Um den Anforderungen im öffentlichen Dienst gerecht zu werden und die Belastungen zu bewältigen, wurden im Rahmen des TVöD – Entgeltordnung zwei Regenerationstage eingeführt. Hier erfährst du alles, was du darüber wissen musst.
Um den Anforderungen im öffentlichen Dienst gerecht zu werden und die Belastungen zu bewältigen, wurden im Rahmen des TVöD – Entgeltordnung zwei Regenerationstage eingeführt. Diese Maßnahme gilt als erster Schritt zur Entlastung und als Anerkenntnis der herausfordernden Arbeitsbedingungen im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Regenerationstage ermöglichen den Beschäftigten die dringend benötigte Auszeit und bieten die Möglichkeit zur Erholung und Regeneration. Damit wird ein Beitrag zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten geleistet und ihre Arbeitszufriedenheit gesteigert. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, durch die neue SuE-Zulage bis zu zwei weitere Arbeitstage im Kalenderjahr in Regenerationstage umzuwandeln.
Alle Beschäftigte, die in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten ab dem Jahr 2022 zwei sog. Regenerationstage, d.h. zwei Tage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
Die zwei Tage gelten also für alle Beschäftigten in den „S-Gruppen“, auch für Leiter*innen, Erzieher*innen oberhalb der S11a und Sozialarbeiter*innen in Leitungsfunktion oberhalb der S15 oder auch für Beschäftigte in der Behindertenhilfe.
Außerdem können (Alt-) Beschäftigte, die sich weder 2009 noch 2015 überleiten lassen haben und derzeit weiterhin nach Anlage A (VKA) eingruppiert sind, erneut eine Überleitung in die Anlage C (VKA) in die sog. „S-Gruppen“ beantragen und erhalten dann ebenfalls zwei Regenerationstage.
Teilzeitbeschäftigte erhalten ebenfalls zwei Tage; der Stundenumfang berechnet sich wie Urlaub. Es zählt hierbei die arbeitsvertraglich vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit. Mindestens ein halber Tag wird dabei auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als 0,5 bleiben unberücksichtigt. Es bestehen dadurch bei einer 1-Tagewoche gerundet 0 Regenerationstage; bei einer 2- und 3- Tagewoche gerundet 1 Regenerationstag, bei einer 4-, 5- und 6- Tagewoche gerundet 2 Regenerationstage.
Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr weniger als vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss, Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
Die zwei Tage gelten für das Kalenderjahr, d.h. sie müssen bis zum 31. Dezember genommen werden.
Regenerationstage sind spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform (etwa per Mail) gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine kurzfristige Gewährung ist im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr (bis zum 31. Dezember) nicht gewährt worden sind, können bis spätestens 30. September des Folgejahres genommen werden. Regenerationstage, die aus anderen Gründen nicht genommen werden konnten, bspw. Krankheit, Elternzeit etc. verfallen zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Eine Auszahlung in Geld findet nicht statt.
Können die/der beantragte und gewährte Regenerationstag(e) aus anderen Gründen nicht genommen werden (insbesondere Krankheit) empfiehlt sich auf betrieblicher/dienstlicher Ebene eine Vereinbarung zu treffen. Grundsätzlich gilt, dass der Regenerationstag ein Ausgleichstag (Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts) und keinen Urlaubstag darstellt.
Bei der zeitlichen Festlegung dieser Tage ist grundsätzlich so zu verfahren, wie auch bei der Festlegung von Urlaubstagen. Eine zusammenhängende Lage von Regenerationstagen ist grundsätzlich möglich, wenn keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen.
In dieser Tarifrunde waren die Arbeitgeber nicht bereit, von ver.di klar benannte und konkretisierte Belastungssituationen festzulegen, in deren Konsequenz es zu Entlastungstagen kommen würde. Die nun vereinbarten zwei Regenerationstage erhalten alle Beschäftigten, die in einer Entgeltgruppe der S-Tabelle eingruppiert sind. Dieses Ergebnis ist für uns ein Einstieg in die Bearbeitung des Themas Entlastung und indirekt auch ein Anerkenntnis der Arbeitgeber mit Blick auf die Belastungssituation im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes.
Leider kann nur die neue SuE-Zulage für diese Umwandlung eingesetzt werden. In der Folge können nur Beschäftigte, die diese neue Zulage erhalten, diese nutzen, um bis zu zwei weitere Arbeitstage im Kalenderjahr in Regenerationstage umzuwandeln (sog. Umwandlungstage). Die Umwandlungsmöglichkeit besteht erstmalig ab dem Kalenderjahr 2023. Dazu muss bis zum 30. November 2022 (ab dem Jahr 2023 bis zum 31. Oktober) durch die Beschäftigten erklärt werden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten. Beschäftigte, die erst nach diesem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis beginnen, können die Umwandlung drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit erklären.
Zur Ermittlung des Kürzungsbetrags sind die dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden am Tag der Arbeitsbefreiung maßgeblich. Besteht zum Zeitpunkt des Antrags kein Dienstplan ist die arbeitsvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen und durch die geschuldeten Arbeitstage zu teilen.
Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem monatlichen Tabellenentgelt, sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen; der Betrag ist durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
Die bisherigen Regelungen zum Gesundheitsschutz für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bleiben erhalten. In der Anlage zu § 56 BT-V (VKA) wird ein (neuer) § 2a ergänzt, der die Regenerationstage beinhaltet; ebenso im BT-B mit einem neuen § 53a.
Die Beschäftigten, die weder 2009 noch 2015 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD geltend gemacht haben und weiterhin ein Entgelt nach der Anlage A zum TVöD erhalten, haben nunmehr die Möglichkeit erneut die Überleitung in die Anlage C (VKA) zum TVöD zu beantragen. Damit erhalten sie ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls zwei Regenerationstage. Dazu können Beschäftigte bis zum 30. Juni 2023 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD schriftlich beantragen. Näheres im FAQ „Überleitung und Höhergruppierung“.
Wenn die Beschäftigten von der Möglichkeit Gebrauch machen, in die Anlage C (VKA) zu wechseln, erhalten sie ab dem 1. Januar 2023 neben den beiden Regenerationstagen auch die neue SuE-Zulage, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Dann besteht auch Anspruch auf die weiteren bis zu zwei Umwandlungstage.