Mit Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld durch jede Krise

Alles, was man zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld wissen muss, ist hier in den wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. In Kri­sen sind Kurz­ar­beit und Kurz­ar­bei­ter­geld ein wich­ti­ges In­stru­ment, um Un­ter­neh­men und Arbeitsplätze zu sichern

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Das Kurzarbeitergeld in Zeiten von Corona soll bis Ende 2021 verlängert werden
03.05.2023

INHALT

 

Warum Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld so wichtig sind

 

Ins­ge­samt rund 7,3 Mil­lio­nen Men­schen sind während der Co­ro­na-Pan­de­mie in Kurz­ar­beit ge­ra­ten, so vie­le Men­schen, wie noch nie zu­vor zur glei­chen Zeit in Deutsch­lan­d. Die Pandemie hat gezeigt, wie wichtig das Instrument der Kurzarbeit samt Kurzarbeitergeld in Deutschland ist. Al­len Kurz­ar­bei­ter*in­nen ist ge­mein­sam, das sie we­ni­ger oder gar nicht ar­bei­ten und Kurz­ar­bei­ter­geld be­zie­hen. Die Kurz­ar­beit ist Teil der Ar­beits­markt­po­li­ti­k, um Ent­las­sun­gen zu ver­mei­den, wenn Un­ter­neh­men vor­über­ge­hend in ei­ne Kri­se ge­ra­ten. Und mag die Co­ro­na-Kri­se ei­ne be­son­de­re gewesen sein, in denen die Gewerkschaften zudem eine generelle Anhebung des Kurzarbeitergelds durchsetzen konnten, bleiben die Kurz­ar­beit und das Kurz­ar­bei­ter­geld in allen Krisen ein wich­ti­ges In­stru­ment für Un­ter­neh­men und ih­re Be­schäf­tig­ten zum Erhalt von Arbeitsplätzen.

 

Was war an Kurzarbeit während der Pandemie anders?

Kurzarbeit hat in der Coronakrise über zwei Millionen Jobs gerettet. Rein rechnerisch worden mehr als sechsmal so viele Arbeitsplätze gesichert wie auf dem Höhepunkt der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009. Laut einer Studie des IMK, des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung, sank die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Beschäftigtem im zweiten Quartal 2020 gegenüber dem vierten Quartal 2019 um 17,6 Stunden, im entsprechenden Drei-Monatszeitraum 2009 lediglich um 3,1 Stunden. Das entspricht knapp 2,2 Millionen gesicherten Jobs in der aktuellen Krise gegenüber rund 330.000 in der Finanzkrise. Vor allem zu Beginn der Krise war in der Agentur für Arbeit, die die Anträge auf Kurzarbeit bearbeitet und das Kurzarbeitergeld auszahlt, Land unter.

Eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung war zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass mindestens eine Million Arbeitsplätze gerettet worden. In einer repräsentativen Befragung hatten mehr als 6.100 Erwerbstätige und Arbeitsuchende im April, Juni und November 2020 Auskunft über ihre persönliche Situation gegeben. Knapp die Hälfte der Befragten verzeichnete deutliche finanzielle Einschränkungen auf Grund von Kurzarbeit, etwas mehr als die Hälfte hatte Existenzängste.

 

Warum sind Betriebe mit Betriebsrat und Tarifbindung bei Kurzarbeit besser dran?

Auch das ergab die zuvor erwähnte Studie des WSI: Im November 2020 erhielten rund 42 Prozent der Befragten eine Aufstockung ihres Kurzarbeitergeldes. Zum Teil ging das auf den automatischen Anstieg des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten beziehungsweise dem siebten Monat Bezugsdauer durch gesetzliche Regelungen zurück. Aber auch tarifliche und betriebliche Vereinbarungen spielten und spielen immer wieder eine große Rolle: In Betrieben mit Tarifvertrag bezogen knapp 53 Prozent der Beschäftigten in Kurzarbeit eine Aufstockung, in Betrieben ohne Tarifvertrag waren es lediglich knapp 29 Prozent. Noch höher fiel das Kurzarbeitergeld in Betrieben mit Betriebsrat aus, in denen gut 66 Prozent eine Aufstockung erhielten. Dort, wo es keinen Betriebsrat gab, also keine betriebliche Mitbestimmung, lag der Anteil bei lediglich 26 Prozent.

