Weihnachtsgeld rieselt nicht leise vom Himmel. Aber ein anständiges Extra am Jahresende haben alle Beschäftigten verdient und sehr viele auch nötig, weil die Steuer fürs Auto oder eine andere Rechnung fällig wird. Deshalb gilt es, alle Jahre wieder für mehr Zuwendungen zu streiten. Denn: Weihnachtsgeld ist nicht selbstverständlich, Gewerkschaften haben es erstritten
Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) erhalten 2024 insgesamt 85,8 Prozent der Tarifbeschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld. Für die Tarifbeschäftigten liegt das Weihnachtsgeld für Vollzeitbeschäftigte durchschnittlich bei 2.987 Euro brutto. Das sind 6,3 Prozent beziehungsweise 178 Euro mehr als im Vorjahr (2.809 Euro). Dabei sind sowohl der Anteil der Tarifbeschäftigten, die eine solche Jahressonderzahlung erhalten, als auch die Höhe des Weihnachtsgelds stark branchenabhängig.
In einigen Branche wie etwa in den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen oder im Baugewerbe erhalten mehr als 95 Prozent der Tarifbeschäftigten ein tarifliches Weihnachtsgeld. Dagegen haben Tarifbeschäftigte in den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, in der „Information und Kommunikation“ und im öffentlichen Dienst weniger als 70 Prozent einen Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Wer bekommt Weihnachtsgeld und wie viel? Gibt es Weihnachtsgeld auch, wenn man krank ist oder in Elternzeit? Wird Weihnachtsgeld versteuert? Hier erklären wir es Dir im Schnelldurchlauf.
Ein überdurchschnittliches tarifliches Weihnachtsgeld wird 2024 in der Erdöl- und Erdgasgewinnung mit 5.955 Euro sowie in der Mineralölverarbeitung mit 5.898 Euro gezahlt. In beiden Branchen erhalten alle Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld. Nahe am Durchschnitt liegt das Weihnachtsgeld unter anderem in der Textilindustrie (2.985 Euro). Das niedrigste Weihnachtsgeld beziehen Leiharbeitskräfte. Sie erhalten durchschnittlich 394 Euro; immerhin haben nahezu alle Leiharbeitnehmer*innen, die unter einem Tarifvertrag arbeiten, Anspruch auf Weihnachtsgeld. Auch in der Tabakindustrie gibt es mit 564 Euro ein unterdurchschnittliches Weihnachtsgeld. Hier haben lediglich 50 Prozent der Tarifbeschäftigten einen Weihnachtsgeldanspruch.
Die Destatis-Auswertungen zum Weihnachtsgeld basieren auf den Lohn-, Gehalts- und Entgelttarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen, die in der Tarifdatenbank des Statistischen Bundesamtes erfasst und zur regelmäßigen Berechnung der Tarifindizes verwendet werden. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Weihnachtsgelds werden dabei nur diejenigen Tarifverträge einbezogen, bei denen ein Weihnachtsgeld gezahlt wird.
Laut des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung bekommen 2024 insgesamt 52 Prozent aller Beschäftigten Weihnachtsgeld, und das zudem höher ausfällt, wenn es mit einem Tarifvertrag geregelt ist. Die Differenz zur Auswertung des Statistischen Bundesamt ergibt sich aus jeweils unterschiedlichen Erhebungsmethoden und Fragestellungen. In der Online-Umfrage des WSI werden die Beschäftigten explizit danach gefragt, ob sie Weihnachtsgeld erhalten. Das Statistische Bundesamt berücksichtigt hingegen in seiner Auswertung alle Jahressonderzahlungen mit Auszahlung im November beziehungsweise Dezember und kommt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass ein noch höherer Anteil der Tarifbeschäftigten hiervon profitiert.
In Zeiten nach wie vor hoher Kosten ist das Weihnachtsgeld für viele Beschäftigte ein wichtiges Einkommen zur Haushaltskasse. Oft werden zum Jahresende oder -anfang Versicherungsbeiträge fällig oder die kaputt gegangene Waschmaschine muss ersetzt werden. Dennoch können sich 2024 nur gut die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland auf ein Weihnachtsgeld freuen. Von den Beschäftigten, für die ein Tarifvertrag das Weihnachtsgeld regelt, bekommen es 77 Prozent und somit fast doppelt so viele wie in Betrieben ohne Tarifvertrag, wo lediglich 41 Prozent der Beschäftigten diese Jahressonderzahlung erhalten. So das Ergebnis der Auswertung des Internetportals Lohnspiegel.de, das vom WSI betreut wird. Die Auswertung beruht auf einer Online-Befragung, an der sich zwischen Anfang November 2023 und Ende Oktober 2024 mehr als 62.000 Beschäftigte beteiligt hatten.
