Ob in der Verwaltung, im Straßenbau, im Sozial- und Erziehungsdienst, im Gesundheitswesen, in der Justiz, IT oder einem der unzähligen anderen Bereiche: ver.di verhandelt alle Tarifverträge für den öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Gemeinden. Hier stehen die relevanten Informationen über die Verhandlungen zum TVöD.
Es gibt viele Tarifverträge, die im öffentlichen Dienst und bei anderen öffentlichen Arbeitgebern, wie zum Beispiel den Sozialversicherungsträgern (Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung) zur Anwendung kommen. ver.di handelt diese Tarifverträge mit Vertreter*innen des Bundes, der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL - das ist der Arbeitgeberverband der Länder mit Ausnahme von Hessen) und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) aus.
Auch wenn die Verhandlungen für die Beschäftigten seitens ver.di hochkarätig geführt werden: Ohne die Mitglieder, ohne die Kolleg*innen in den Betrieben und Dienststellen geht bei uns als Mitgliederorganisation gar nichts. Ihr entscheidet über Forderungen, Verhandlungsstände, Streiks und letzten Endes kommt es auf Euer Votum an, ob ein Verhandlungsergebnis angenommen wird oder nicht. Deswegen werden Tarifergebnisse auch besser, wenn sich mehr Kolleg*innen in der Gewerkschaft organisieren.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist die Gewerkschaft für die Mehrheit der rund fünf Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst und verhandelt federführend für die im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) organisierten Gewerkschaften. ver.di ist dabei allein schon wegen ihrer Größe mit rund zwei Millionen Mitgliedern durchsetzungsstark und verfügt über unschlagbare fachliche Kompetenz in den einzelnen Berufsgruppen.
Ob Feuerwehrleute, Erzieher*innen, Justizangestellte, Müllwerker oder andere Berufsgruppen, die unsere Gesellschaft am Laufen halten: In ver.di finden sich die passenden fachlichen Expert*innen. Natürlich auch für Fragen der Finanzierung des öffentlichen Dienstes, der Steuerpolitik und der Kommunalfinanzen ebenso wie für eine solidarisch finanzierte Gesundheitspolitik.
Um Tariffragen des öffentlichen Dienstes kümmert sich das Tarifsekretariat öffentlicher Dienst, in dem sich zehn Kolleg*innen ausschließlich um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen rund um den öffentlichen Dienst kümmern. Dabei geht es nicht nur um die Gehälter, sondern auch um die Arbeitsbedingungen.
Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 14. August 2024 anders als das Arbeitsgericht Essen noch im April entschieden, dass die tarifvertraglich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen auch während der Elternzeit nicht in voller Höhe zu zahlen sind, auch wenn ein Vollzeit-Arbeitsvertrag vorlag: Das Urteil ist zur Revision zugelassen (14 SLa 303/24).
Worum geht’s?
In dem von dem Arbeitsgericht Essen entschiedenen Fall befand sich die Klägerin zwischen dem Sommer 2022 bis in das Jahr 2024 in Elternzeit. Die Beklagte zahlte an die Klägerin, solange sich diese in Elternzeit befand und keine Teilzeittätigkeit ausübte, keine Inflationsausgleichszahlungen. Sie zahlte zudem während der Teilzeittätigkeit der Klägerin in Elternzeit nur eine entsprechend des Teilzeitgrades reduzierte Summe.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Essen hatte der Klägerin sowohl die einmalige Sonderzahlung im Juni in Höhe von 1.240 Euro als auch die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro in voller Höhe zugesprochen.
Der Ausschluss von Arbeitnehmern in Elternzeit verstoße gegen das Willkürverbot. Die Leistungen aus dem TV Inflationsausgleich stellten keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung dar. Die Ungleichbehandlung der Elternzeit und der Zeiten des (Kinder-) Krankengeldbezugs sei nicht durch ein rechtmäßiges sachliches Ziel gerechtfertigt. In allen drei Konstellationen bestehe das Arbeitsverhältnis fort, ohne dass ein Austausch wechselseitiger Leistungen stattfinde und ohne dass der Arbeitgeber finanzielle Leistungen erbringe. Alle drei Gruppen seien in gleicher Weise von den steigenden Preisen betroffen.
Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat anders als das Arbeitsgericht Essen den Antrag der Klägerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zurückgewiesen. Die tarifliche Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei wirksam.
Tariferfolge, wie wir sie im öffentlichen Dienst in den letzten Jahren durchsetzen konnten, wollen gut vorbereitet sein, denn bekanntlich gilt: Ordentliche Tarifverträge fallen nicht vom Himmel. Und es gilt auch: Nach der Tarifauseinandersetzung ist immer schon vor der nächsten Tarifauseinandersetzung.
Im Januar 2025 starten die Tarifverhandlungen für die rund 2,5 Millionen Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen. Bis dahin gibt es noch viel zu tun: Als erstes geht es um die Forderungen, für die wir uns gemeinsam auf den Weg machen wollen.
Am 16. Januar hat die Bundestarifkommission öffentlicher Dienst (BTK öD) die Ergebnisse der Mitgliederbefragung ausgewertet. Demnach haben 66,51 Prozent der Mitglieder, die sich an der Befragung beteiligt haben, der Einigung zugestimmt. Dem entsprechend hat die BTK öD grünes Licht gegeben und der Tarifeinigung abschließend zugestimmt.
Wir lassen uns nicht spalten. Das war das klare, solidarische Signal der Bundestarifkommission öffentlicher Dienst (BTK öD) an den kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen, die im Bereich Nahverkehr aus der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen ausscheren wollten. Das Signal ist angekommen: Es gibt einen tragfähigen Kompromiss auch für die Kolleg*innen im sächsischen Nahverkehr. Nachdem sich rund 66 Prozent der ver.di-Mitglieder in der Mitgliederbefragung für das Tarifergebnis vom 22. April ausgesprochen haben, hat die BTK öD dem Ergebnis am 17. Mai zugestimmt.
TVL.PDF (PDF 3 MB)
TV Corona-Sonderzahlung 2021.pdf (PDF 97 kB)
TVöD Allgemeiner Teil.PDF (PDF 1 MB)
TVöD-K durchgeschrieben.PDF (PDF 1 MB)
TVoeD-K-2024 Jan.pdf (PDF 2 MB)
TVöD-B durchgeschrieben.PDF (PDF 1 MB)
TVoeD-B-2024 Jan.pdf (PDF 2 MB)
TVöD_S_durchgeschrieben.PDF (PDF 769 kB)
TVöD-F durchgeschrieben.PDF (PDF 971 kB)
TVöD-E durchgeschrieben.PDF (PDF 946 kB)
TVöD-V durchgeschrieben.PDF (PDF 1 MB)
TVAöD.PDF (PDF 450 kB)
TVAöD BBiG.PDF (PDF 422 kB)
TVAöD Pflege.PDF (PDF 443 kB)
TVSöD.PDF (PDF 448 kB)
TVPöD.PDF (PDF 384 kB)
TV Inflationsausgleich.PDF (PDF 266 kB)
Digitalisierungs-Tarifvertrag.pdf (PDF 305 kB)
Viele von uns haben schon lange den Verdacht, dass es in Deutschland Aufholbedarf in Sachen Digitalisierung gibt. Die Corona-Krise hat das Land auch bei diesem Thema eiskalt erwischt. ver.di hatte schon lange entsprechende Tarifverträge gefordert, um mit den Kolleg*innen die digitale Arbeit in ihrem Sinne zu gestalten. Jetzt heißt es: Wenn sich eine Arbeit in einer der Bundesbehörden oder –verwaltungen digitalisierungsbedingt entscheidend verändert, bleibt der Arbeitsplatz sicher und es besteht Anspruch auf Qualifizierung.
Viel zu lange haben die Arbeitgeber da auf der Bremse gestanden, aber jetzt sollten sowohl die Länder, aber auch die Kommunen und private Arbeitgeber vom Bund lernen. ver.di bleibt da für die Kolleg*innen dran.