 
Mitbestimmung rechnet sich auch bei Kurzarbeit
© WSI

Was sagen die Zahlen über Betriebsrat und Mitbestimmung?

Mit­be­stim­mung rech­net sich auch bei Kurz­ar­beit

5 wichtige Fragen und Antworten für Betriebsräte


  • 1. Was muss der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit unbedingt beachten?

    Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, SGB III, nicht erfüllt sind.

    Umso wichtiger ist es daher, dass der Betriebsrat darauf achtet, dass – wenn überhaupt Kurzarbeit eingeführt wird – diese nur dann eingeführt wird, wenn das Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit auch tatsächlich gewährt wird.

     

  • 2. Muss der Betriebsrat bei der Einführung der Kurzarbeit beteiligt werden?


    Ja, vor der Einführung der Kurzarbeit bestimmt der Betriebsrat mit (§ 87 Abs.1 Ziff. 3 BetrVG, Betriebsverfassungsgesetz)! Die Einführung von Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit; auch wenn sie sich nur auf bestimmte Abteilungen oder Bereiche des Betriebes erstrecken soll.

    Sie unterliegt damit der vollen Mitbestimmung und damit auch dem Initiativrecht des Betriebsrats. Die Kurzarbeit bei gleichzeitiger Absenkung des Entgeltanspruchs kann der Arbeitgeber nur dann wirksam einführen, wenn es hierzu entweder einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder aber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung gibt (siehe u.a. das Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG 12.10.1994, AZ: 7 AZR 398/93).

     

  • 3. Gibt es Alternativen zur Kurzarbeit?

    Ja, bevor es zu einer Absenkung der Gehälter durch Kurzarbeit kommt, sollten alle Alternativen überdacht und nach Möglichkeit in Anspruch genommen werden.

    Hierzu können zum Beispiel die Durchführung von (Pflicht-)Schulungen in der arbeitsarmen Zeit ebenso gehören wie die Genehmigung von Urlauben, der Abbau von Überstunden, der Verzicht oder die Aussetzung von Fremdvergaben und der Einsatz von Leih- und Werksvertragsarbeitnehmer*innen. Da der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit ein volles Mitbestimmungsrecht hat, kann er die Alternativen auch als Voraussetzung einfordern.

     

  • Worauf sollte ein Betriebsrat bei der Einführung der Kurzarbeit ansonsten noch achten?

    Bei einer vorherigen, freiwilligen befristeten Arbeitszeitreduzierung wegen des Arbeitsrückganges auf eine Rückkehrmöglichkeit auf die ursprüngliche Arbeitszeit vor der Einführung der Kurzarbeit...

    auf die Auswahl der betroffenen Bereiche, Abteilungen und Beschäftigten, und damit
    auf die gerechte Verteilung der Kurzarbeit
    auf die Dauer der Kurzarbeit
    auf die Höhe der Arbeitszeitreduzierung
    auf die Einführung der Kurzarbeit nur bei Bewilligung des Kurzarbeitergelds
    auf die Ankündigungsfrist vor der Rückkehr auf die ursprüngliche Arbeitszeit
    auf eine regelmäßige gemeinsame Überprüfung, ob Kurzarbeit überhaupt noch erforderlich ist
    auf den Ausschluss von Überstunden in der Zeit der Kurzarbeit
    auf die Berechnung und Auszahlung des Urlaubsgeldes, Urlaubsentgeltes, sonstiger
    Sonderzuwendungen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen auf Grundlage der ursprünglichen Arbeitszeit (ggf. mit Mehrarbeits- und Überstundenbezahlung)
    gehören Mehrarbeits- und Überstundenbezahlung zum „Alltag“, dann sollte auch für den Verlust dieses Entgeltbestandteils ein Ausgleich versucht werden
    ggf. auf konkretere Regelungen zur Festlegung und Mitbestimmung bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeiten in der Zeit der Kurzarbeit als sie die bisherigen Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit enthalten
    ggf. Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
    auf die Teilnahme des Betriebsrats an den Gesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit
    auf die regelmäßige Unterrichtung des Betriebsrats über die Auftragslage und die wirtschaftliche Situation.