Auch die jeweilige Höhe des Weihnachtsgeldes wird in Tarifverträgen festgelegt, je nach Branche sind es im Schnitt zwischen 30 und 100 Prozent eines Monatseinkommens. Deshalb ist noch immer Luft nach oben beim Weihnachtsgeld. Auch nach über 30 Jahren Wiedervereinigung gibt es zum Beispiel noch bedeutsame Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld. In Westdeutschland bekommen 53 Prozent, in Ostdeutschland hingegen nur 41 Prozent der vom WSI Befragten Weihnachtsgeld. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Tarifbindung in Ostdeutschland deutlich niedriger ist als im Westen.
Unterschiede existieren auch hinsichtlich des Beschäftigtenstatus: Bei Vollzeitbeschäftigten ist der Erhalt von Weihnachtsgeld mit 53 Prozent etwas verbreiteter als bei Teilzeitbeschäftigten, von denen 47 Prozent eine entsprechende Sonderzahlung bekommen. Ähnlich ausgeprägt sind die Unterschiede zwischen Beschäftigten mit einem befristeten oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Während lediglich 47 Prozent der Befragten mit Befristung Weihnachtsgeld erhalten, sind es bei den Unbefristeten 54 Prozent. Und auch Männer erhalten mit 54 Prozent immer noch etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen, von denen 48 Prozent diese Sonderzahlung bekommen. Im Gegensatz zum Vorjahr sind es bei den Frauen sogar 4 Prozent weniger, die Weihnachtsgeld beziehen.
In den meisten großen Tarifbranchen existieren gültige tarifvertragliche Bestimmungen zum Weihnachtsgeld oder einer ähnlichen Sonderzahlung, die zum Jahresende fällig wird. Die Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Sonderzahlung unterscheidet sich dabei erheblich: Bei den mittleren Entgeltgruppen reicht sie von 250 Euro in der Landwirtschaft bis zu 4.039 Euro in der Chemischen Industrie. Nur wenige Branchen zahlen dabei beim Weihnachtsgeld einen Pauschalbetrag. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet. In Branchen, in denen für 2024 höhere Tarifentgelte vereinbart wurden, hat sich so auch das Weihnachtsgeld entsprechend erhöht. Am stärksten stieg das Weihnachtsgeld 2024 gegenüber dem Vorjahr mit 14,1 Prozent im Brandenburgischen Einzelhandel, um 13,8 Prozent bei der Deutschen Bahn AG und um 12,1 Prozent im Öffentlichen Dienst (Gemeinden).
Ein klassisches 13. Monatsentgelt im Sinne einer Sonderzahlung von 100 Prozent eines Monatsentgeltes erhalten die Beschäftigten in der Chemischen Industrie, Teilen der Energiewirtschaft, in der Süßwarenindustrie, bei der Deutschen Bahn AG, im Bankgewerbe sowie in einzelnen westdeutschen Tarifregionen der Textilindustrie und dem privaten Transport- und Verkehrsgewerbe. In der Eisen- und Stahlindustrie werden sogar 110 Prozent eines Monatsentgeltes gezahlt, wobei hier Weihnachts- und Urlaubsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengelegt sind.
Mit 95 Prozent eines Monatsentgeltes liegt das Weihnachtsgeld in der Druckindustrie und in der „Papier und Pappe verarbeitenden Industrie“ leicht unterhalb eines vollen 13. Monatsentgeltes. Im Versicherungsgewerbe werden 80 Prozent eines Monatsgehalts gezahlt, im Einzelhandel in den westdeutschen Tarifbereichen vorwiegend 62,5 Prozent, in den Tarifgebieten der westdeutschen Metallindustrie überwiegend zwischen 25 und 55 Prozent und im Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern 50 Prozent. Im öffentlichen Dienst (Gemeinden) beträgt die Jahressonderzahlung, die an die Stelle des früher üblichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes getreten ist, je nach Vergütungsgruppe zwischen 52 und 85 Prozent des Monatsentgeltes.
