbeitgeber immer seltener Arbeitszeitmodellen zu.
Während des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums laufen die Zahlungen weiter. Danach berechnet sich das Krankengeld aus dem sozialversicherten halben Entgelt im Vergleich zu dem vor der Altersteilzeit gezahlten Entgelt. Das bedeutet, dass dann regelmäßig nur etwa ein Drittel des Entgelts, das vor der Altersteilzeit gezahlt wurde, als Krankengeld zur Verfügung steht.
Stockt der Arbeitgeber das Krankengeld nicht auf (Regelung durch Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen ist auch hier möglich), wird längere Krankheit in der Altersteilzeit zum Problem. Zudem wird während des Krankengeldbezugs kein Wertguthaben für die spätere Freistellungsphase angespart und es kann zu einer Finanzlücke kommen.
Wer befürchten muss, in der Altersteilzeit länger krank zu sein, sollte sich vor Vereinbarung einer Altersteilzeit besonders gut beraten lassen. Eine längere Krankheit in der Freistellungsphase bleibt hingegen ohne Auswirkung.
Die Altersteilzeit muss so vereinbart werden, bis von der Altersteilzeit ein Übergang in eine – auch geminderte – Altersrente (zumindest theoretisch) möglich ist.
Welche Altersrente in Anspruch genommen werden kann, hängt von den Voraussetzungen für die Rente ab. Es ist also entscheidend, welche rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, z.B. ob eine Schwerbehinderung oder eine langjährige Rentenversicherung vorliegt.
Grundsätzlich gilt: Wer nach 1951 geboren und nicht schwerbehindert ist, kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – frühestens mit vollendetem 63. Lebensjahr eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Wer schwerbehindert ist, kann früher in Rente gehen. Hier sollte eine Beratung bei den ver.di-Versichertenberater*innen bzw. bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden.
Hier geht es zu den ver.di-Versichertenberatungen:
https://arbeitsmarkt-und-sozialpolitik.verdi.de/service/versichertenberatung