Was sich 2020 ändert

08.01.2020

Das Jahr 2020 wird nicht nur das Jahr des Plastiktütenverbots werden, es bringt vor allem auch für Beschäftigte Verbesserungen in mehreren Bereichen. Vielen Auszubildenden wird es spürbar mehr Geld bringen, insbesondere in kleinen Betrieben, die traditionell eine eher geringe Vergütung bezahlen, und in Betrieben, in denen kein Tarifvertrag gilt. Denn seit dem Jahresbeginn gilt in Deutschland die Mindestausbildungsvergütung, der Mindestlohn für Azubis. Er liegt bei 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr und steigt bis 2023 auf 620 Euro im Monat an. Für die anderen Ausbildungsjahre gelten höhere Sätze. Ab 2024 wird der Azubi-Mindestlohn entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Die Gewerkschaftsjugend, maßgeblich auch die ver.di Jugend haben für dieses Gesetz gekämpft.

 
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Auch der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist seit dem 1. Januar gestiegen. Statt 9,19 Euro werden dann mindestens 9,35 Euro pro Stunde fällig. Mitte des Jahres wird der 3. Bericht der Mindestlohnkommission über die Auswirkungen der Lohnuntergrenze erwartet. Dann wird auch festgelegt, wie er sich in den kommenden Jahren weiter entwickeln wird. Dabei soll er sich an der allgemeinen Lohnentwicklung orientieren. Das ist zu wenig, sagt ver.di. Auf dem ver.di-Bundeskongress im September 2019 votierten die Delegierten eindeutig für einen Mindestlohn in Höhe von 12 Euro pro Stunde.

Das Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II hat sich mit Beginn des Jahres um 1,88 Prozent erhöht. Dazu im Vergleich: Die Tariflöhne stiegen laut der Hans-Böckler-Stiftung in 2019 um 3 Prozent. Die Anhebung der Regelsätze beim Arbeitslosengeld II ab dem 1. Januar bedeutet, dass ein alleinstehender Erwachsener dann 432 Euro im Monat (statt bisher 424 Euro) zur Verfügung hat. Paare beziehungsweise Bedarfsgemeinschaften erhalten jeweils 389 Euro (vorher 382 Euro), Kinder bis fünf Jahren 250 Euro (245 Euro), Kinder von 6 bis 13 Jahren 308 Euro (302 Euro) und Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 328 Euro statt bisher 322 Euro pro Monat. Auch diese Sätze reichen nach ver.di-Sicht nicht aus, um am sozialen und kulturellen Leben in Deutschland teilhaben zu können.

Die Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,1 Prozentpunkte von  2,5 auf 2,4 Prozent. Die Absenkung ist allerdings zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Die Betriebsrente

Auf ihre gesamten Einkünfte aus einer Betriebsrente mussten Anspruchsberechtigte bisher Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, wenn sie damit über der Freigrenze von 155,75 Euro gelegen haben. Das ändert sich jetzt. Die Freigrenze wird jetzt zu einem Freibetrag von 159,25 Euro, Krankenversicherungsbeiträge müssen jetzt nur noch für den Teil gezahlt werden, der oberhalb dieses Freibetrags liegt. Das entlastet viele Betriebsrentner*innen. 

Die Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bezahlen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lag 2019 bei 4.537,50 Euro pro Monat, in 2020 liegt sie jetzt bei 4.687,50 Euro. Für Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung lag sie im Westen 2019 bei 6.700 Euro pro Monat, in 2020 liegt sie bei 6.900 Euro; im Osten lag sie bei 6.150 Euro pro Monat, 2020 liegt sie bei 6.450 € pro Monat.

Die Ehrenamtspauschale

Für diejenigen, die sich ehrenamtlich engagieren, gilt seit diesem Jahr eine höhere Steuerpauschale. Übungsleiter – etwa ehrenamtliche Fußballtrainer im Verein – können nun 3.000 statt 2.400 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Für andere Ehrenamtliche wie Kassenwarte oder Schriftführer in Vereinen sind 840 statt 720 Euro pro Jahr steuerfrei. Dies gilt für Aufwendungen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit wie beispielsweise für Fahrtkosten.

 

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