Seit dem 1. Januar 2025 gibt es in Deutschland für keine Arbeitsstunde weniger als 12,82 Euro. Auf diese Summe stieg der gesetzliche Mindestlohn mit dem Jahreswechsel. Millionen Beschäftigte, mehrheitlich Frauen, leben vom Mindestlohn. ver.di fordert unter Verweis auf eine EU-Richtlinie eine Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro pro Stunde. Warum es einen gesetzlichen Mindestlohn braucht, warum er deutlich steigen muss, und was Beschäftigte noch wissen müssen
Bei 12,82 Euro pro Stunde liegt der gesetzliche Mindestlohn seit dem 1. Januar 2025. Doch das ist nicht genug. Seit November 2024 mussten die EU-Staaten eine Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Nach der Richtlinie soll der Mindestlohn in den Mitgliedsstaaten mindestens 60 Prozent des mittleren Einkommns betragen. In Deutschland wären das zur Zeit etwa 15 Euro.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, SPD, hat bereits 2024 angekündigt, dass die Lohnuntergrenze in Deutschland 2026 deutlich steigen soll. Die Umsetzung der Richtlinie sieht der Minister als erfüllt an, wenn die Mindestlohnkommission eine entsprechende Erhöhung vorschlägt. Sie wird zum 30. Juni ihre Empfehlung bekanntgeben. Alle zwei Jahre ist ihre Expertise gefragt.
Zuletzt hat sie 2023 empfohlen, dass der Mindestlohn von den damaligen 12 Euro aus in den beiden Folgejahren um je 41 Cent steigen soll. Die Entscheidung fiel allerdings gegen die Stimmen der Gewerkschaftsvertreter*innen in der Kommission. Sie hatten sich für eine deutlichere Erhöhung ausgesprochen. ver.di fordert akutell eine Anhebung des Mindestlohns auf 15 Euro pro Stunde. DAbei stützt sich die Gewerkschaft ebenfalls auf die Umsetzung der EU-Richtlinie.
In ihren Wahlprogrammen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 wollen Bündnis 90/Die Grünen, Linkspartei und BSW den gesetzlichen Mindestlohn so schnell wie möglich auf zunächst 15 Euro anheben und ihn dann nach der Entwicklung der Inflation anheben. Bei SPD, Union, FDP und AfD finden sich keine konkreten Vorstellungen von der Höhe. Allerdings hat sich beispielsweise Bundeskanzler Olaf Scholz, SPD, schon für 15 Euro ausgesprochen. Union und FDP betonen die Unabhängigkeit der Mindestlohn-Kommission, die AfD will den Mindestlohn beibehalten.
Im Oktober 2022 hat der EU-Rat die Europäische Mindestlohnrichtlinie angekommen. Sie enthält eine Reihe von neuen Kriterien für die untere Lohngrenze. Hierzu zählen unter anderem die allgemeine Lohnentwicklung, die Kaufkraft des Mindestlohns und die Entwicklung der Produktivität. Als wichtigste Orientierungsgröße für ein angemessenes Mindestlohniveau empfiehlt die Europäische Mindestlohnkommission aber, dass der Mindestlohn nicht weniger als 60 Prozent des sogenannten Medianlohns betragen soll. Auch die europäischen Gewerkschaften hatten sich für die Einführung einer europäischen Lohnuntergrenze stark gemacht.
Bei der Umsetzung der Europäischen Mindestlohnrichtlinie hatten die Mitgliedsstaaten erhebliche Freiheiten. Die deutsche Umsetzung betrachtet das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. als sehr oberflächlich. Prinzipiell liefert die EU-Richtlinie begründete Richtgrößen dafür, wie hoch der gesetzliche Mindestlohn sein sollte, um als „angemessen“ zu gelten. Nach WSI-Berechnungen müssten es in Deutschland daher aktuell schon 15,12 Euro sein. Allerdings hat die Bundesregierung zuletzt erklärt, dass aus ihrer Sicht die bestehende Gesetzeslage ausreiche und keine gesonderten Anpassungen nötig seien und auf die Mindestlohn-Kommission verwiesen.
