Bürgergeld – Hartz IV reformiert

Mit dem Bürgergeld hat die Ampel-Regierung das Hartz-IV-System abgelöst und eine neue Grundsicherung für Erwerbslose geschaffen. Seit Anfang 2023 ist das neue Gesetz zum Bürgergeld in Kraft, zum 1. Januar 2024 werden die Regelsätze erstmals erhöht. Trotz vieler Verbesserungen müssen Menschen in der Grundsicherung immer noch ab dem ersten Tag mit Sanktionen rechnen

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Mindestens 650 Euro soll das Bürgergeld nach einer Forderung von ver.di betragen
30.08.2023

INHALT

Der aktuelle Stand zum Bürgergeld

Nachdem der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat sich auf einen Kompromiss geeinigt hat, war der Weg für das neue Bürgergeld frei. Es ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten und hat die Hartz-IV-Leistungen abgelöst. Die wichtigsten Änderungen sind großzügigere Zuverdienstregeln, der Regelsatz für einen Erwachsenen ist um rund 50 Euro im Monat gestiegen. Zum 1.1.2024 wird er um weitere 61 Euro steigen.

 

„Eine Erhöhung des Bürgergeldes war angesichts der noch immer anhaltenden Inflation längst überfällig, ist aber keineswegs ausreichend. Vielmehr fordert ver.di seit langem ein neues Berechnungsverfahren, das die tatsächlichen Bedürfnisse und die sozio-kulturelle Teilhabe realistisch abbildet und zeitnäher auf außergewöhnliche Veränderungen reagieren kann. Davon sind wir jedoch weit entfernt.“

Dagmar König, im ver.di-Bundesvorstand für die Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik zuständig

Mit der zweiten Stufe der Reform, die zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sind verbesserte Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt verbunden. Mit ihnen wurden deutlich mehr Anreize geschaffen, damit Erwerblose Bildungsangebote annehmen. Auch eine Weiterbildung kann nun bezahlt werden – einschließlich Erfolgsprämien. Zudem soll die Qualifizierung nachhaltiger wirken. Das Maßnahmenpaket soll darüber hinaus zum Beispiel Kurzzeitbeschäftigungen für Ungelernte weniger attraktiv machen. Stattdessen wurde das Qualifikationsniveau angehoben, etwa mit gestreckten Ausbildungszeiten für Alleinerziehende und vielen anderen Instrumenten. Ein ganzheitliches Coaching für Langzeitarbeitslose ist eines dieser Instrumente.

Allerdings haben CDU und CSU gegen die Pläne der Ampel-Koalition durchgedrückt, dass weiterhin von Anfang an Sanktionen gegen Arbeitslose verhängt werden können, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten verletzen. Die anfängliche Karenzzeit, in der Ersparnisse bis zu 40.000 Euro geschont werden, beträgt ein Jahr und nicht wie ursprünglich geplant zwei Jahre. Mit dem Bürger*innengeld will die rot-grün-gelbe Bundesregierung „die Würde des Einzelnen geachtet und gesellschaftliche Teilhabe besser gefördert“ wissen, heißt es im Koalitionsvertrag.

ver.di kritisiert neue Regelungen zum Bürgergeld

ver.di kritisiert den zwischen der Union und der Ampel ausgehandelten Kompromiss. „Die von den Unionsparteien durchgesetzten Änderungen beim geplanten Bürgergeld bedeuten einen schlechten Kompromiss zu Lasten der Menschen, die Hilfe und positive Begleitung statt Bestrafung brauchen, um ihre Arbeitslosigkeit zu überwinden“, sagte der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. „Damit lebt das Bestrafungs- und Sanktionssystem Hartz IV, das die rot-grün-gelbe Bundesregierung ablösen wollte, fast unverändert weiter.“ Die Streichung der weitgehend sanktionsfreien sechsmonatigen Vertrauenszeit sei dafür bezeichnend. Auch die Kürzung der zweijährigen Karenzzeit auf ein Jahr, die eine angstfreie Konzentration auf Qualifizierung und Vermittlung ermöglichen soll, erhöhe den Druck auf die Betroffenen. „Der Union geht es offensichtlich nicht darum, die Situation der Betroffenen zu verbessern, sondern ihre Blockademacht im Bundesrat zur Schau zu stellen und sich als rechte Opposition zu profilieren.“