     

  • 5. Wer kann uns als Betriebsrat weiterhelfen?

    ver.di unterstützt euch als Betriebsrat gern bei diesen und anderen Themen eurer Betriebsratsarbeit!


 

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld kurz und knapp erklärt

10 FAQs zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Die wichtigsten FAQs zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld


  • 1. Was ist Kurzarbeit?

    Die Bedeutung steckt schon im Wort Kurzarbeit, man arbeitet „kurz“. Tatsächlich arbeiten Beschäftigte in Kurzarbeit „kürzer“ als es in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist oder auch gar nicht, dann befinden sie sich in Kurzarbeit 0 oder zu 100 Prozent in Kurzarbeit. Wichtig dabei ist: Nur vorübergehend wird die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb reduziert oder ausgesetzt.

    Die Bedeutung steckt schon im Wort Kurzarbeit, man arbeitet „kurz“. Tatsächlich arbeiten Beschäftigte in Kurzarbeit „kürzer“ als es in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist oder eben auch vorübergehend überhaupt nicht. Ordnet ein Betrieb Kurzarbeit an, dann ist die Ursache dafür ein erheblicher Arbeitsausfall, meist aufgrund von Auftragseinbrüchen, oder ei­n „un­ab­wend­ba­res Er­eig­nis­“ wie Hoch­was­ser, eine Schnee­ka­ta­stro­phe oder auch eine Pandemie wie Corona. Von Kurzarbeit betroffen können dann alle Beschäftigten eines Betriebes sein oder nur ein Teil von ihnen. Beschäftigte in Kurzarbeit arbeiten dann weniger oder aber überhaupt nicht. Bevor ein Unternehmen Kurzarbeit einführen oder anordnen kann, sind verschiedene arbeitsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Kurzarbeit ist in jedem Fall ein wichtiges Instrument, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall Kündigungen zu vermeiden. Kommt es zur Kurzarbeit, können die betroffenen Beschäftigten ihren Verdienstausfall teilweise ausgleichen, unter bestimmten Voraussetzungen haben sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das sogenannte Kurzarbeitergeld (siehe weiter unten).

     

  • 2. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten bei Kurzarbeit?

    Normalerweise trägt jedes Unternehmen das Risiko eines Auftragsrückgangs und infolgedessen des Arbeitsausfalls. Wenn ein Betrieb keine Arbeit für seine Beschäftigten hat, muss er dennoch ihre Vergütung in voller Höhe weiterzahlen. Die Kurzarbeit stellt von diesem Grundsatz eine Ausnahme dar.

    Die wiederum kann der Betrieb nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung, also im individuellen Arbeitsvertrag mit einem oder einer Beschäftigten vereinbart worden ist. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser zudem der Kurzarbeit zugestimmt haben. So ist es im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben (§ 87Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).Wird die Kurzarbeit nicht nach den genannten Kriterien angeordnet, hat der oder die Beschäftigte, die ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung anbietet, trotz des Arbeitsausfalls Anspruch auf den vollen Lohn. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht wegen des fehlenden Entgeltausfalls nicht. Neben den sozial- und arbeitsrechtlichen Regelungen können auch über Tarifverträge Regelungen zur Kurzarbeit vereinbart werden. Das können ein Zuschuss des Unternehmens zum Entgelt von Beschäftigten in Kurzarbeit, eine Beschäftigungssicherung oder Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte in Kurzarbeit sein.

    Achtung: Leiharbeiter*innen können nicht in Kurzarbeit gehen, das schließt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aus (§ 11Abs. 4 AÜG). Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind bei dieser Beschäftigungsform generell nicht erfüllt, weil Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen üblich ist.

     

  • 3. Warum kann Kurzarbeit sinnvoll sein?

    In erster Linie schützt die Kurzarbeit Beschäftigte vor einer Entlassung. Bei einer zum Beispiel vorübergehenden schlechten Auftragslage entlastet die Kurzarbeit die Personalkosten eines Unternehmens, weil der Staat einspringt, beziehungsweise die Bundesagentur für Arbeit, die das Kurzarbeitergeld letztendlich zahlt.

