Corona-Hilfen

Beschäftigungssicherungsgesetz soll am 1.1. 2021 in Kraft treten

Arbeiten in Zeiten von Corona
28.09.2020

Berlin, 28. September 2020 – Beschlossen hat ihn das Bundeskabinett bereits: den Entwurf des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie, kurz: Beschäftigungssicherungsgesetz. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, SPD, hatte schon im Koalitionsausschuss durchgesetzt, bestimmte Maßnahmen für Beschäftigte und Unternehmen in der Corona-Krise zu verlängern. Dazu gehört unter anderem, den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld und dessen Aufstockung nach drei Monaten bis Ende 2021 zu verlängern.

 
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz soll vor allem auch Beschäftigten Planungssicherheit gegeben werden


Das Beschäftigungssicherunggsetz

 

„Die Beschäftigung bedarf auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen.“

Aus dem Entwurf zum Beschäftigungssicherungsgesetz

Im Gesetzesentwurf heißt es: „Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen. Die Beschäftigung bedarf aber auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen. [...] Mit den Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden.“

Für Beschäftigte und Unternehmen bedeutet das:

Bis zum 31. Dezember 2021 werden folgende Bestimmungen verlängert:

  • Das Kurzarbeitergeld wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht.
  • Einkommen aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleiben anrechnungsfrei.
    Im Gesetzesentwurf heißt es darüber hinaus, dass es dazu keine Alternativen gebe. Zudem will die Bundesregierung den Anreiz erhöhen, sich beruflich weiterzubilden, wenn die Arbeit wegen Kurzarbeit ausfällt. Für diesen Fall ist es dann nicht mehr erforderlich, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss, damit die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Zeitgleich zum Beschäftigungssicherungsgesetz legte das Kabinett auch den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vor. Das Gesetz und die beiden Verordnungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten, das Gesetz wird zuvor noch den parlamentarischen Weg passieren.

Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer*innen

Im Hilfspaket vom März 2020 hatte die Bundesregierung Lockerungen bei den Voraussetzungen von Kurzarbeit beschlossen. So müssen nur 10 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Kurzarbeit betroffen sein statt bislang ein Drittel. Kurzarbeitergeld gibt es – auch das ist anders als in „normalen Zeiten“ – ebenso für Leiharbeitnehmer*innen. Zudem wird nicht mehr vorausgesetzt, dass zuvor Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden. Diese Maßnahmen werden für Betriebe bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, wenn sie bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit werden bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 zu 50 Prozent, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
 
Hier geht es zum Entwurf des Beschäftigungssicherungsgesetzes
Hier geht es zur Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Hier geht es zur Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld