Die Ampel-Regierung hat Anfang 2023 das Hartz-IV-System durch das Bürgergeld ersetzt, eine neue Grundsicherung für Erwerbslose. Ab dem 1. Januar 2024 wurden die Regelsätze erstmals erhöht, und zwar um 61 Euro auf 563 Euro für Singles. Diese Erhöhung ist umstritten; konservative Politiker*innen und Arbeitgeber*innen behaupten, das Bürgergeld sei zu hoch und Arbeit würde sich nicht mehr lohnen. Dabei übersehen sie, dass die Grundlagen für diese Anpassung von einer schwarz-gelben Bundesregierung geschaffen wurden. Die Leistungsbezüge bleiben weiterhin deutlich unter den Einkommen durch Erwerbsarbeit.
Das Bürgergeld hat Anfang 2023 das Hartz-IV-System abgelöst. Anspruchsberechtigte bekommen jetzt mehr Geld im Monat. Zudem haben die eine einjährige Karrenzzeit, bevor sie auf auf ihre Ersparnisse zurückgreifen müssen. Auch soll es eine bessere Förderung geben, verbesserte Zuverdienstregelungen und weniger Sanktionen.
Jedoch denkt auch die rot-grün-gelbe Bundesregierung mittlerweile darüber nach, die Sanktionsmöglichkeiten zu erweitern. Ein Vorschlag: Wer passende Job-Möglichkeiten ablehnt, bekommt für drei Monate 30 Prozent weniger Bürgergeld ausgezahlt. Der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke kritisierte die geplanten Änderungen im Juli 2024 in einem Interview mit der Augsburger Allgemeinen Zeitung als „Rückfall in alte Hartz-IV-Zeiten“. Damit wäre die von der Ampel zunächst vorgenommene Bürgergeld-Reform Geschichte.
Zum 1. Januar wurde des Bürgergeld um 61 Euro auf 563 für Singles angehoben, die anderen Regelsätze entsprechend. Vielfach wurde das als zu hoch kritisiert. Doch der Anstieg kommt nicht von ungefähr.
CDU, CSU und FDP haben 2010 die Kriterien festgelegt, nach denen die Anpassung der damaligen Hartz-IV-Sätze erfolgen soll. Dazu wird alle fünf Jahre ein Warenkorb ermittelt, zuletzt war das 2021 der Fall. Je nach der Preissteigerung der darin enthaltenen Waren und Dienstleistungen richtet sich dann die Erhöhung. Da das vergangene Jahr starke Preissteigerungen insbesondere für Lebensmittel mit sich gebracht hat und die Inflationsentwicklung mit 70 Prozent bei der Erhöhung gewertet wird, ist die letzte Erhöhung um 12 Prozent nicht überraschend.
Überraschend ist eher, dass gerade Politiker*innen der Union und der FDP diese in Frage stellen. Dabei sollten sie wissen, dass sie aus oben genannten Gründen nicht einfach gekürzt werden kann. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht die Methode 2014 als verfassungsgemäß anerkannt hat. Niedrigere Regelsätze würden das Existenzminimum nicht mehr gewährleiten.
Seit der Bekanntgabe der Erhöhung des Bürgergelds auf 563 Euro für Singles wurde von Teilen der Politik und Wirtschaft eine heftige Neiddebatte geschürt. Immer wieder hieß es, das Bürgergeld sei zu hoch und würde dazu animieren, sich in die ,soziale Hängematte' zu legen, statt arbeiten zu gehen. Abgesehen davon, dass von den rund 5 Millionen Bürgergeldberechtigten weniger als 2 Millionen arbeitsfähig sind, zeigen Berechnungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes, dass diese Aussage nicht stimmt (siehe Beispielrechnungen).
In dieser Diskussion wird außer Acht gelassen, dass es ein anderes Mittel gibt, die Lohnabstand zu vergrößern: eine Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns etwa. Und es gibt andere Stellen, an denen Mehreinnahmen für den Staat geschaffen werden können. Ein konsequentes Vergehen gegen Steuerhinterziehung und Steuerflucht würde mehr Geld in den Staatshaushalts bringen als die Kürzung des Bürgergeldes. Auch die Besteuerung von großen Erbschaften, großen Vermögen oder Finanztransaktionen würde die finanzielle Basis Deutschlands stärken.