    Einkommensverluste müssen die Beschäftigten im Fall von Kurzarbeit dennoch in Kauf nehmen, denn das Kurzarbeitergeld ersetzt nicht das volle Nettoeinkommen (siehe weiter unten unter den FAQs zum Kurzarbeitergeld). Aber – da zeigt es sich, wie wichtig Tarifverträge sind, die die Gewerkschaften mit der Arbeitgeberseite aushandeln – sind durch tarifliche oder auch arbeitsvertragliche Regelungen zur sogenannten Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 100 Prozent des Nettoeinkommens möglich.

     

  • 4. Kann ein Unternehmen Kurz­ar­beit einseitig an­ord­nen?

    Ganz klar: Nein. Tut es das, haben die Beschäftigten Anspruch dar­auf, im ver­ein­bar­ten Um­fang beschäftigt und be­zahlt zu wer­den.

    Ganz klar: Nein. Tut es das, haben die Beschäftigten Anspruch dar­auf, im ver­ein­bar­ten Um­fang beschäftigt und be­zahlt zu wer­den. Das Unternehmen muss in jedem Fall eine Vereinbarung mit den Beschäftigten über Kurzarbeit für eine begrenzte Dauer und in einem begrenzten Umfang treffen. Ausreichend hierfür ist, dass das Unternehmen zum Beispiel auf ei­ner Be­triebs­ver­samm­lung erklärt, warum Kurzarbeit notwendig ist. Im Normalfall erkennen die Beschäftigten die Notwendigkeit an und arbeiten dann entsprechend verkürzt. Damit haben sie dann auch still­schwei­gend der Kurzarbeit zugestimmt. Ord­net das Unternehmen hingegen ein­sei­tig Kurz­ar­beit an, be­fin­det es sich im sogenannten Annahmeverzug, nimmt also die Ar­beits­leis­tung der Beschäftigten nicht ent­ge­gen. Die haben dann trotz des Arbeitsausfall An­spruch auf ihre vertragliche Vergütung, so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor (§ 615 BGB).

     

  • 5. Wel­che Mitbestimmungsrech­te hat der Be­triebs­rat bei der Einführung von Kurz­ar­beit?

    Laut dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs.1 Nr.3 Be­trVG)hat der Betriebsrat über jegliche vorüber­ge­hen­de Verkürzung der be­triebsübli­chen Ar­beits­zeit mit­zu­be­stim­men. Un­ter die­se Vor­schrift fällt auch die Kurz­ar­beit.

    Laut dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs.1 Nr.3 Be­trVG)hat der Betriebsrat über jegliche vorüber­ge­hen­de Verkürzung der be­triebsübli­chen Ar­beits­zeit mit­zu­be­stim­men. Un­ter die­se Vor­schrift fällt auch die Kurz­ar­beit. Ist der Be­triebs­rat mit der Kurz­ar­beit nicht ein­ver­stan­den, darf das Unternehmen den Be­triebs­rat nicht über­ge­hen und die Kurzarbeit ein­sei­tig an­ord­nen. Das darf das Unternehmen auch dann nicht, wenn die Beschäftigten ein­ver­stan­den sein soll­ten. Es muss sich mit dem Be­triebs­rat einigen und dafür gegebenen­falls die Einigungsstelle an­ru­fen (§ 87 Abs.2 Be­trVG), die dann über die Einführung der Kurzar­beit entscheidet.

     

  • 6. Wel­che Re­ge­lun­gen müssen Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen zur Kurz­ar­beit ent­hal­ten?

    Im No­vem­ber 2015 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Ur­teil vom 18.11.2015, 5 AZR 491/14) zu dieser Frage klare Vorgaben gemacht.

    Da­nach müssen Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen zur Einführung von Kurz­ar­beit den Be­ginn und die Dau­er der Kurz­ar­beit, die La­ge und Ver­tei­lung der ver­rin­ger­ten Ar­beits­zeit und die be­trof­fe­nen Beschäftigten ge­nau fest­le­gen.

     

  • 7. Schützt Kurzarbeit Beschäftigte grundsätzlich vor be­triebs­be­ding­ten Kündi­gun­gen?

