Das 1x1 der Tarifverhandlungen
Von der Forderungsdiskussion bis zur Tarifeinigung: Wie entsteht eigentlich ein Tarifvertrag – und wie kannst du dich einbringen?
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Ein kurzer Exkurs zum Tarifvertrag im Allgemeinen
Gewerkschaften schließen Tarifverträge ab. Und das nicht erst seit gestern. Arbeiterinnen und Arbeiter haben im 19. Jahrhundert Gewerkschaften genau dafür gegründet, um nicht alleine dem Arbeitgeber gegenüberzustehen, sondern gemeinsam bessere Einkommens- und Arbeitsbedingungen durchsetzen zu können. Verhandelt wird mit dem jeweiligen Arbeitgeber oder mit dem Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber, dem Arbeitgeberverband. Im Tarifvertrag halten Gewerkschaften und Arbeitgeber das Ergebnis schriftlich fest.
Entgelt-, Rahmen- oder Manteltarifvertrag
Während Tarifverträge früher in erster Linie den „Tarif“, also die Bezahlung der Beschäftigten, regelten, sind sie heute um einiges umfangreicher. Beispielsweise bei den allgemeinen Arbeitsbedingungen, zu denen u.a. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, der Anspruch auf Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung oder Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zählen. Diese „Rahmenbedingungen“ werden in einem Rahmen- oder Manteltarifvertrag festgehalten. Die Bezahlung, also das Tabellenentgelt und weitere Entgeltbestandteile (wie Zulagen oder die Jahressonderzahlung) sind oft in einem Entgelttarifvertrag geregelt. Der Grund? Über die Höhe des Entgelts muss regelmäßig, alle ein bis zwei Jahre, verhandelt werden. Der Manteltarifvertrag hingegen wird seltener verhandelt und kann daher eine längere Laufzeit haben. Getreu dem Motto: „Was man hat, das hat man“. Im öffentlichen Dienst sind diese Regelungsarten in einem Werk zusammengefasst – liest sich einfacher. Dafür haben aber die Entgeltregelungen entsprechend der vereinbarten Laufzeit auch andere Kündigungsfristen.Tarifverträge nur für Mitglieder rechtsverbindlich
Tarifverträge gelten zwingend und unmittelbar wie ein Gesetz nur für die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft. Ein Arbeitgeber, der Mitglied im unterzeichnenden Arbeitgeberverband ist, muss den Tarifvertrag für die ver.di-Mitglieder anwenden. Nur wer Mitglied der unterzeichnenden Gewerkschaft ist, hat unmittelbaren Anspruch auf die Leistungen aus dem Tarifvertrag. Wer sich darauf ausruhen will, dass sein Arbeitgeber einen geltenden Tarifvertrag bei allen Beschäftigten anwendet, dem sei gesagt: Dieses „Entgegenkommen“ ist freiwillig!Nicht nur mitnehmen, sondern mitmachen
Und wichtig ist: Je mehr Beschäftigte Mitglied der Gewerkschaft sind, umso bessere Regelungen können durchgesetzt werden. Wenn niemand in der Gewerkschaft wäre, könnten die Arbeitgeber wieder einseitig die Arbeits- und Bezahlungsbedingungen bestimmen. Denn dein Interesse ist nicht das Interesse deines Arbeitgebers, auch wenn es ein öffentlicher Arbeitgeber ist. Deshalb: Nicht nur mitnehmen – sondern auch mitmachen! -
Am Anfang des Neuen steht das Ende des Alten: Ende der Laufzeit und Kündigung des Tarifvertrages
Tarifverträge haben grundsätzlich eine bestimmte Laufzeit, die festlegt, wann der Tarifvertrag oder eine einzelne Regelung frühestens gekündigt werden kann. Das schafft Planungssicherheit auf beiden Seiten. Die ver.di-Bundestarifkommission öD hat unter Einhaltung der Fristen die Entgelttabellen (insbesondere die allgemeine Entgelttabelle sowie die Entgelttabellen für den Sozial- und Erziehungsdienst und für den Pflegedienst) sowie die Entgelte für die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten zum 28. Februar 2018 gekündigt. Damit haben wir den Startschuss für die Tarif- und Besoldungsrunde 2018 gegeben. Nach dem Ende der Laufzeit am 28. Februar 2018 sind wir für die Entgeltforderungen auch arbeitskampffähig.