Mit den Erhöhungen der Leistungsbezüge ab 2024 hat ein*e alleinstehende*r Arbeitnehmer*in, der 38 Stunden pro Woche zum dann aktuellen Mindestlohn von 12,41 Euro die Stunde beschäftigt ist, ein verfügbares Einkommen von 1.515 Euro (1.499 Euro Netto-Gehalt plus 16 Euro Wohngeld), dagegen stehe ein Bürgergeld-Bezieher bei 990 Euro (563 Euro Regelsatz plus 427 Euro Warmmiete). Der Unterschied beträgt 525 Euro, über die der Arbeitnehmer mehr verfügt.
Im zweiten Beispiel geht es um eine vierköpfige Familie mit einem zwölf- und einem achtjährigen Kind, ein Elternteil arbeitet in einer 38-Stunden-Woche zum Mindestlohn. Hier käme der*die Arbeitnehmer*in auf ein verfügbares Einkommen von 3.275 Euro (1.632 Euro Netto-Gehalt plus 500 Euro Kindergeld plus 548 Euro Kinderzuschlag plus 595 Euro Wohngeld). Würde die Familie vom Bürgergeld leben, stünden ihr 2.609 Euro (1.792 Euro Regelsatz plus 817 Euro Warmmiete) zur Verfügung. Hier beträgt das Plus für die Familie mit arbeitendem Elternteil bei 660 Euro.
Beispiel drei: eine vierköpfige Familie, zu der ebenfalls ein zwölf- und ein achtjähriges Kind gehören, diesmal arbeiten beide Elternteile in Teilzeit – also 28,5 Stunden in der Woche – zum Mindestlohn. Das verfügbare Einkommen beträgt laut DGB in diesem Fall 3.907 Euro (2.460 Euro Netto-Gehalt plus 500 Euro Kindergeld plus 498 Euro Kinderzuschlag plus 449 Euro Wohngeld), während die auf das Bürgergeld angewiesene Familie von 2.609 Euro leben müsste. Der Unterschied ist vierstellig: 1.298 Euro mehr hat die Familie mit den in Teilzeit beschäftigten Eltern.
Das vierte Beispiel: eine alleinerziehende Person mit zwölfjährigem Kind, auch hier wird in Teilzeit zum Mindestlohn gearbeitet. Für sie kämen 2.149 Euro (1.255 Euro Netto-Gehalt plus 250 Euro Kindergeld plus 113 Kinderzuschlag plus 252 Euro Unterhaltsvorschuss plus 279 Euro Wohngeld) zusammen. Dagegen stünden beim Bezug von Bürgergeld 1.616 Euro (953 Euro Regelsatz plus 68 Euro Mehrbedarf plus 595 Euro Warmmiete) zur Verfügung. Macht 533 Euro mehr für die arbeitende alleinerziehende Person.
Mit der zweiten Stufe der Reform, die zum 1. Juli 2023 in Kraft trat, wurden Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt verbessert. Erwerbslose werden nun stärker ermutigt, Bildungsangebote anzunehmen und Weiterbildungen zu absolvieren, inklusive Erfolgsprämien. Ein ganzheitliches Coaching für Langzeitarbeitslose ist eines der neuen Instrumente.
Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) können Betroffene bekommen, wenn diese
Das Bürgergeld ist nicht daran gebunden, dass Betroffene zuvor Arbeitslosengeld (ALG) bezogen haben.
Bei der Prüfung der Ansprüche werden evtl. vorhandenes Einkommen bzw. Vermögen oberhalb bestimmter Schonbeträge sowie das Einkommen des Partners/der Partnerin berücksichtigt. Bestehen hier keine oder nur geringe Einkommen, haben auch Partner*innen und Kinder Ansprüche. Wer nur ein geringes Einkommen hat, kann dieses mit Bürger*innengeld aufstocken. In den ersten 12 Monaten der Arbeitslosigkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III, für über 50-Jährige kann die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate ansteigen.