    Nein. Aus betriebsbedingten Gründen hat ein Betrieb auch während der Kurz­ar­beit die Möglich­keit, zu kündigen. Die Fra­ge ist, ob die Kündi­gung auch wirk­sam ist.

    Wenn die gekündig­ten Beschäftigten nämlich länger als sechs Mo­na­te in ei­nem Be­trieb mit mehr als zehn Beschäftigten tätig sind und da­her Kündi­gungs­schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)ge­nießen, muss die Kündi­gung gemäß § 1 KSchGverhält­nismäßig sein. In diesem Fall darf es kein „mil­de­res Mit­tel“ für den Betrieb ge­ben als den Aus­spruch der Kündi­gung. Allerdings kann Kurz­ar­beit je nach Ein­zel­fall bei ei­nem nur vorüber­ge­hen­den Ar­beits­aus­fall ein solches mil­de­res Mit­tel sein. Dann wäre ei­ne Kündi­gung un­verhält­nismäßig und da­her un­wirk­sam.

     

  • 8. Wel­che Vor­tei­le hat Kurz­ar­beit für Betriebe?

    Reagiert ein Betrieb auf eine Auftragseinbruch gleich mit Entlassungen, ver­liert er gut ein­ge­ar­bei­te­te Beschäftigte. Rechnen muss er auch mit krank­heits- und mo­ti­va­ti­ons­be­ding­ten Ar­beits­ausfällen während der Kündigungsfristen.

    Für Beschäftigte ist das eine Möglichkeit, sich nahtlos um eine neue Stelle bemühen zu können. Auf den Betrieb könnten auch hohe Abfindungen zukommen. Kos­ten entstehen dem Arbeitgeber zudem wenn das Geschäft wieder anläuft und erneut Beschäftigte an­ge­wor­ben, ein­ge­stellt und ein­ge­ar­bei­tet wer­den müssen. Für vie­le Be­trie­be ist es daher wirt­schaft­li­cher, Kurz­ar­beit ein­zuführen an­statt zu ent­las­sen. Zudem: Der Ar­beit­ge­ber spart auch schon durch die Einführung von Kurz­ar­beit, nämlich an den Net­to­lohn­kos­ten, denn das Kurz­ar­bei­ter­geld zahlt die Bundesar­beits­agen­tur für Arbeit und nicht er.

     

  • 9. Wel­che Vor­tei­le hat Kurz­ar­beit für Beschäftigte?

    Für die Beschäftigten be­steht der Vor­teil von Kurz­ar­beit vor al­lem im Er­halt ihrer Ar­beits­plätze. Beschäftigte, die durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Sozialpläne Anspruch auf Auf­sto­ckung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des haben, ste­hen während der Kurz­ar­beit vor allem fi­nan­zi­ell bes­ser da als beim Be­zug von Ar­beits­lo­sen­geld.

    Bei Bes­ser­ver­die­nen­den ist die Situation allerdings eine andere. Wer mit sei­nem Ein­kom­men über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung liegt (6.200 EUR brut­to, Stand 2016) und kei­ne Auf­sto­ckungs­zah­lun­gen be­an­spru­chen kann, ver­liert mehr als 40 Pro­zent bzw. 33 Pro­zent (bei Kin­dern) sei­nes Net­to­ein­kom­mens (zur Höhe des Kurzarbeitergeldes siehe die FAQs zum Kurzarbeitergeld weiter unten). Für sol­che Beschäftigte kann es deshalb sinn­vol­l sein, sich gleich ei­ne neue Stel­le zu su­chen, als sechs oder zwölf Mo­na­te Kurz­ar­bei­ter­geld zu be­zie­hen.

     

  • 10. Kann der Anspruch auf Urlaub durch Kurzarbeit gekürzt werden?

    Immer häufiger vertreten Unternehmen die Rechtsauffassung, während der Kurzarbeit könnten die Ansprüche der Beschäftigten auf Erholungsurlaub gekürzt werden. Das hat im November auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Urteil im Prinzip bestätigt.

