Berlin, 9. Juni 2020 – Ob Arbeitslosengeld, Rente oder Kurzarbeitergeld: Beziehst Du eine Leistung vom Staat, darfst Du trotzdem jobben und so etwas Geld hinzuverdienen. Je nachdem wie hoch Dein zusätzliches Einkommen ist, ist es zudem anrechnungsfrei.
Wer einen Nebenjob von weniger als 15 Stunden wöchentlich hat, gilt als arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er seinen Hauptjob verliert. Der Lohn für den Minijob zählt als Nebeneinkommen, sobald er netto den Freibetrag von 165 Euro übersteigt. Beziehst Du also Arbeitslosengeld und gehst gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nach, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie des Freibetrags anzurechnen. Die Agentur für Arbeit kürzt das Arbeitslosengeld entsprechend im jeweiligen Monat.
Wenn Du Deinen Nebenjob schon länger (ein Jahr innerhalb der letzten 18 Monate) zusätzlich zum Hauptjob ausgeübt hast, kann der Freibetrag über 165 Euro liegen.
Dann bleibt Dein Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, den Du in den letzten 12 Monaten durchschnittlich monatlich im Nebenjob verdient hast.
Bist Du in der Grundsicherung für Erwerbsfähige (Arbeitslosegeld II), werden Dein Einkommen und gegebenenfalls vorhandenes Vermögen mit einberechnet. Denn nur, wenn Du Deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kannst, wirst Du Leistungen erhalten. Du musst dem Jobcenter mitteilen, was Du verdienst. Das Jobcenter ermittelt danach Absetzungs- und Freibeträge (z.B. Steuern und Fahrtkosten) und errechnet so Dein tatsächlich anzurechnendes Einkommen. Die ersten 100 Euro brutto aus Deinem Einkommen sind nicht anzurechnen. Was darüber hinausgeht, zählt anteilig. Verdienst Du brutto zwischen 100 und 1.000 Euro, sind 20 Prozent des über 100 Euro liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
Hast Du schon die Regelaltersgrenze erreicht, gibt es keine Beschränkungen bezüglich des Hinzuverdienens zur Altersrente. Nur für Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten Hinzuverdienstgrenzen. Bei vorgezogenen Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung gilt grundsätzlich: Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze darfst Du bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr hinzuverdienen. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Deine Rente dann ungekürzt aus. Überschreitet Dein Verdienst den Freibetrag von 6.300 Euro, wird der Betrag, der darüber hinausgeht, durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die Monatsrente angerechnet.
Für das Jahr 2020 ist die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben worden. Rentner*innen können bis zu diesem Betrag im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten ist die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell zu berechnen. Maßgeblich ist das höchste Entgelt aus den letzten 15 Jahren vor der Erwerbsminderung. Die Grenze beträgt aktuell mindestens 15.479,10 €. Überschreitet Dein Verdienst diese Grenze, zieht die Rentenversicherung bis zu 40 Prozent von Deiner Erwerbsminderungsrente ab.
Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld, um Lohnverluste zum Teil auszugleichen, wenn vorübergehend Arbeit ausfällt. Jobbst Du schon vor Beginn der Kurzarbeit nebenbei, erfolgt keine Anrechnung. Nimmst Du aber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, erfolgt eine Anrechnung des zusätzlichen Entgelts auf das Kurzarbeitergeld.
Von April bis Oktober 2020 gilt wegen der Corona-Pandemie eine Sonderregelung. Nimmst Du in diesem Zeitraum während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich auf, must Du das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Allerdings gibt es eine Grenze: Das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst darf nicht höher sein als das normale Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit.
Während der Elternzeit ist es möglich, in Teilzeit (bis 30 Stunden wöchentlich) zu arbeiten. Der Verdienst ist auf das Elterngeld voll anzurechnen, auch bei einem Minijob. Ohne Abzüge beim Elterngeld können Mütter und Väter also nichts hinzuverdienen.
Während einer Ausbildung (Schule, Studium, Lehre) können volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten. Ist es die erste Ausbildung, spielt weder Einkommen noch Umfang eines nebenbei ausgeübten Jobs eine Rolle.
Für Auszubildende in der zweiten oder einer weiteren Ausbildung gilt es als „schädlich“, wenn sie eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausüben. Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen (bis 2 Monate) gelten hingegen als „unschädlich“. In den Monaten, in denen die Grenze überschritten ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Während oder vor der Ausbildung verdienen viele Schüler*innen und Studierende Geld. Für das BAföG wird nur das Einkommen im Bewilligungszeitraum betrachtet. Wer unter 450 Euro im Monatsschnitt (5.400 Euro im Jahr) verdient, bekommt ein ungekürztes BAföG.
Dies ist nur ein Überblick. Hast Du ein konkretes Problem in Zusammenhang mit Hinzuverdienstgrenzen, hole Dir fachlichen Rat durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Bist Du noch nicht Mitglied in der Gewerkschaft, dann ist das nur einer von vielen Gründen, es zu werden.