Innerhalb der großen Wirtschaftszweige bleiben Tarifbranchen ohne Weihnachtsgeld oder eine vergleichbare Sonderzahlung die Ausnahme. Dennoch: Nach wie vor wird im Gebäudereinigungshandwerk kein Weihnachtsgeld gezahlt. Das gleiche gilt für das ostdeutsche Bewachungsgewerbe, während in einigen westdeutschen Regionen das Weihnachtsgeld erst ab einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren gezahlt wird.
Als teilweiser Ausgleich für das fehlende Weihnachtsgeld wurde im Gebäudereinigungshandwerk für die Jahre 2021 bis 2023 erstmals ein sogenannter „Weihnachtsbonus“ vereinbart. Hierbei konnten die Beschäftigten zwischen einem Zuschlag von 150 Prozent auf den Stundenlohn für ihre am 24.12. oder am 31.12. geleistete Arbeit oder einer bezahlten Freistellung am 24.12. oder am 31.12. wählen.
Generell gilt: Bis heute gibt es keine gesetzliche Regelung zu einem Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt. „Zuwendungen“ oder auch „Sonderzahlungen“ heißen sie offiziell, die Leistungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und anderes. Das Weihnachtsgeld rieselt deshalb auch nicht leise vom Himmel genauso wenig wie Tarifverträge von dort kommen. Gewerkschaften haben sie über viele Jahre erstritten und müssen sie immer wieder gegen Sparmaßnahmen und Kürzungspläne der Arbeitgeber verteidigen. Zuwendungen sind für die meisten Beschäftigten nämlich kein Luxus, sondern sie werden gebraucht. So werden zur Weihnachtszeit meist auch viele Versicherungsbeiträge fällig.
Damit sollte auch die willkürliche Verteilung des Weihnachtsgeldes durch die Arbeitgeber beendet werden. Schon vor rund 100 Jahren, als die Thyssen-Bergarbeiter 1918 in Duisburg-Hamborn erstmals für eine „Weihnachtsgratifikation oder Teuerungszulage“ streikten, ging es nicht etwa um kostspielige Extras zum Weihnachtsfest, sondern um die Linderung des ärgsten Mangels. Im November 1950 setzte die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, ÖTV, eine der Vorgängergewerkschaften von ver.di, „zur Abwendung des bei den Bediensteten (...) durch die im Jahre 1950 eingetretene Teuerung hervorgerufenen Notstandes und in Anerkennung der geleisteten Überarbeit“ eine einmalige Zahlung in Höhe von 100 DM zu Weihnachten durch.
In der DDR gab es Anfang der 1950er Jahre ein Aufbegehren bis hin zu Streiks für eine gerechtere Verteilung der damals sogenannten „Weihnachtsgratifikation“, später umbenannt in „Jahresendprämie“. Und in der Bundesrepublik stand 1955 im Aktionsprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zu lesen: „Es ist ein unerträglicher und unwürdiger Zustand, dass in jedem Jahr der Streit zwischen Arbeitgebern einerseits und den Arbeitern, Angestellten und Beamten andererseits um die Zahlung von Weihnachtszuwendungen und deren Höhe entbrennt. Deshalb ist die Zahlung der Weihnachtszuwendungen durch Tarifvertrag oder Gesetz einzuführen.“
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es – wie schon erwähnt – bis heute nicht. Aber die Gewerkschaften sicherten es Zug um Zug in Tarifverträgen mit den Arbeitgebern ab. Neben dem ersten Tarifvertrag über eine „Weihnachtszuwendung“ der ÖTV von 1952 erstritt 1954 die IG Metall das tarifvertraglich gesicherte Weihnachtsgeld für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie. Es folgte 1971 das Bankgewerbe, und 1974 setzte die IG Druck und Papier (auch eine ver.di-Vorgängergewerkschaft) für die Druckindustrie das vertraglich verankerte Recht auf die „tarifliche Jahresleistung“ durch. Im Einzelhandel gelang dies erst 1980.