    Die Anhänger dieser Rechtsauffassung sehen sich gestützt durch zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den Jahren 2012 und 2018. Der EuGH hatte vertreten, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht der EU grundsätzlich anhand der Zeiträume der tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen seien. Ein Arbeitnehmer, der sich in „Kurzarbeit null“ befinde, könne Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet habe. Seine Bewertung stützte der EuGH auf der Annahme, Kurzarbeit sei mit der Teilzeitarbeit vergleichbar. In einem Fall hat hat sich im November 2021 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) dieser Auslegung angeschlossen. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, sei dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

    Nach § 3 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie dies im vorliegenden Fall des BAG der Fall geswesen ist – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben (Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21).

    Unter Arbeitsrechtler*innen ist diese Position sehr umstritten. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften sind überzeugt, dass die Arbeitgeber nicht berechtigt sind, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aufgrund der konjunkturbedingten Kurzarbeit zu kürzen. Aktuell hat die Debatte wegen Corona wieder Fahrt aufgenommen. Der DGB weist in einem Positionspapier darauf hin, dass das Bundesurlaubsgesetz keinerlei Bestimmungen zu der Zulässigkeit der Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs bei Kurzarbeit enthalte. Demnach blieben die aufgrund der Kurzarbeit entstandenen Verdienstkürzungen ausdrücklich ohne Auswirkung auf die Berechnung des Urlaubsentgelt. Diese Regelung seien auch nach dem Recht der Europäischen Union geboten: Der EuGH habe bestätigt, dass Kurzarbeitszeiten die Höhe des Urlaubsentgelts nicht verringern dürften. Laut dem DGB darf auch nicht übersehen werden, dass Kurzarbeiter*innen in ihrer Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt sind, weil sie zahlreiche Verpflichtungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit haben. Wenn der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeiter*innen gekürzt werden könnte, seien sie damit schlechter gestellt als Arbeitslose. Und: Beschäftigte in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen, würden neben den reduzierten Einkünften zusätzlich Einschnitte beim Erholungsurlaub hinnehmen müssen und seien deshalb gegenüber den Beschäftigten, die nicht in Kurzarbeit geschickt würden, in doppelter Weise benachteiligt.

    Grundsätzlich gilt in Sachen Urlaub: Um Kurzarbeitergeld zu bekommen, musst zunächst der Urlaub aus dem Vorjahr verbraucht sein. Auch Resturlaubstage können nicht in das neue Jahr mit genommen werden. Ist der Urlaub während der Kurzarbeit geplant, so kann er ganz normal genommen werden. In dieser Zeit erhält man das Durch­schnitts­ge­halt der letzten 13 Wochen vor der Kurzarbeit. Das ist so im gesetzlich geregelt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BurlG).

     

  • 11. Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.

    Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

    Anspruch hat der vom Arbeitsausfall betroffene Beschäftigte, wenn er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere wenn sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll, und der Arbeitsausfall der Bundessagentur für Arbeit durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat schriftlich angezeigt worden ist. Der Anzeige durch den Arbeitgeber sollte eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt sein, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.

    Wegen der Corona-Pandemie hatte das Bundesfinanzministerium ein Hilfspaket als Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen auf den Weg gebracht. Unter die Maßnahmen fallen auch Lockerungen bei den Voraussetzungen von Kurzarbeit. So müssen über die Dauer der Pandemie nur 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein statt wie oben erwähnt ein Drittel. Und Kurzarbeitergeld gibt es anders als in „normalen Zeiten“ auch für Leiharbeitnehmer*innen. Zudem wird nicht mehr vorausgesetzt, dass zuvor Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden.

     

  • 12. Müssen die Beschäftigten das Kurz­ar­bei­ter­geld be­an­tra­gen?

    Nein. Der Betrieb oder der Betriebsrat müssen die Kurz­ar­beit an­zei­gen und Kurz­ar­bei­ter­geld be­an­tra­gen. Da­zu gibt es amt­li­che For­mu­la­re.

    Bei der An­zei­ge der Kurz­ar­beit müssen die Ur­sa­chen für den Ar­beits­aus­fall an­ge­ben und erläutern werden, war­um der Ar­beits­aus­fall nur vorüber­ge­hend ist. Bei der Be­an­tra­gung von Kurz­ar­bei­ter­geld muss der Ar­beit­ge­ber mit­tei­len, wel­chen Beschäftigten er wie­viel Kurz­ar­bei­ter­geld ge­zahlt hat. Der Ar­beit­ge­ber hat auch die Auf­ga­be, das Kurz­ar­bei­ter­geld zu be­rech­nen und als Lohn­er­satz­leis­tung (net­to) an die Ar­beit­neh­mer aus­zu­zah­len. Die Ar­beits­agen­tur er­stat­tet dem Ar­beit­ge­ber dann das von ihm ge­zahl­te Kurz­ar­bei­ter­geld.