Gleichwohl sieht ver.di auch positive Aspekte bei den Regelungen zum Bürgergeld. „Der Vermittlungsvorrang wird abgeschafft, das ist ein echter Fortschritt“, so Werneke weiter. Wie schon beim Arbeitslosengeld I steht nicht mehr allein die schnelle Vermittlung im Mittelpunkt; dies sei insbesondere für Menschen wichtig, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Für Betroffene gebe es deutlich mehr Möglichkeiten, einen Berufsabschluss zu erreichen oder eine Weiterbildung zu absolvieren. Damit stiegen auch die Chancen für eine bessere und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt.

Personalräte schlagen Alarm

In einem Brief an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, SPD, und Bundesfinanzminister Christian Lindner, FDP, hatten die Personalräte der Jobcenter bereits Ende Oktober 2022 gefordert, die Einführung des Bürgergelds auf den 1. Juli 2023 zu verschieben. ver.di sprach sich dafür aus, den Termin 1. Januar 2023 zu halten, schließlich seien die Änderungen längst überfällig gewesen. In Kombination mit geplanten Etatkürzungen warnten die Personalräte der Jobcenter in ihrem Brief vor einer Überlastung der Beschäftigten mangels Personal. Die Beschäftigten seien überlastet, nicht zuletzt, weil durch etwa eine halbe Million Geflüchteter aus der Ukraine das Antragsvolumen sprunghaft angestiegen war. Die Personalräte fordern mehrere tausend Neueinstellungen. Auch ver.di hatte in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass in den Jobcentern dringend mehr Personal gebraucht werde.

Eigenständige Existenzsicherung

Einer der Hauptkritikpunkte der Gewerkschaften ist, dass die Erhöhung der Regelsätze nicht ausreicht. ver.di fordert nachdrücklich, dass die sogenannten Regelsätze so bemessen sein müssen, dass jede Person damit ihre Existenz eigenständig sichern kann. Als angemessen werden in einer ergänzenden Stellungnahme von ver.di mindestens 200 Euro genannt. Damit läge die Grundsicherung dann bei etwa 650 Euro im Monat für Alleinstehende. Im jetzt verabschiedeten Gesetz sind es 502 Euro für Alleinstehende im Monat, ab Januar 2024 steigt der Regelsatz dann auf 563 Euro. 

Wichtig sei nach wie vor eine komplette Neuberechnung des Regelsatzes, um ihn an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen und wirkliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Zudem fordert ver.di, dass die Menschen bei der Berechnung von Ansprüchen eigenständig betrachtet werden. Da bei den Bedarfsgemeinschaften weiterhin das Partnereinkommen angerechnet wird, fallen oftmals Frauen aus dem Leistungsbezug.

Vorrang für Qualifizierung

Doch an dem neuen Gesetz gibt es auch viel Positives. Dazu zählt für ver.di die Förderung der Fortbildung, die Entfristung des sozialen Arbeitsmarktes und den Wegfall des Vermittlungsvorrangs. So wie jetzt schon beim Arbeitslosengeld I soll zukünftig nicht allein die schnelle Vermittlung im Mittelpunkt stehen. Das ist insbesondere für Menschen wichtig, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Hier können Qualifizierungen Vorrang bekommen, die auch finanziell besser gestellt werden. Die Schonvermögen werden erhöht, insbesondere in den ersten beiden Jahren des Bürger*innengeldbezugs. Der Schutz der eigenen Wohnung aber auch von Wohneigentum wird erhöht, ebenso die Bagatellgrenzen. Auch Sanktionen sollen künftig nicht mehr so schnell verhängt werden können.

Ausreichend Personal in den Jobcentern

Wichtig ist für die Gewerkschaften aber auch, dass ausreichend Personal zur Verfügung steht und dieses auch genügend Zeit hat, damit der Wechsel von Sanktionen und Druck durch Eingliederungsvereinbarungen hin zu Motivation und Vertrauen auch gelingen kann. „Das ohnehin schon belastete Personal in den Jobcentern wird einen guten Paradigmenwechsel erreichen, wenn rechtzeitig eine andere Personalausstattung eingeplant wird“, heißt es in der ergänzenden ver.di-Stellungnahme. Die Beschäftigten in der Arbeitsverwaltung sind bei ver.di organisiert.

