Arbeitszeitgesetz

Covid-19-Arbeitszeitverordnung: Anwendung nur in dringenden Notfällen

07.04.2020

Berlin, 7. April 2020 | Die guten Nachrichten zuerst: Auf Drängen von ver.di sind Beschäftige in Verkaufsstellen – insbesondere in Lebensmittelfilialen – und Beschäftigte von Lieferdiensten von der geplanten Covid-19-Arbeitszeitverordnung der Bundesregierung ausgenommen. Zudem: Die Verordnung ist für alle Branchen, in denen die Arbeitszeiten ausgeweitet werden dürfen, bis zum 31. Juli 2020 befristet. ver.di fordert darüber hinaus, die Anwendung der Covid-19-Arbeitszeitverordnung auf unvermeidliche Ausnahmesituationen zu beschränken. „Gerade angesichts der enormen aktuellen Arbeitsbelastung im Gesundheitswesen, in der Pflege, bei der Bundesagentur für Arbeit und in vielen anderen systemrelevanten Bereichen bedürfen die dort Beschäftigten besonderen Schutz, mit ihrer Gesundheit darf kein Schindluder getrieben werden“, sagt der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. „Die Arbeitgeber müssen sich jetzt der Verantwortung für ihre Beschäftigten stellen. Erst wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind, darf von den Notfallregeln Gebrauch gemacht werden", so Werneke weiter.

 

„Es darf zwischen den Ländern kein Wettrennen um den schlechtesten Arbeitsschutz geben. Die jetzt in Kraft getretene Covid-19-Arbeitszeitverodnung des Bundes muss die untere Haltelinie für alle sein.“

Frank Werneke, ver.di-Vorsitzender

Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung setzt das Arbeitszeitgesetz teilweise außer Kraft, es sieht für Tätigkeiten in der kritischen Infrastruktur unter anderem eine Ausweitung der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden und die Verkürzung der Ruhezeiten auf bis zu neun Stunden vor. „Die Verlängerung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Einschränkung der Ruhezeiten geht hart an die Grenze der Belastbarkeit und muss sofort wieder zurückgenommen werden, sobald eine außerordentliche Notsituation überwunden ist“, stellt Werneke klar. Im Falle der Ausweitung der Höchstarbeitszeit sieht die Verordnung einen Ausgleich innerhalb von vier Wochen vor. „Wir als ver.di erwarten, dass in Freizeit ausgeglichen wird, das ist wesentlich für den Arbeitsschutz“, so Werneke.

Auch die Bundesländer haben in den vergangen Tagen Rechtsverordnungen zum Arbeitszeitgesetz erlassen. Vielfach sind diese Regelungen schlechter als die jetzt in Kraft getretene Verordnung der Bundesregierung. „Es darf zwischen den Ländern kein Wettrennen um den schlechtesten Arbeitsschutz geben. Die jetzt in Kraft getretene Covid-19-Arbeitszeitverodnung des Bundes muss die untere Haltelinie für alle sein“, fordert der ver.di-Vorsitzende.

 
Viele Beschäftigte gehen schon jetzt an die Grenzen ihrer Belastbarkeit