Was ist Weihnachtsgeld? Bekommst Du Weihnachtsgeld? Und wofür würdest Du Dein Weihnachtsgeld ausgeben? Drei Fragen und viele Antworten
Soweit keine besondere Rechtsgrundlage wie etwa eine tarifliche Regelung besteht, ist Weihnachtsgeld grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Weihnachtsgeld ist eine zusätzlich zum regulären Gehalt oder Lohn gewährte Sonderzahlung, die je nach Leistungszweck einen unterschiedlichen rechtlichen Charakter hat. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung als 13. Monatsgehalt vergüten oder auch die Betriebstreue belohnen. Sonderleistungen mit Mischcharakter, die im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Sozialversicherung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten sind, besitzen dennoch keinen reinen Entgeltcharakter. Denn oftmals hat das Weihnachtsgeld aus Arbeitgebersicht den Zweck, sowohl die erbrachte Arbeitstätigkeit in der Vergangenheit zu honorieren als auch einen Anreiz für eine weitere Betriebszugehörigkeit und eine entsprechende Arbeitsleistung zu schaffen.
Arbeitgeber verknüpfen daher häufig anspruchsbegründende Voraussetzungen an die Zahlung. Beispielsweise muss das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag wie dem 30. November bestehen oder ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegen. Nicht selten sollen Beschäftigte vom Erhalt ausgeschlossen werden, wenn sie im ablaufenden Jahr eine nur geringfügige Arbeitsleistung erbracht und bestimmte Ziele nicht erreicht haben.
Weihnachts- und Urlaubsgeld, als Zuschuss zum Urlaub des Arbeitnehmers, sind die häufigsten Fälle einer Sonderzahlung. Unter den Jahressonderzahlungen versteht man Zahlungen, die nicht innerhalb der regulären Vergütungszeiträume, sondern zu bestimmten Zeiten im Jahr erbracht werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Zahlungen besteht allerdings nicht.
Häufig sind diese Sonderzahlungen auch nicht vertraglich, also weder im Arbeitsvertrag noch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Sie werden vielmehr freiwillig vom Arbeitgeber geleistet. Besonderheiten können sich aber dann ergeben, wenn der Arbeitgeber diese Zahlungen über mehrere Jahre hinweg zahlt. Dann kann er sie nicht immer einseitig und ohne weiteres, auch bei verschlechterter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens, einfach einstellen. In einem solchen Fall stellt sich das Problem der sogenannten Betrieblichen Übung. Da es sich hierbei um eine rechtlich schwierige Materie handelt, sollten sich die ver.di-Mitglieder im gegebenen Fall an den für sie zuständigen Bezirk wenden.
Unterschiede darf der Arbeitgeber nur auf der Grundlage von sachlichen Gründen machen. Insbesondere bei freiwilligen Leistungen wie dem Weihnachtsgeld gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, bei der Bemessung der Höhe des Weihnachtsgelds nicht willkürlich einen Teil der Beschäftigten zu benachteiligen. Eine Schlechterstellung einzelner Beschäftigter innerhalb einer „sachnah“ ausgewählten Gruppe ist nicht rechtens. Für einen einzelnen Beschäftigten kann sich in diesen Fällen ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung aus den im Arbeitsrecht anerkannten Grundsätzen Gleichbehandlung und Gleichberechtigung ergeben.
Wenn der Arbeitgeber nur bestimmten Beschäftigten Sonderzahlungen zukommen lässt und andere davon ausnimmt, liegt eine Ungleichbehandlung vor. Diese ist aber dann zulässig, wenn es sachlich gerechtfertigte und billigenswerte Gründe gibt oder, was auch möglich ist, wenn vertragliche Vereinbarungen für solche Sonderzahlungen bestehen.
Nein, der Arbeitgeber kann nicht einfach die Zahlungen unter Verweis auf die wirtschaftliche Lage einstellen. Hat der Arbeitgeber über Jahre hinweg wie selbstverständlich seinen Beschäftigten ein Weihnachtsgeld gezahlt, so ist diese Sonderzahlung durch betriebliche Übung, also die Praxis, automatisch zum Vertragsinhalt geworden. Der Arbeitgeber muss in dieser Situation den Weg der Änderungsvereinbarung oder, sofern der oder die Beschäftigte der Vereinbarung nicht freiwillig zustimmt, den Weg der Änderungskündigung gehen. Eine wirksame Änderungskündigung ist jedoch eher ein theoretischer Ausnahmefall. Die Messlatte liegt hier sehr hoch.