Das Bürger*innengeld stellt als als Grundsicherung den Lebensunterhalt von Personen sicher, die arbeitssuchend und/oder bedürftig sind, sowie von ihren Partner*innen und Kindern. Es beziehen Personen, die keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld haben.
Wer bislang Arbeitslosengeld II bezogen hat, durfte nur geringe Rücklagen haben. Auch hinsichtlich der Wohnungsgröße/Miete gab es bislang von Anfang an strikte Vorgaben. Seit dem 1. Januar 2023 gelten im ersten Jahr des Leistungsbezugs sogenannte Karenzzeiten. In den ersten 12 Monaten bleibt Vermögen bis zu 40.000 Euro für Alleinstehende geschützt, für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Auch wird erst frühstens nach einem Jahr geprüft, ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind.
Die Karenzzeit verlängert sich um Monate mit Leistungsunterbrechung. Sie beginnt erst neu, wenn drei Jahre lang keine Leistungen bezogen wurden. Erst nach der Karenzzeit können Kostensenkungsverfahren gestartet werden – dazu zählt etwa bei zu hohen Mietkosten ein Umzug. Heizkosten werden übrigens weiterhin im tatsächlichen Umfang gewährt.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Die Karenzzeit gilt nicht für Bedarfsgemeinschaften, in denen zuvor schon nur die angemessenen Unterkunftsbedarfe anerkannt waren und nicht die tatsächlichen Bedarfe. Die Karenzzeit gilt auch nicht beim Umzug in eine teurere Wohnung.
Die Regelsätze des Bürger*innengeldes haben folgende Höhen:
ver.di hält die Regelsätze für nicht ausreichend. Damit werde weder ein Leben in Würde ermöglicht noch die sozio-kulturelle Teilhabe. Für ver.di sollten die Regelsätze für Alleinstehende etwa bei 650 Euro im Monat liegen, deren Berechnung müsse aber auch grundsätzlich auf eine neue Basis gestellt werden.
2010 hat die damalige Bundesarbeitministerin Ursula von der Leyen, CDU, ein Verfahren vorgelegt, nach dem die Grundsicherung berechnet wird. Es wurde mit den Stimmen der damaligen schwarz-gelben Mehrheit im Bundestag verabschiedet. Es gilt auch für das Bürgergeld, das 2023 das Hartz-IV-System abgelöst hat. Dieses Verfahren ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter*innen hatten damals bemängelt, das Verfahren sei intransparent und nicht nachvollziehbar. Außerdem müsse die Grundsicherung ein menschenwürdiges Existenzminimum darstellen.
Als Reaktion darauf wird alle fünf Jahre ein Warenkorb erstellt, der sich vor allem an den Waren orientiert, die das ärmste Zehntel der Bevölkerung oberhalb der Grundsicherung am dringensten braucht. Dieses Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht 2014 als verfassungsgemäß bewertet. In den Jahren zwischen dieser sogenannten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe orientiert sich die Anpassung der Grundsicherung an der Entwicklung von Löhnen und Inflation. Letztere macht bei der Bewertung 70 Prozent aus, die Lohnentwicklung 30 Prozent. Damit fielen die Erhöhungen in Jahren mit guter Lohnentwicklung und niedriger Inflation oft geringer aus.
Während diese beiden Entwicklungen früher mit einem Verzug von etwa eineinhalb Jahren in die Berechnung eingeflossen sind, sind in diesem Jahr erstmals aktuelle Werte inklusive des 2. Quartals 2023 berücksichtigt worden.
Das Bürgergeld setzt sich aus vier Elementen zusammen, die wiederum in mehrere Bestandteile untergliedert sind
Je nach Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft können diese variieren.
Vom Regelsatz sind u.a. Nahrungsmittel, andere Waren des täglichen Bedarfs und Kleidung zu bestreiten.
Der Grundregelsatz für eine erwachsene alleinstehende Person beträgt 100 Prozent der gesetzlichen Regelleistung, 563 Euro seit dem 1. Januar 2024. Zwei Erwachsene haben Anspruch auf je 90 Prozent des Grundregelsatzes. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Jobcenter direkt an die Sozialkassen überwiesen.
Mehrbedarfe werden für Personen in besonderen Lebenslagen gezahlt, u.a. Alleinerziehende und Schwangere.