 
Derzeit beraten die parlamentarischen Gremien über das Bürgergeld
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Bundestag und Bundesrat haben sich über ein Gesetz zum Bürgergeld verständigt

Wer hat Anspruch auf Bürger*innengeld?

Wer bislang Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, erhält seit Beginn des Jahres 2023 Bürger*innengeld. Berücksichtigt werden evtl. vorhandenes Einkommen bzw. Vermögen oberhalb bestimmter Schonbeträge sowie das Einkommen des Partners/der Partnerin. Bestehen hier keine oder nur geringe Einkommen, haben auch Partner*innen und Kinder Ansprüche. Wer nur ein geringes Einkommen hat, kann dieses mit Bürger*innengeld aufstocken. In den ersten zwölf Monaten der Arbeitslosigkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III, für über 50jährige kann die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate ansteigen.

Das Bürger*innengeld stellt als als Grundsicherung den Lebensunterhalt von Personen sicher, die arbeitssuchend und/oder bedürftig sind, sowie von ihren Partner*innen und Kindern. Gezahlt wird es ab dem 1. Januar 2023. Es beziehen Personen, die keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld haben. 

 

Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld

Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) können Betroffene bekommen, wenn diese 

  • mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze (65 + x) noch nicht erreicht haben, 
  • mindestens drei Stunden täglich Erwerbsarbeit leisten können, 
  • ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und 
  • hilfebedürftig gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuch II (SGB II) sind. 

Das Bürgergeld ist nicht daran gebunden, dass Betroffene zuvor Arbeitslosengeld (ALG) bezogen haben. 

 

Wie hoch sind die Regelsätze des Bürgergelds?

Die Regelsätze des Bürger*innengeldes liegten zwischen 35 und 53 Euro über den bisherigen Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II. Sie haben folgende Höhen:

  • Alleinstehende: 502 Euro (563 Euro ab 2024)
  • Deren volljährige Partner*innen: 451 Euro
  • Junge Erwachsene (18 bis 24), die bei den Eltern/einem Elternteil leben bzw. ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen: 402 Euro
  • Jugendliche (14 bis 17): 420 Euro (471 Euro ab 2024)
  • Kinder (6 bis 13): 348 Euro (390 Euro ab 2024)
  • Kinder bis fünf Jahren: 318 Euro (357 Euro ab 2024)

Trotz der Erhöhung im Vergleich zu den bisherigen Regelsätzen hält ver.di die Anhebung für nicht ausreichend. Damit werde auch nach der Reform weder ein Leben in Würde ermöglicht noch die sozio-kulturelle Teilhabe. Für ver.di sollten die Regelsätze für Alleinstehende etwa bei 650 Euro im Monat liegen, deren Berechnung müsse aber auch grundsätzlich auf eine neue Basis gestellt werden.

 

Wie setzen sich Zahlungen nach dem Bürgergeld (SGB II) zusammen?

Das Bürgergeld setzt sich aus vier Elementen zusammen, die wiederum in mehrere Bestandteile untergliedert sind

  • Regelleistungen
  • Mehrbedarfssätze
  • Unterkunftskosten und
  • Weiteres, z. B. Sozialversicherungsbeiträge.

Je nach Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft können diese variieren.

 

  • Regelleistung

    Vom Regelsatz sind u.a. Nahrungsmittel, andere Waren des täglichen Bedarfs und Kleidung zu bestreiten.

    Der Grundregelsatz für eine erwachsene alleinstehende Person beträgt 100 Prozent der gesetzlichen Regelleistung, 502 Euro seit dem 1. Januar 2023. Zwei Erwachsene haben Anspruch auf je 90 Prozent des Grundregelsatzes. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Jobcenter direkt an die Sozialkassen überwiesen.

     

  • Mehrbedarf

    Mehrbedarfe werden für Personen in besonderen Lebenslagen gezahlt, u.a. Alleinerziehende und Schwangere.