     

  • 13. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

    Bei der Höhe des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes ist Deutschland Schlusslicht unter den europäischen Ländern mit vergleichbaren Regelungen. Viele Länder zahlen zwischen 80 und 100 Prozent. In Deutschland beträgt die Leistung nur höchstens 67 Prozent des Nettoverdienstes.

    In immer mehr Branchen schließen die Gewerkschaften allerdings Tarifverträge ab, in denen das Kurzarbeitergeld auf teilweise bis zu 100 Prozent aufgestockt wird. Generell beträgt das Kurz­ar­bei­ter­geld gemäß dem Sozialgesetzbuch (§ 105 SGB III)60 Pro­zent des Net­to­lohns, der in­fol­ge der Kurz­ar­beit ausfällt. Beschäftigte mit Kin­dern er­hal­ten 67 Pro­zent. Al­ler­dings ist das Arbeitseinkommen nur bis zur Höhe der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Arbeitslosenversicherung ab­ge­si­chert, das heißt darüber hin­aus­ge­hen­de Ge­halts­be­stand­tei­le sind nicht ab­ge­si­chert. Während der Corona-Pandemie wurde Ende April 2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld befristet bis Ende 2020 zu erhöhen. Diese Regelung wurde später zunächst bis zum Ende des Jahres 2021, erneut dann bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Bei einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent werden ab dem vierten Monat 70 Prozent (77 Prozent mit Kinderfreibetrag) und ab dem siebten Monat 80 Prozent (87 Prozent mit Kinderfreibetrag) gezahlt.

     

  • 14. Wie lange kann Kurzarbeitergeld beansprucht werden?

    Kurz­ar­bei­ter­geld wird seit 2016 generell (§ 104 Abs.1 Satz 1 SGB III) für höchs­tens zwölf Mo­na­te gewährt. Früher be­trug die ma­xi­ma­le Be­zugs­dau­er sechs Mo­na­te.

    Diese Be­zugs­dau­er gilt ein­heit­lich für al­le in ei­nem Be­trieb Beschäftig­ten. Sie be­ginnt mit dem ers­ten Ka­len­der­mo­nat, für den Kurz­ar­bei­ter­geld vom Ar­beit­ge­ber ge­zahlt wird. Aufgrund der Corona-Pandemie kann Kurzarbeitergeld, das bereits 2019 angelaufen war, über die 12 Monate hinaus gewährt werden, jedoch längstens bis Ende Juni 2022 für maximal 28 Monate. Kurzarbeitergeld ist in der Krise ein Mittel, um Entlassungen zu verhindern. Wegen Corona wurde der Zugang hierzu erheblich erleichtert. In einem begrenzten Zeitraum soll durch Kurzarbeit vermieden werden, dass Unternehmen Insolvenz beantragen oder Beschäftigte entlassen müssen.

     

  • 15. Wie wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

    Das Kurzarbeitergeld wird wie der Lohn zunächst vom Arbeitgeber an die Beschäftigten ausgezahlt,

    es wird dem Arbeitgeber aber anschließend von der Bundesagentur für Arbeit zurückerstattet.

     

  • 16. Müssen für die Dauer des Kurzarbeitergeldes-Bezugs Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden?

    Auch für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, sodass die Beschäftigten dort nur wenige Ansprüche verlieren. Für das Kurzarbeitergeld bemessen sich die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach einem fiktiven Entgelt, welches in der Regel 80 Prozent des normalen Bruttoentgelts entspricht.

    Diese Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen, in der gesetzlichen Krankenversicherung inklusive der 0,9 Beitragssatzpunkte, die ansonsten der Arbeitnehmer zu tragen hat, wenn er kein Kurzarbeitergeld erhält. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist und Arbeitsentgelt erzielt, tragen er und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nach der üblichen Höhe und Verteilung.