Nachwirkung bis zum neuen Abschluss
Doch keine Sorge: Auch wenn die Entgeltregelungen gekündigt sind – Geld gibt’s trotzdem weiterhin. Die „Nachwirkung“ sorgt dafür, dass die gekündigten Regelungen solange weitergelten, bis ein neuer Tarifabschluss erzielt wird. Das gilt allerdings nur für Gewerkschaftsmitglieder, die bereits vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung (also am 28. Februar 2018) bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren. -
Alles andere als ein Wunschkonzert: Die Forderungsdiskussion
Jetzt sind die ver.di-Mitglieder gefragt: Was und in welcher Höhe soll gefordert werden? Deshalb ist es wichtig, dass die in ver.di organisierten Kolleginnen und Kollegen auf Versammlungen in den Betrieben und Dienststellen darüber diskutieren, welche Forderungen sie an die Arbeitgeber richten wollen. Zwei Dinge sind dabei zu beachten: Zum einen muss die Forderung grundsätzlich „arbeitskampffähig“ sein, d.h. es darf hierzu nicht bereits eine Regelung bestehen bzw. muss diese gekündigt sein – denn das ist Voraussetzung, dass wir unsere Forderungen nötigenfalls auch durch Streik durchsetzen können. Und, noch viel wichtiger: Wer etwas fordert muss sich auch immer die Frage stellen, welche Bereitschaft es in den eigenen Reihen gibt, diese Forderung auch mit Nachdruck und im äußersten Fall mit Streik durchzusetzen!
Beschluss der gemeinsamen bundesweiten Forderung
Allerdings: Nicht jede Forderung, die vor Ort aufgestellt wird, schafft es in die Tarifrunde. Die letzte Entscheidung liegt bei der Bundestarifkommission. Sie diskutiert die Forderungsempfehlungen, fasst die Diskussion zusammen und beschließt eine gemeinsame Forderung, die bundesweit gilt. Für diese Forderung gilt es, gemeinsam aktiv zu werden und zu kämpfen! -
Du vermisst eine Forderung?
Vielleicht sogar eine Forderung, die bei Dir im Betrieb diskutiert wurde und für Deine Kolleginnen und Kollegen besonders wichtig ist? Dann wurde diese Forderung weder vergessen, noch „unterschlagen“, sondern sie ist im Zuge der demokratischen Meinungsbildung der ver.di-Mitglieder für diese Tarifrunde nicht als Forderung vorgesehen. Dafür gab es gute Gründe, z.B. bei der Forderung nach einer Verkürzung der Arbeitszeit. Die Bundestarifkommission hat sich darauf verständigt, dass diese Forderung nach der Tarifrunde breit in der Mitgliedschaft diskutiert werden soll, um für die nächste Tarifrunde gut vorbereitet zu sein.
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Und jetzt? Die Zeit bis zum Beginn der Tarifverhandlungen
Bevor die Verhandlungen beginnen, ist ausreichend Zeit, um in den Betrieben und Dienststellen sowie in der Öffentlichkeit, auf unsere Forderungen aufmerksam zu machen. Das heißt, im Rahmen von gemeinschaftlichen Aktionen weitere Mitstreiterinnen und Mitstreiter im Betrieb, aber auch Unterstützerinnen und Unterstützer in der Öffentlichkeit zu gewinnen. Jetzt ist Kreativität gefragt! So lassen sich Mittagspausen nutzen, um Kolleginnen und Kollegen in einer Pausen-Aktion z.B. in der Kantine zu informieren und zu interessieren, damit wir auch auf ihre Unterstützung und Beteiligung zählen können. Dazu gehört auch, sie aus guter Überzeugung für eine Mitgliedschaft in ver.di zu gewinnen!
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Manege frei! Die Tarifverhandlungen beginnen
Für die Verhandlungen werden in der Regel drei bis vier Termine angesetzt. Beim Verhandlungsauftakt, also dem ersten Termin, an dem Gewerkschaften und Arbeitgeber zusammenkommen, gab es in der Vergangenheit wenig Bewegung. Und dennoch ist der Auftakt von Bedeutung. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt sind wir gefordert zu zeigen, dass wir gemeinschaftlich und entschlossen hinter unseren Forderungen stehen! Es ist ein guter Ersteindruck gegenüber den Arbeitgebern und wichtig für die weiteren Verhandlungen, wenn wir schon im Vorfeld in den Betrieben und Dienststellen aktiv waren und uns am Tag des Verhandlungsauftakts am Verhandlungsort blicken lassen!
Denn eins ist klar: Allein am Verhandlungstisch werden wir unsere Forderungen nicht durchsetzen können. Für unseren Erfolg braucht es die Unterstützung jeder einzelnen Kollegin und jedes einzelnen Kollegen!Streik bringt Schwung in die Gespräche
Zwischen den Verhandlungsterminen ist es bereits möglich und auch gängige Praxis, dass ver.di – in Abhängigkeit vom Verlauf der bisherigen Verhandlungen – zu ersten Warnstreiks aufruft. Der Streik ist das wichtigste Mittel der Beschäftigten, ihren Forderungen auch Nachdruck zu verleihen, Entschlossenheit zu demonstrieren und „Schwung“ in die weiteren Verhandlungen zu bringen. -
Ein Ergebnis – oder kein Ergebnis?
