Das Gesetz gilt für Unternehmen des Bergbaus und der Eisen- und Stahlerzeugung, sofern sie eine AG oder eine GmbH sind.
Die Aufsichtsräte der diesem Gesetz unterfallenden Unternehmen setzen sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Anteilseignerseite und der Arbeitnehmer sowie einem weiteren Mitglied, dem sog. Neutralen zusammen. Auf Arbeitnehmerseite sind externe Gewerkschaftsvertreter in genauso großer Anzahl vertreten wie die sog. betrieblichen Interessenvertreter.
Das Gesetz gilt für Kapitalgesellschaften(AG, GmbH, KGaA, Genossenschaften) sowie für KG´s, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, mit mehr als 2000 Arbeitnehmern.
Die Aufsichtsräte sind zur einen Hälfte mit Vertretern der Anteilseignerseite besetzt, zur anderen Hälfte mit Arbeitnehmervertretern. Auf Arbeitnehmerseite gibt es Vertreter der Gewerkschaften und Vertreter der leitenden Angestellten. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist immer ein Vertreter der Eigentümer, der ein doppeltes Stimmrecht bei Stimmengleichheit besitzt. Die Größe des AR (12, 16 oder 20) richtet sich nach der Anzahl, der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
In Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern sind die Arbeitnehmer zu einem Drittel im Aufsichtsrat zu beteiligen, bei einer GmbH ist hierzu ein Aufsichtsrat zwingend einzurichten.
Der Vorstand leitet und vertritt das Unternehmen. Er entwickelt die Unternehmenspolitik.
Nach § 33 MitbestG wird als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs ein Arbeitsdirektor bestellt. Der Arbeitsdirektor ist im Vorstand des Unternehmens in erster Linie für die personellen und sozialen Angelegenheiten im Unternehmen zuständig.
Die Hauptversammlung wählt die AR-Vertreter der Anteilseignerseite. Sie entscheidet über die Satzung und die Gewinnverwendung. Zudem entlastet sie Vorstand und Aufsichtsrat.
Der AR bestellt und kontrolliert den Vorstand und muss bei bestimmten Geschäften zustimmen( z.B. Beteiligungen an anderen Unternehmen, Ausgründungen, Investitionen, große Kredite, Kooperationsverträge). Zudem ist er vom Vorstand über alle wesentlichen Fragen des Unternehmens zu informieren und muss den Jahresabschluss prüfen (Bilanz, sowie Gewinn- und Verlustrechnung).
Die Sitzungen des Aufsichtsrates bereitet die/der Aufsichtsratsvorsitzende vor. Zudem werden die Sitzungen von ihr/ihm einberufen und geleitet.
Bei Abstimmungen und der Bestellung von Vorstandsmitgliedern hat der AR-Vorsitzende eine zweite Stimme.
Gesetzlich vorgeschrieben ist nur der Vermittlungsausschuss nach § 27 Abs. 3 MitbestG, der auf der konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates gebildet wird.
Alle übrigen Ausschüsse werden freiwillig gebildet. Folgende können dies sein:
Die Bildung des Vermittlungsausschusses folgt im Anschluss an die Wahl der/des Aufsichtsratsvorsitzenden und der/des stellv. Aufsichtsratsvorsitzenden. Es werden jeweils ein weiteres Mitglied der Kapitalseite und der Arbeitnehmervertretung gewählt, die dann mit Vorsitz und Stellvertretung den Ausschuss bilden.
Dieser Ausschuss soll gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 MitbestG vermitteln, wenn bei der Abstimmung über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Zweidrittel-Mehrheit erzielt wurde. Der Ausschuss hat diesbezüglich jedoch nur ein Vorschlags- aber kein Entscheidungsrecht.
Nach § 108 AktG entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Etliche Einzelheiten zur Beschlussfassung können in der Unternehmenssatzung und in der Geschäftsordnung geregelt werden.
In den meisten Unternehmen mit Aufsichtsrat hat sich dieser eine Geschäftsordnung gegeben. In der Geschäftsordnung können inhaltlich folgende Punkte geregelt werden:
(übernommen aus dem HBS-Papier "Das deutsche System der Interessenvertretung, Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen")
Der Aufsichtsrat beruft die Mitglieder des Vorstands / der Geschäftsführung für eine bestimmte Zeit und er ist auch für die Anstellungsverträge (Vergütung) und die Größe des obersten Managements zuständig.
Jedes Vorstandsmitglied wird durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Im Bereich der Montanmitbestimmung und dem des Gesetzes von 1976 ist ein sogenannter Arbeitsdirektor vorgeschrieben. Bei Montan kann aber die Bestellung nicht gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erfolgen, praktisch gilt hier ein Benennungsrecht durch die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat. Beim Mitbestimmungsgesetz ist bei allen Managern für den ersten Wahlgang eine Zwei-Drittel Mehrheit, und wenn diese nicht erreicht wird eine Vermittlung durch einen paritätischen Ausschuss vorgesehen. In der Praxis erfolgt daher auch hier eine auf Konsens orientierte Beschlussfassung.
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Dazu ist diese verpflichtet, den Aufsichtsrat über die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung mindestens einmal jährlich und über den Gang der Geschäfte regelmäßig, mindestens vierteljährlich zu informieren.
Dies hat nicht nur in den Sitzungen (unterschiedlich vorgeschriebene Zahl –zwei bis vier – und ein Minderheitenrecht auf Sondersitzungen) sondern auch darüber hinaus zu erfolgen. Der Aufsichtsrat und auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder (unterstützt durch ein weiteres) können weitere für die Überwachung und Beratung notwendige Informationen verlangen.
