Berlin, 16.03.2022 – Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs tritt ab heutigem Stichtag die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Bis gestern hatte das Personal von beispielsweise Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten Zeit, ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorzulegen. Ab heute müssen Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu – den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist Teil des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige sollen so besser vor einer Covid-19-Infektion geschützt werden.
Die Nachweispflichten gelten in:
Apotheken gehören nicht zu den oben genannten Einrichtungen, auch dann nicht, wenn dort Impfungen durchgeführt werden. Sollten jedoch Apothekerinnen und Apotheker Impfungen in einer anderen Einrichtung oder in einem Unternehmen vornehmen, welches unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, fallen sie unter die Impfpflicht.
Tatsächlich ist der Anteil der gegen COVID-19 geimpften Krankenhausbeschäftigten deutlich höher als in der Bevölkerung insgesamt. Laut einer Befragung des Deutschen Krankenhaus Instituts von Mitte Januar liegt die Impfquote im Pflegedienst mehr als 20 Prozentpunkte über dem Gesamtdurchschnitt. Obwohl der Anteil ungeimpfter Beschäftigter relativ gering ist, erwarten zwei von drei Krankenhäusern durch die Einführung der einrichtungsbezogenen Impflicht Einschränkungen bei der Patientenversorgung, falls diese von der Arbeit freigestellt werden müssen.