  • Kosten der Unterkunft

    Die Miet- und Heizkosten für eine angemessene Wohnung werden i.d.R. vollständig übernommen.

    Was „angemessen“ ist, entscheidet die zuständige Kommune in einer Richtlinie. Die Kosten der Unterkunft können sich nach den örtlichen Durchschnittsmieten, der Wohnfläche, aber auch nach Quadratmeterpreisen richten. Auch eine Eigentumswohnung bzw. Eigenheim, in der die Betroffenen schon lange leben, kann als „angemessen“ gelten.

     

Was hat sich zum 1. Januar 2023 geändert?

Das einheitliche Bürger*innengeld ersetzt Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe. Die Regelsätze wurden angehoben (siehe oben). Damit sich Leistungsberechtigte zu Beginn des Bürger*innengeldbezugs ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können, gelten im ersten Jahr Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. Rücklagen für die Altersvorsorge sowie selbstgenutzes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt. Auch erhöhen sich die Schonbeträge für Vermögen bei längerem Bürger*innengeldbezug. Sie liegen dann für 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft und können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Verstirbt ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft und wird dadurch die Angemessenheitsgrenze überschritten, ist das Kostensenkungsverfahren für die folgenden zwölf Monate nicht zumutbar.

Leistungsminderungen – sprich Sanktionen – bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind auch in Zukunft von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gekürzt, bei einer weiteren um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate. Die 100prozentige Leistungsminderung wegen fehlender Mitwirkung wurde im Bürgergeld-Gesetz nicht angepackt. Die in der Folge verhängten Sanktionen sind sehr häufig rechtswidrig, daher empfiehlt es sich, sich beraten zu lassen. ver.di-Mitglieder können sich an die Erwerbslosenberatung ihres Bezirks wenden. Es gibt aber auch ein Online-Beratungsangebot von ver.di für Erwerbslose.

Ändern sich die Einkommen der Eltern, mussten die Kinder bislang häufig Leistungen zurückzahlen. Zukünftig haften sie für diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit nur noch, wenn sie ein Vermögen von mehr als 15.000 Euro haben. 

Der soziale Arbeitsmarkt wird entfristet. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürger*innengeld im Vordergrund. Bislang galt der sogenannte Vermittlungsvorrang, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde höher bewertet. Das wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. 

Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro verzichten die Jobcenter auf Rückforderungen. 

Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen zukünftig nicht mehr vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen. 

Die bisherige Sonderregelung, dass ältere Erwerbslose nach einem Jahr des Leistungsbezugs nicht mehr als arbeitslos erfasst werden, wird probeweise bis Ende 2026 abgeschafft.

 

Was bedeutet die Karenzzeit beim Bürger*innengeld?

Wer bislang Arbeitslosengeld II bezogen hat, durfte nur geringe Rücklagen haben. Auch hinsichtlich der Wohnungsgröße/Miete gab es bislang von Anfang an strikte Vorgaben. Ab dem 1. Januar 2023 gelten im ersten Jahr des Leistungsbezugs sogenannte Karenzzeiten. In den ersten zwölf Monaten bleibt Vermögen bis zu 40.000 Euro für Alleinstehende geschützt, für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Auch wird erst frühstens nach einem Jahr geprüft, ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Hat jemand bislang schon Leistungen wie Arbeitslosengeld II bezogen hat, beginnt die Karenzzeit frühestens am 1. Januar 2023. 

Die Karenzzeit verlängert sich um Monate mit Leistungsunterbrechung. Sie beginnt erst neu, wenn drei Jahre lang keine Leistungen bezogen wurden. Erst nach der Karenzzeit können Kostensenkungsverfahren gestartet werden – dazu zählt etwa bei zu hohen Mietkosten ein Umzug. Heizkosten werden übrigens weiterhin im tatsächlichen Umfang gewährt.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Die Karenzzeit gilt nicht für Bedarfsgemeinschaften, in denen zuvor schon nur die angemessenen Unterkunftsbedarfe anerkannt waren und nicht die tatsächlichen Bedarfe. Die Karenzzeit gilt auch nicht beim Umzug in eine teurere Wohnung.

 

Was hat sich zum 1. Juli 2023 geändert?

Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen möchte, soll dabei jetzt intensiver unterstützt werden. Wer etwa eine Weiterbildung mit Abschluss beginnt, bekommt für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen Weiterbildungsprämien. Sie wurden dauerhaft in das Gesetz aufgenommen. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Bei Bedarf kann ein Berufsabschluss auch in drei statt in zwei Jahren nachgeholt werden. Damit wird das Spektrum der Ausbildungsberufe erweitert. 

Auch Weiterbildungen, die nicht mit einem Berufsabschluss enden und länger als acht Wochen dauern, sollen mit einem Bonus von monatlich 75 Euro unterstützt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Wer eine berufliche Weiterbildung absolviert, hat danach drei Monate lang Anspruch auf das höhere Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III. Wer Grundkompetenzen wie bessere Lese-, Mathe- oder auch IT-Kenntnisse benötigt, kann diese leichter nacholen.

Mit dem 1. Juli 2023 wurden die Freibeträge für alle Erwerbstätigen verbessert. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet eine Erhöhung des Erwerbstätigenfreibetrags um bis zu 48 Euro. Bei einer Kombination aus Job und steuerlich privilegiertem Einkommen kann es je nach Einzellfall jetzt allerdings rechnerisch zu einer Verschlechterung von maximal 30 Euro oder zu einer Verbesserung von bis zu 50 Euro im Vergleich zu den bisherigen Anrechnungsregeln kommen. Hier muss jeder Einzelfall geprüft werden.

Junge Menschen dürfen Einkommen aus Jobs für Schüler*innen oder Studierende bzw. aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijobgrenze von 520 Euro ohne Anrechnung behalten. Gleiches gilt beim Bundesfreiwilligendienst oder beim Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ). Das gilt auch in der dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Schüler*innen können Einkommen aus Ferienjobs komplett behalten. Ehrenamtlichen werden jährlich bis zu 3.000 Euro ihrer Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

Seit dem 1. Juli 2023 löst der Kooperationsplan schrittweise bis Ende 2023 die formale Eingliederungsvereinbarung ab. Er ist der rote Faden für die Arbeitssuche. Diese Strategie erarbeiten Bürgergeld-Bezieher*in und Jobcenter-Beschäftigte*r gemeinsam. Kommt es bei der Erarbeitung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans zu Meinungsverschiedenheiten, kann ein neues Schlichtungsverfahren vor Ort weiterhelfen. Es kann auf Verlangen einer der beiden Seiten eingeleitet werden. Während des Schlichtungsverfahrens kommt es zu keinen Leistungsminderungen/Sanktionen. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung mehr.

Wer Bürger*innengeld bezieht, kann ein ganzheitliches Coaching bzw. eine Betreuung in Anspruch nehmen. Es kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen. 

Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürger*innengeld wird weiter gezahlt.

Mutterschaftsgeld wird zukünftig nicht mehr als Einkommen angerechnet; auch Erbschaften gelten nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen.

 

Wo bekomme ich Beratung?

In allen ver.di-Geschäftsstellen, denn die ver.di-Bezirke haben in der Regel Gruppen für Erwerbslose. ver.di bietet aber auch eine Online-Beratung für Erwerbslose und eine Online-Beratung für Aufstocker*innen. Aufstocker*innen sind Berufstätige, die so wenig verdienen, dass sie Anspruch auf ergänzende Leistungen aus der Grundsicherung haben.

Weitere Tipps und Hinweise zu weiteren Beratungsangeboten gibt es auch bei der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen.

Das Gesetz zum Bürger*innengeld wurde am 20. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Was hat ver.di an Hartz IV kritisiert?

Die Liste der gewerkschaftlichen Kritik daran ist lang: Das Hartz-IV-System ist geprägt von Druck und Sanktionen. Oft ging eine schnelle Vermittlung vor Qualifizierung. Ältere Erwerbslose wurden in Zwangsrente gedrängt oder gar geschickt, bekamen häufig ab 58 keine Vermittlungsangebote mehr.

Hinzu kommt die Berechnung der Leistungen. Sie ermöglichte keine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Zusammensetzung der Regelleistung berücksichtigte längst nicht alle Bedarfe.