    Leistungsmindernd wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld auf einen späteren Anspruch auf Elterngeld aus. Da sich die Höhe des Elterngelds ausschließlich nach dem vorher erzielten Einkommen richtet, bleibt das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Elterngeldes daher unberücksichtigt. Befinden sich also Beschäftigte in „Kurzarbeit Null“, wird ihnen später beim Antrag auf Elterngeld ein Nettoeinkommen von 0 € zugrunde gelegt.

     

  • 17. Wird das Kurzarbeitergeld versteuert?

    Kurz­ar­bei­ter­geld ist als Lohn­er­satz­leis­tung ei­ne Net­to­zah­lung, das heißt So­zi­al­ab­ga­ben oder Steu­ern wer­den nicht ab­ge­zo­gen. Al­ler­dings wird der Er­halt von Kurz­ar­bei­ter­geld bei der Er­rech­nung des zu ver­steu­ern­den Ge­samt­ein­kom­mens mit­gezählt. Es gibt darüber hinaus noch einen weiteren Nachteil für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld beziehen.

    Im deutschen Steuerrecht gibt es eine tückische Regelung, die sich Progressionsvorbehalt nennt. In Deutschland zahlt nicht jeder den gleichen Steuersatz auf sein Einkommen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist grundsätzlich auch der Steuersatz. Das nennt sich Steuerprogression, und im deutschen Steuerrecht gibt es gleich mehrere Progressionsstufen. Wer 2019 ein Jahreseinkommen von bis zu 9.168 Euro bezog, zahlte keine Einkommenssteuer. Über jedes Einkommen darüber hinaus fiel der Eingangssteuersatz von 14 Prozent an. Bei einem Einkommen zwischen 14.255 € bis 55.960 € betrug der Eingangssteuersatz 23,97 Prozent. Lag das Jahreseinkommen darüber, fielen bereits 42 Prozent an. Ab einem Einkommen von 265.327 € griff der Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Für Sozialleistungen müssen deren Empfänger in Deutschland keine Steuern zahlen. Die meisten dieser Leistungen unterliegen aber dem genannten Progressionsvorbehalt. Dazu gehören Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld, allerdings nicht „Hartz IV“.  Für die Höhe des Steuersatzes wird eine Sozialleistung, die diesem Vorbehalt unterliegt, als Einkommen angesehen. Weil der Arbeitgeber aber für das Kurzarbeitergeld keine Einkommenssteuer an das Finanzamt abgeführt hat, kann eine Nachzahlung drohen. Das Kurzarbeitergeld kann also dazu führen, dass für andere Einkünfte höhere Steuern zu zahlen sind. Das heißt, beim Bezug von mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem Kalenderjahr muss für das betreffende Jahr eine Einkommenssteuerklärung abgegeben werden.  

     

  • 18. Wie hoch ist die Ent­gelt­fort­zah­lung bei Kurz­ar­beit?


    An­ders als beim Ur­laubs­ent­gelt schlägt der Be­zug von Kurz­ar­bei­ter­geld auf die Be­rech­nung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch, wenn Beschäftigte während des Be­zugs von Kurz­ar­bei­ter­geld er­kranken.

    Das Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, dass bei einer Erkran­kung während ei­ner Kurz­ar­beit die verkürz­te Ar­beits­zeit als die re­gelmäßige Ar­beits­zeit an­zu­se­hen ist und auf de­ren Grund­la­ge die Ent­gelt­fort­zah­lung zu be­rech­nen ist. Ergänzend da­zu gibt es wei­ter­hin Kurz­ar­bei­ter­geld. En­det der An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung nach sechs Wo­chen und be­steht die krank­heits­be­ding­te Ar­beits­unfähig­keit wei­ter fort, erhalten Beschäftigte Kran­ken­geld von ihrer Kran­ken­kas­se. Das Kran­ken­geld ist dann auf der Grund­la­ge des Ent­gelts zu be­rech­nen, das der Ar­beit­neh­mer zu­letzt vor Be­ginn der Kurz­ar­beit er­zielt hat, das heißt dann wieder auf der Grund­la­ge des Re­ge­l­ent­gelts, so ist es im Sozialgesetzbuch festgelegt (§ 47b Abs.3 SGB V).