Kennzeichnend für das „deutsche Mindestlohnregime“ ist laut der WSI-Studie, dass die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns nach der politischen Festlegung seines Ausgangsniveaus im Jahr 2015 nicht durch den Staat, sondern durch die Mindestlohnkommission bestimmt wird. Die einzige Ausnahme habe die außerordentliche Mindestlohnanpassung im Herbst 2022 gemacht, bei der unter anderem mit Verweis auf die Europäische Mindestlohnrichtline das Mindestlohnniveau strukturell erhöht wurde, nämlich auf 12 Euro die Stunde. Das Grundproblem der Mindestlohnpolitik in Deutschland besteht laut dem WSI darin, dass es mit der Orientierung an den Tariflöhnen zwar über ein Kriterium zur Entwicklung des Mindestlohns verfügt, Kriterien für die angemessene Höhe des Mindestlohns jedoch fehlen. In diese Regelungslücke stößt die Europäische Mindestlohnrichtlinie mit ihrer Empfehlung für einen Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns.
Tatsächlich schwankt der deutsche Mindestlohn aber bereits seit seiner Einführung zwischen 46 und 48 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten. Nur die Anpassung auf 12 Euro außer der Reihe hat den Mindestlohn zeitweilig auf knapp 52 Prozent des Medianlohns ansteigen lassen. Doch selbst damit lag der Mindestlohn in Deutschland nach Berechnung des WSI in der Regel mindestens 2 Euro unterhalb der Angemessenheitsschwelle der Europäischen Mindestlohnrichtlinie. Um 60 Prozent des Medianlohns zu entsprechen, hätte der gesetzliche Mindestlohn schon bei seiner Einführung im Jahr 2015 bei 10,59 Euro liegen und im Jahr 2023 bereits auf rund 14 Euro angehoben werden müssen.
Seit 1. Januar 2025: 12,82 Euro
Bei seiner Einführung zum 1. Januar 2015 lag die Höhe bei 8,50 Euro pro Stunde.
Der gesetzliche Mindestlohn macht sich für die Beschäftigten in Deutschland generell bezahlt. Seit seiner Einführung haben sich die Einkommen insgesamt betrachtet deutlich erhöht. Zu diesem Ergebnis ist ebenfalls eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung gekommen. Besonders profitiert haben demnach Beschäftigte mit niedrigem Einkommen. Und: In Ostdeutschland sind die Zuwächse am größten. Der Mindestlohn hat so bisher dazu beigetragen, Lohnungleichheiten in verschiedenen Regionen Deutschlands zu verringern. Ein Selbstläufer sei das laut der WSI-Studie keinesfalls. Wenn es nämlich nur geringe Erhöhungen gibt wie aktuell, schwäche das den positiven Effekt des Mindestlohns. Deshalb brauche es laut des WSI stärkere Anhebungen.
Während die Lohnentwicklung im unteren Einkommensbereich zwischen 2008 und 2013 nahezu stagnierte, gab es nach der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 deutliche Zuwächse, insbesondere in Ostdeutschland: Im Zeitraum von 2013 bis 2018 stiegen die individuellen Einkommen der unteren 30 Prozent auf der Lohnskala im Osten um durchschnittlich gut 21 Prozent, im Westen um rund 12 Prozent. Das höhere Plus in Ostdeutschland hat seine Ursache darin, dass dort mehr Menschen im Niedriglohnsektor arbeiten als in Westdeutschland, so die Erklärung des WSI.
Je niedriger die Einkommen, desto höher die Zuwächse. Die Löhne von ostdeutschen Beschäftigten mit einem Monatsverdienst von knapp 1.300 Euro stiegen so bis 2018 preisbereinigt um durchschnittlich sogar gut 31 Prozent. Aber auch die Einkünfte Beschäftigter mit relativ hohen Einkommen sind gestiegen: Zwischen 2013 und 2018 betrug der Anstieg bei den obersten 30 Prozent der Löhne im Osten durchschnittlich um rund 14 Prozent, im Westen um 11 Prozent.
Am 1. Januar 2025 feierte der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland seinen 10. Geburtstag. Eingeführt wurde die Lohnuntergrenze, damals in einer Höhe von 8,50 Euro pro Stunde, Anfang 2015. Doch bis dahin war es ein langer Weg.