Der Aufsichtsrat als Ganzes kann auch Untersuchungen durch einzelne seiner Mitglieder oder durch Sachverständige beschließen
Der Aufsichtsrat hat bestimmte, für das Unternehmen bedeutsame Geschäfte durch einen entsprechenden Katalog für zustimmungspflichtig zu erklären. Es ist allerdings verboten, Maßnahmen der Geschäftsführung auf den Aufsichtsrat zu übertragen. Der Vorstand darf solche Geschäfte dann nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Im Wege der Beratung kann hier also Einfluss auf die Unternehmenspolitik genommen werden. Dies ist mit ein Grund warum es in der Praxis Auseinandersetzungen um und Defizite bei den Katalogen gibt. Verweigert der Aufsichtsrat tatsächlich einmal die Zustimmung, kann die Anteilseignerversammlung auf Antrag des Vorstandes das Nein ersetzen, aber nur mit einer 75 % Mehrheit bei der Beschlussfassung.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns des Unternehmens zu prüfen und schriftlich darüber der Anteilseignerversammlung zu berichten. Zu seiner Unterstützung beauftragt er dazu auch einen Abschlussprüfer. Dieser erstellt dann einen Prüfbericht für die Aufsichtsratsmitglieder und berichtet in der Aufsichtsratssitzung über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung. In dieser Sitzung ist auch die Rentabilität der Gesellschaft zu erörtern.
In seinem Bericht hat der Aufsichtsrat gegenüber der Anteilseignerversammlung auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung im Geschäftsjahr geprüft hat.
In Aktiengesellschaften können Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss gemeinsam billigen, damit ist er dann festgestellt und die Hauptversammlung kann nur noch über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheiden.
Der Aufsichtsrat und jedes seiner Mitglieder schuldet die Pflicht eines ordnungsgemäßen Überwachers. Naturgemäß gibt es auf Grund der unterschiedlichen Herkunft der Aufsichtsratsmitglieder darüber in der Praxis durchaus Meinungsverschiedenheiten. Dies gilt gleichermaßen für die vom Management verfolgten Unternehmensziele und deren Umsetzung im Unternehmen (insbesondere bei personellen Maßnahmen).
Über Geheimnisse des Unternehmens ist Stillschweigen zu bewahren. Dabei geht es aber richtig verstanden um den Schutz des Unternehmens vor der Konkurrenz und nicht um eine Isolierung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.
Es ist zweifellos eine besondere Rolle, die den von den Belegschaften gewählten Vertretungen hier in einem Organ der Kapitalgesellschaft zukommt. Aber es gibt nun einmal kein über den Dingen schwebendes Unternehmensinteresse, weshalb die Interessen der Arbeitnehmer hier mit einzubringen sind. Die Praxis zeigt, dass vor allen Dingen bei frühzeitiger Information Kooperation und Interessenvertretung hier miteinander vereinbar sind. Hierzu gehört, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sich als Teil des Systems der Arbeitnehmerbeteiligung begreifen. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist mit der der Betriebsräte zu verknüpfen und mit den im Unternehmen / Konzern vertretenen Gewerkschaften entsprechend zusammenzuarbeiten.
Auch den Belegschaften gegenüber können und müssen die Arbeitnehmervertreter die Probleme ihrer Tätigkeit verdeutlichen. Dies kann in einer Weise geschehen, dass keine Konflikte mit der Verschwiegenheitspflicht entstehen.
Mitglieder eines Aufsichtsrates, die dem Unternehmen gegenüber ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, haften dem Unternehmen für den daraus entstehenden Schaden, § 93 AktG i.V.m. § 116 AktG. Nach § 117 Abs. 2 AktG kommt eine Haftung in Betracht, wenn der Vorstand oder andere der Gesellschaft vorsätzlich Schaden zugefügt haben und der Aufsichtsrat seien Kontrollfunktion nicht mit der vorgeschriebenen Sorgfalt ausgeübt hat.
Folgende Haftungsfälle kommen in Betracht:
Die Abberufung der Arbeitnehmervertretungen im Aufsichtsrat durch Abstimmung ist in § 23 MitbestG geregelt. Hiernach können sie vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn ¾ der jeweiligen Beschäftigten oder leitenden Angestellten bzw. die nominierende Gewerkschaft dies beantragen.
Die Möglichkeit zur Amtsenthebung durch das Gericht ergibt sich aus § 103 Abs. 3 AktG. Danach kann das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Mitglied abberufen. Voraussetzung für die Abberufung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ob einer vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles.
Für die Durchführung der Wahl nach dem MitbestG gelten die drei Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002. Es kann eine Direkt- oder eine Delegiertenwahl durchgeführt werden.
Zudem ist bei AR-Wahlen im ver.di Organisationsbereich die "Richtlinie AR-Wahlen" zu beachten. Die Regelung gilt für alle Wahlen und gerichtlichen Bestellungen von AR-Mitgliedern.
Die Richtlinie regelt u.a.
Der Kodex gilt als Akt der Selbstorganisation. Er enthält die nach Auffassung einer Regierungskommission international und national anerkannten Standards guter und verantwortlicher Unternehmensführung.
Gemäß § 161 AktG müssen börsennotierte Aktiengesellschaften jährlich erklären, dass sie den im „Kodex“ enthaltenen Empfehlungen entsprochen haben, bzw. welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung hat gem. § 285 Ziff. 16 HGB im Anhang zum Jahresabschluss zu erfolgen.
Der Verstoß gegen die Erklärungspflicht in § 161 AktG ist gem. § 334 Abs. 1 AktG eine Ordnungswidrigkeit. Die Kodex-Kommission empfiehlt die Anwendung des Kodex auch in nicht börsennotierten Gesellschaften.
Weitere Informationen auf der Website zum Deutschen Corporate Governance Kodex