Bundespersonalvertretungsgesetz novelliert

Einschätzung von ver.di und weitere Informationen zur Novelle des BPersVG vom 22. April 2021
02.06.2021
Die erste Novelle des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nur ein zartes Pflänzchen.

Kein großer Wurf

Am 22. April 2021 beschloss der Bundestag die seit 1974 erste grundlegende Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Das neue BPersVG hat am 28. Mai 2021 abschließend den Bundesrat durchlaufen und wird am Tag nach seiner Verkündung – im Sommer 2021 – in Kraft treten.

Der Gesetzestext ist den BT-Drucksachen 19/26820 (hier als PDF) und der Beschlussempfehlung 19/28839 (mit wenigen Änderungen, hier als PDF) zu entnehmen.

 

  • Die wesentlichen Änderungen zum BPersVG im Überblick

    • schlüssige Neugliederung für vereinfachte Lesbarkeit

    • geschlechtergerechte Sprache

    • digitales Zugangs- (Verlinkungs-)recht für Gewerkschaften in Dienststellen

    • Senkung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf 16, Streichung des Höchstalters der Wahlberechtigung für die JAV

    • unbefristete Einführung/Zulassung virtueller PR-Sitzungen unter Vorrang der Präsenzsitzung

    • Aufhebung der Altersgrenze (aktives und passives Wahlrecht) für Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 Abs. 1, § 61 Abs.1)

    • Überführung zahlreicher Tatbestände der uneingeschränkten die der eingeschränkten Mitbestimmung

    • Erweiterung des Beschäftigtenbegriffs auf arbeitnehmerähnliche Personen ohne Programmgestaltungsauftrag bei der Deutschen Welle

    • Zulassung der Doppelmitgliedschaft in JAV und PR

     

  • Die Bewertung aus der Sicht von ver.di

    Die Novelle des BPersVG ist kein großer Wurf, sondern bleibt weit hinter den mitbestimmungspolitischen Erwartungen zurück. Mit der Novelle wird das Gesetz neu gegliedert in insgesamt acht schlüssig aufgebaute Kapitel, wodurch die Les- und Anwendbarkeit erleichtert wird.

    Die erhoffte und von ver.di geforderte Ausweitung der Mitbestimmung und die Orientierung am Beteiligungsniveau des BetrVG sind jedoch ausgeblieben, die erfolgten Änderungen geben im Wesentlichen lediglich die Rechtsprechung wieder. Im Zusammenhang mit Digitalisierungsmaßnahmen ist sogar eine Einschränkung der Mitbestimmung zu verzeichnen. Die gewerkschaftliche Forderung nach einer ressortübergreifenden Mitbestimmung wurde gleichfalls nicht aufgegriffen.

    Neu ist, dass die sogenannten festen freien Mitarbeiter*innen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Geltungsbereich des BPersVG einbezogen werden, allerdings nur, insoweit sie nicht maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind.

    Für die Personalratsarbeit werden neben Videokonferenzen weitere digitale Arbeitsformen eingeführt.