Diese Bestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Weihnachtsgeld mit Sonderzahlungen wie Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen etc. verrechnen kann.
Ja, die Sonderzahlung ist selbst in einer Phase der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Verschuldens nicht besteht, oder aufgrund von Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nicht mehr besteht. Eine Kürzung kann nur vorgenommen werden, wenn genau eine solche Bestimmung für die Zeiten fehlender Arbeitsleistung im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag enthalten ist. Ein Grundsatz, dass ein Anspruch auf eine Sonderleistung einfach entfällt, weil im Auszahlungszeitraum keine Arbeitsleistung erbracht wird, gibt es nicht.
In der Regel wird eine Rückzahlungsfrist im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt. Wenn keine Frist festgelegt wurde, kann der Arbeitgeber eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss. Eine sogenannte Rückzahlungsklausel muss aber den Bindungszeitraum unmissverständlich regeln, also etwa „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. April des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers endet …“ lauten. Der jeweils zulässige Bindungszeitraum hängt eng mit der Höhe der Sonderzahlung zusammen. In Fällen von Rückzahlungsklauseln sollten sich ver.di-Mitglieder deshalb mit ihrer konkreten Frage an den für sie zuständigen Bezirk wenden.
Ja, hier sind Stichtagsregelungen zulässig. Die Zahlung darf insgesamt entfallen, wenn Beschäftigte vor dem Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, auch wenn sie bis dahin in vollem Umfang gearbeitet haben. Ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung besteht kein Anspruch, und insbesondere auch kein anteiliger Anspruch für die sogenannte „Betriebstreue in der Vergangenheit“, aus dem einfachen Grund, dass die „Betriebstreue in der Zukunft“ nicht mehr geleistet werden kann.
Eine Kürzung des Anspruches darf nur vorgenommen werden, sofern darüber ausdrücklich eine Vereinbarung getroffen wurde.
Ja, Weihnachtsgeld ist selbst dann in einer Phase der Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Verschuldens nicht besteht, oder aufgrund von Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nicht mehr besteht. Die Jahressonderzahlung wird daher grundsätzlich auch an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte gezahlt. Eine länger andauernde Krankheit kann jedoch zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen.
Die Elternzeit ist eine berufliche Auszeit von bis zu drei Jahren nach der Geburt eines Kindes, die Beschäftigten und Beamten zusteht. Eltern in Elternzeit erhalten in aller Regel Elterngeld. Beschäftigte, die sich in Elternzeit befinden, haben dabei grundsätzlich auch Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Ja. Der Fakt, dass im Auszahlungszeitraum gerade keine Arbeitsleistung aufgrund des Mutterschutzes erbracht wird, steht dem Anspruch nicht entgegen. Einige Arbeitnehmerinnen werden eine Bestimmung über eine Kürzungsmöglichkeit in ihrem Arbeitsvertrag finden. Hierbei ist aber sehr zweifelhaft, ob eine solche Kürzungsvereinbarung überhaupt wirksam vereinbart werden kann, oder der Schutzzweck des Mutterschutzgesetzes im Weg steht.
Das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung am Jahresende muss voll versteuert werden. Für Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld wird die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Durch diese Art der Steuerberechnung bleibt deshalb oft weniger vom Weihnachtsgeld übrig als erwartet. Das Weihnachtsgeld ist steuerlich gesehen zwar kein Arbeitslohn, zählt aber wie Abfindungen und Urlaubsgeld zu den sogenannten „sonstigen Bezügen“ und muss deshalb als Sonderzahlung voll versteuert werden.
In der Regel wird das Weihnachtsgeld Ende November zusammen mit dem „normalen“ Gehalt überwiesen. Das kann zur Folge haben, dass unter Umständen der Steuersatz steigt und für das Weihnachtsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen „normalen“ Arbeitslohn. Die Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die auf das Weihnachtsgeld fällig wird.