Die Miet- und Heizkosten für eine angemessene Wohnung werden i.d.R. vollständig übernommen.
Was „angemessen“ ist, entscheidet die zuständige Kommune in einer Richtlinie. Die Kosten der Unterkunft können sich nach den örtlichen Durchschnittsmieten, der Wohnfläche, aber auch nach Quadratmeterpreisen richten. Auch eine Eigentumswohnung bzw. Eigenheim, in der die Betroffenen schon lange leben, kann als „angemessen“ gelten.
In allen ver.di-Geschäftsstellen, denn die ver.di-Bezirke haben in der Regel Gruppen für Erwerbslose. ver.di bietet aber auch eine Online-Beratung für Erwerbslose und eine Online-Beratung für Aufstocker*innen. Aufstocker*innen sind Berufstätige, die so wenig verdienen, dass sie Anspruch auf ergänzende Leistungen aus der Grundsicherung haben.
Weitere Tipps und Hinweise zu weiteren Beratungsangeboten gibt es auch bei der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen.
Das Gesetz zum Bürger*innengeld wurde am 20. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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Auf „meine ver.di“ lassen sich Mitgliedsdaten bearbeiten, die Beitragsquittung und die Mitgliederbescheinigung runter laden und direkt ausdrucken, die Gruppenplattformen zur gemeinsamen Diskussion und zur Arbeit an Dokumenten erreichen und alle Informations-Abos verwalten.
Du kannst Bürgergeld beantragen, wenn Du mindestens 15 Jahre alt bist, die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hast, mindestens drei Stunden täglich arbeiten kannst, in Deutschland wohnst und hilfebedürftig bist.
Zu Deinem Einkommen zählen Löhne, Renten, Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Als Vermögen zählen Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Kapitallebensversicherungen sowie Haus- und Grundeigentum oder Eigentumswohnungen.
Einkommen wird nach Abzug von Freibeträgen auf das Bürgergeld angerechnet. Zum Beispiel sind die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen freigestellt. Weitere Freibeträge gelten abhängig von der Höhe des Einkommens.
Während der Karenzzeit im ersten Jahr des Leistungsbezugs bleibt Vermögen bis zu 40.000 Euro für Dich und 15.000 Euro für jede weitere Person in Deiner Bedarfsgemeinschaft geschützt.
Selbst genutztes Wohneigentum wird während der Karenzzeit nicht als Vermögen berücksichtigt. Nach der Karenzzeit bleibt es unberücksichtigt, wenn bestimmte Wohnflächen nicht überschritten werden (140 Quadratmeter für ein Haus, 130 Quadratmeter für eine Eigentumswohnung).
Ja, wenn Dein Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um Deinen Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten zu decken, kannst Du zusätzlich Bürgergeld beantragen.
Der Bedarf wird anhand der Regelsätze, der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie eventueller Mehrbedarfe berechnet.
Freibeträge mindern das zu berücksichtigende Einkommen. Dazu gehören Grundfreibeträge und zusätzliche Freibeträge für Erwerbstätigkeit, Kinder und bestimmte Sonderfälle.
Erbschaften gelten während der Karenzzeit als Vermögen und sind entsprechend geschützt. Nach der Karenzzeit werden sie als Vermögen berücksichtigt und können Deinen Anspruch auf Bürgergeld beeinflussen.
Ja, bei Pflichtverletzungen, wie etwa Meldeversäumnissen oder Ablehnung zumutbarer Arbeit, können Leistungsminderungen verhängt werden. Diese Sanktionen werden schrittweise erhöht.
Einkünfte aus Nebenjobs bis zur Minijobgrenze von 520 Euro monatlich werden nicht angerechnet. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen Freibeträgen und Anrechnungen.
Ja, als Bürgergeldempfänger kannst du auch Anspruch auf andere Sozialleistungen wie Wohngeld, Kindergeld oder Kinderzuschlag haben.
Du benötigst Nachweise über Deine Identität, Deine Wohnsituation, Dein Einkommen und Vermögen sowie über Deine familiäre Situation.
Nein, der Bezug von Bürgergeld setzt voraus, dass du Deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hast. .