Sind die anberaumten Verhandlungen beendet, gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Keine Einigung und somit auch kein Ergebnis
Und nun? Eine Möglichkeit ist es, einen weiteren Verhandlungstermin zu vereinbaren. Doch häufig sind zu diesem Zeitpunkt alle Argumente ausgetauscht. Dann müssen die Arbeitgeber mit anderen Mitteln überzeugt werden und alle Zeichen stehen auf Streik. Denn Tariffragen sind Machtfragen!Ein weiterer Versuch der Einigung: Die Schlichtung
Bevor die Gewerkschaft versucht, ihre Ziele mit einem unbefristeten Arbeitskampf zu erreichen, kann in den Tarifrunden mit Bund und VKA von beiden Seiten die Schlichtung angerufen werden. Wenn von einer Seite die Schlichtung angerufen wird, muss sich die andere Seite auf das Verfahren einlassen. Von beiden Seiten wird eine Schlichterin bzw. ein Schlichter benannt, die abwechselnd stimmberechtigt sind. Die Schlichterinnen bzw. Schlichter versuchen, mit den Schlichtungskommissionen der Arbeitgeber und der Gewerkschaften zu einer gemeinsamen Schlichtungsempfehlung zu kommen. Gibt es kein Einvernehmen, gibt die Stimme der bzw. des stimmberechtigten Schlichterin bzw. Schlichters den Ausschlag. Die Schlichtungsempfehlung hat keine bindende Wirkung. Anders als während der Verhandlungen herrscht während der Schlichtung Friedenspflicht: Arbeitskampfmaßnahmen sind auf beiden Seiten untersagt.Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, innerhalb von drei Tagen die Verhandlungen auf Grundlage der Schlichtungsempfehlung wiederaufzunehmen.
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Verhandlungen oder Schlichtung gescheitert: Streik!
Wenn keine Einigung erzielt werden konnte, ist der Arbeitskampf das letzte Mittel um unseren Forderungen durchzusetzen.
Ob ein Streik ausgerufen werden soll, entscheiden die ver.di-Mitglieder in einer Urabstimmung. Hierbei müssen sich mehr als 75 Prozent der unter den umkämpften Tarifvertrag fallenden ver.di-Mitglieder für einen Streik aussprechen.
Wir sind jetzt also im Ausstand! Wir, die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sind im Streik!
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Ein kleiner Exkurs zum Arbeitskampf
Die Rechtsprechung zu Arbeitskämpfen ist umfangreich. Die gesetzliche Grundlage hingegen kommt mit drei Zeilen aus:
- „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“ (Artikel 9 Abs. Grundgesetz)
Beschäftigte dürfen sich also zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen einer Vereinigung (Gewerkschaft) anschließen (Koalitionsfreiheit). Auf Grundlage dieses Artikels des Grundgesetzes hat das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich entschieden, dass Streik ein legitimes und auch das einzige Mittel ist, mit dem die Beschäftigten ihre Interessen durchzusetzen können. Alles andere wäre nichts weiter als „kollektives Betteln“.
Das jedoch nur am Rande, denn mehr braucht man nicht zu wissen. Um das Rechtliche kümmert sich ver.di. Sobald die Gewerkschaft zum Streik aufruft, sind die Beschäftigten berechtigt, die Arbeit niederzulegen. Da während eines Streiks kein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht, zahlt die Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern aus der solidarisch finanzierten Streikkasse eine Streikunterstützung. Die Verhandlungen können jederzeit fortgesetzt werden. Der Streik wird dann ür die Dauer der Verhandlungen ausgesetzt.
Kommt bei den weiteren Tarifverhandlungen ein Verhandlungsergebnis zustande, müssen die Mitglieder erneut ihr Votum abgeben. Bei dieser zweiten Urabstimmung müssen sich mindestens 25 Prozent der Mitglieder für die Annahme des Verhandlungsergebnisses aussprechen. Ist dies der Fall, wird auch der Streik beendet, da im Umkehrschluss die für die Fortsetzung des Streiks erforderlichen 75 Prozent nicht mehr vorhanden sind.
Einigung auf ein Verhandlungsergebnis
Konnte eine Einigung am Verhandlungstisch erzielt werden, so entscheidet die Bundestarifkommission über die Annahme des Verhandlungsergebnisses. Dies jedoch nicht, ohne vorher die Meinung der Mitglieder eingeholt zu haben. Im Rahmen einer Mitgliederbefragung wird das Ergebnis vorgestellt und mit den Kolleginnen und Kollegen diskutiert. Die ver.di-Mitglieder entscheiden dann, ob das Tarifergebnis angenommen werden soll, oder ob sie zur Erreichung eines besseren Ergebnisses zum unbefristeten Streik bereit sind.
Erst danach entscheidet die Tarifkommission über die endgültige Annahme des Verhandlungsergebnisses.
Der Tarifkonflikt ist somit beendet. Unsere Aufgabe ist es dann, den Tariferfolg in den Betrieben und Verwaltungen auch entsprechend umzusetzen! Hier sind die Personal- und Betriebsräte – mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft – in der Verantwortung, die Einhaltung der Tarifregelungen im Blick zu behalten und nötigenfalls einzufordern.