TV FlexAZ Bund.PDF (PDF 328 kB)
TVÜ-VKA.PDF (PDF 1 MB)
TVHöD.PDF (PDF 408 kB)
TV Fahrradleasing.PDF (PDF 278 kB)
TV-EUmw_VKA.PDF (PDF 107 kB)
TV FlexAZ VKA.PDF (PDF 325 kB)
TV ATVK.PDF (PDF 593 kB)
TV ATV.PDF (PDF 664 kB)
TV-V.PDF (PDF 772 kB)
MTV Autobahn.PDF (PDF 552 kB)
TV EGV Autobahn.PDF (PDF 447 kB)
Die von ver.di ausgehandelte Ausbildungsvergütung in der Pflege ist eine der höchsten von allen Berufen. Laut Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gibt es im ersten Ausbildungsjahr rund 1.190 Euro. Im zweiten Jahr sind es 1.252 und im dritten 1.353 Euro. Die nächste Erhöhung kommt am 1. März 2024. Wie geht es nach der Ausbildung weiter? Das Einstiegsgehalt in kommunalen Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen liegt bei etwa 2.932 Euro im Monat, ab März 2024 sind es rund 3.300 Euro. Nach 14 Jahren Berufserfahrung können examinierte Pflegekräfte bis zu 4.066 Euro (ab 1. März 2024) verdienen. Hinzu kommen Zuschläge, zum Beispiel für die Arbeit in der Nacht oder im Schichtdienst, sowie weitere Zulagen. Eine zusätzliche Fachweiterbildung erhöht das Einkommen ebenfalls. Hier gibt es weitere Infos.
Die Tarifkärtchen beinhalten alle Entgelttabellen.
TS berichtet ist ein kurzes, informatives Format für aktuelle Tarifthemen. Es erscheint unregelmäßig, immer dann, wenn sich zu offenen tarifvertraglichen Fragen oder laufenden Verhandlungen etwas tut.
Was ist das, gute Tarifpolitik? Tarifverhandlungen für die Mitglieder zu führen, ist Kernaufgabe von ver.di. Ziel eines Tarifvertrags sind gute Arbeitsbedingungen und passende Einkommen, denn Arbeit hat ihre Würde, Arbeit hat ihren Preis.
Das Prinzip ist so einfach wie schlüssig: Je mehr Mitglieder eine Gewerkschaft hat, desto wirkungsvoller kann sie die Interessen der Beschäftigten vertreten. Ist niemand in der Gewerkschaft, könnten die Arbeitgeber einseitig diktieren. Deswegen kommt es auf jedes einzelne Mitglied an, auch auf dich! Übrigens: Inzwischen können die Gewerkschaften auch immer öfter Vorteile wie zum Beispiel mehr freie Tage für ihre Mitglieder im Tarifvertrag verankern, denn die Gewerkschaftsmitglieder sind es, die Tarifverträge ermöglichen und durchsetzen.
Du kannst dich aktiv beteiligen. Sei dabei, wenn es darum geht, weitere Kolleginnen und Kollegen für unsere Ziele zu gewinnen, stelle dich Diskussionen in Betrieben und Dienststellen – oder mach dich mit unseren Seminaren fit für die Interessenvertretung.
Du bestimmst von Anfang an mit: Was bei Tarifverhandlungen gefordert werden soll, diskutieren die in ver.di organisierten Kolleg*innen in den Betrieben und Dienststellen. Danach geht ver.di für euch in die Verhandlung – auf Augenhöhe mit den Arbeitgebern. Geht es am Verhandlungstisch nicht mehr weiter und müssen Du und Deine Kolleg*innen streiken, um die Forderungen durchzusetzen, kümmert sich ver.di um das Rechtliche – und zahlt ihren Mitgliedern aus der Streikkasse eine Unterstützung. Und natürlich bieten wir Informationen und Beratung zu allen weiteren Themen der Arbeitswelt. Seminare zu Tarifpolitik und Tarifrecht gibt’s übrigens auch schon für die ver.di Jugend.