Ein Rechenbeispiel: Ein kinderloser Beschäftigter bzw. eine kinderlose Beschäftigte mit Lohnsteuerklasse 1 verdient monatlich 3.500 Euro brutto. Er oder sie ist gesetzlich renten- und krankenversichert, der Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 Prozent, eine Kirchensteuer fällt nicht an, das Weihnachtsgeld beträgt 2.000 Euro. Das Jahresbruttogehalt liegt ohne das Weihnachtsgeld voraussichtlich bei 42.000 Euro (3.500 Euro x 12 Monate). Dafür werden 2024 laut Rechner des Bundesfinanzministeriums 5.281 Euro Lohnsteuer fällig. Mit dem Weihnachtsgeld erhöht sich das Jahresbruttogehalt auf 44.000 Euro, was zu einer Lohnsteuer in Höhe von 5.768 Euro führt. Die Differenz zwischen den beiden Ergebnissen beträgt 487 Euro (5.768 - 5.281), und dieser Betrag wird schließlich als Lohnsteuer von den 2.000 Euro Weihnachtsgeld abgezogen. In der Regel bleiben Beschäftigten, die ein Weihnachtsgeld bekommen, üblicherweise etwas mehr als die Hälfte des Weihnachtsgelds netto übrig.
Eine Änderungskündigung ist die letzte Chance des Arbeitgebers das Weihnachtsgeld zu streichen, wenn Beschäftigte einen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld und der einer Änderungsvereinbarung nicht zugestimmt haben. Eine Änderungskündigung ist selbst dann nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, und sollte niemals ohne die vorherige Einholung von Rechtsrat unterschrieben werden.
Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, dürfen nicht schlechter behandelt werden als solche, die unbefristet beschäftigt sind. Daher haben sie in der Regel auch einen Anspruch auf Sonderzahlungen. Werden diese Zahlungen für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt, so kann auch nur ein anteiliger Anspruch auf Zahlung bestehen.
Nein, ein Anspruch besteht nicht. Die Zahlung darf insgesamt entfallen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, auch wenn er bis dahin in vollem Umfang gearbeitet hat. Ohne eine ausdrücklich anders lautende Vereinbarung besteht kein Anspruch, und insbesondere auch kein anteiliger Anspruch für die sogenannte „Betriebstreue in der Vergangenheit“.
Nein, sofern Dein Betrieb einen Betriebsrat hat. Der hat eine Mitbestimmungspflicht hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze aus § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG. Der Betriebsrat muss also bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot im Auge behalten, seine Aufgabe ist es die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit sicherzustellen.
Nein, der Betriebsrat sollte sich zwar für die Zahlung von Weihnachtsgeld einsetzen, aber die Entscheidung ob eines gezahlt werden soll, liegt allein beim Arbeitgeber, sie ist mitbestimmungsfrei.
Ab dem dritten Jahr einer freiwilligen Weihnachtszahlung in jeweils gleicher Höhe besteht eine rechtliche Bindung des Arbeitgebers. Und dann hast Du als Beschäftigte oder Beschäftigter auch einen Anspruch auf „Weiterzahlung“. Allerdings kann der Arbeitgeber sich dieser rechtlichen Bindung entziehen, indem er einen Freiwilligkeitsvorbehalt einbaut. Dann schleicht sich keine betriebliche Übung, also Praxis ein, und der Arbeitgeber kann die Zahlungen ohne weiteres von einem Jahr auf das nächste einstellen. Wurde das Weihnachtsgeld dagegen mindestens drei Jahre lang ohne Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt, kann der Arbeitgeber sich nur noch mit einer Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung aus der Affäre ziehen.
Ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt ist sowohl in Arbeitsverträgen wie auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen eine zulässige Klausel. Hiermit wird vereinbart, dass der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheiden kann, ob er ein Weihnachtsgeld zahlen möchte. Sinn dieser Regelung ist für den Arbeitgeber, dass er nicht in die sogenannte betriebliche Übung rutscht, also nach mindestens drei Jahren regelmäßiger Weihnachtsgeldzahlungen an den Arbeitnehmer von diesem bei ausbleibenden Zahlungen in Folgejahren in die Pflicht genommen werden kann. Ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem Entstehen der betrieblichen Übung im Weg, der Arbeitnehmer kann dann nicht auf weitere Zahlungen „vertrauen“.
Einen reinen Weihnachtsgeld-Rechner gibt es nicht, da die Höhe des Weihnachtsgelds von Branche zu Branche unterschiedlich hoch ausfällt. Was vom eigentlichen Weihnachtsgeld nach Abzug der Steuern übrig bleibt, dass lässt sich mit Lohnsteuerrechnern ausrechnen, die beispielsweise der gemeinnützige Lohnsteuerhilfeverein interaktiv zur Verfügung stellt.