Beim Start der „Initiative Mindestlohn“ von ver.di und NGG im März 2006 lautete die zentrale Forderung noch „Kein Lohn unter 7,50 Euro pro Stunde“.Sie wurde auf 4.000 Großflächenplakaten in ganz Deutschland beworben und über einen Blog kommuniziert. In der Europäischen Union bewegte sich Deutschland damit im oberen Drittel. Nur in Luxemburg lag der gesetzliche Mindestlohn bereits bei über 12 Euro, eine Höhe, die ver.di möglichst schnell auch hierzulande erreichen wollte.
Zudem: Die Bundesregierung war vor der Verabschiedung des Gesetzes dem Druck aus der Wirtschaft erlegen und hat Ausnahmen für Langzeitarbeitslose, Unter-18-Jährige und Beschäftigte bestimmter Branchen wie der Zeitungszustellung ins Gesetz geschrieben. Aktuell sind Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter*innen, Langzeitarbeitslose, Freiberufler*innen und Selbstständige vom Mindestlohn ausgeschlossen.
Den größten Sprung macht der gesetzliche Mindestlohn am 1. Oktober 2022. Damals stieg er von 9,36 Euro auf 12 Euro. Diese Steigerung ging nicht auf eine Empfehlung der Mindestlohnkommission zurück, die Bundesregierung wollte damit die Folgen der Inflation auffangen. Dennoch war der deutliche Sprung damals auch für ver.di ein Grund zur Freude.
8,6 Millionen Beschäftigte haben vor der Erhöhung des Mindestlohns im Oktober 2022 weniger als 12 Euro brutto pro Stunde verdient. Rund zwei Drittel dieser 8,6 Millionen Menschen sind Frauen. Sie haben unmittelbar von dem höheren Mindestlohn profitiert; ver.di hatte seit langem die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro gefördert. Ein höheres Einkommen würden in der Mehrheit zudem Beschäftigte mit Berufen erzielen, die eine abgeschlossene Ausbildung erfordern.
Die Schwarzmalerei der Wirtschaft, die vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland das Aus für etliche Unternehmen und den massiven Verlust von Arbeitsplätzen verkündete und mit jeder Erhöhung des Mindestlohns ins gleiche Horn bläst, hat sich als Trugbild erwiesen. Denn nichts davon ist eingetreten. Das zeigt eine Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) im Auftrag der Mindestlohnkommission von Anfang August 2022. Ganz im Gegenteil geht aus der Untersuchung hervor, dass manche Branchen sogar produktiver geworden sind.
Tatsächlich haben die Einführung des Mindestlohns Anfang 2015 und seine erste Erhöhung 2017 kaum zu Marktaustritten von Unternehmen geführt, auch zu diesem Ergebnis kommt die Studie des ZEW. Demnach gaben zwar Kleinstunternehmen mit bis zu vier Beschäftigten in den Arbeitsmarktregionen auf, wo viele Mitarbeiter zuvor weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdienten, also den Stundenlohn, mit dem der Mindestlohn 2015 eingeführt wurde. Gezeigt habe sich das laut Studie vor allem in Ostdeutschland, wo der Bruttodurchschnittslohn 2015 wesentlich niedriger gewesen sei als im Westen. Auf die Zahl der Arbeitslosen hat das dennoch keine Auswirkungen gehabt. Auch hier ist eine gegenteilige Entwicklung zu verzeichnen: Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist gestiegen. Und auch nach dem Anstieg auf 12 Euro die Stunde führte das keineswegs zu Entlassungen oder Unternehmenspleiten.
Der Mindestlohn ist 2022 einmalig um 22 Prozent (!) auf 12 Euro gestiegen. Das ist ein weiteres Kapitel in der Erfolgsgeschichte des gesetzlichen Mindestlohns.
In unserem ver.di-Podcast „Auf Arbeit“ hat sich deshalb unsere Moderatorin Jenny Mansch einen spannenden Gast zum Thema ins Studio geholt: Andrea Kocsis. Sie ist stellvertretende ver.di-Vorsitzende und Mitglied in der Mindestlohn-Kommission, dem Gremium aus Arbeitgeber*innen, Wissenschaftler*innen und Gewerkschafter*innen, das über den Mindestlohn entscheidet. Andrea gibt einen spannenden und hörenswerten Einblick in die Geschichte des Mindestlohns, welche Rolle ver.di dabei spielte und räumt dabei auch gleich mit ein paar Mythen und Behauptungen rund um den Mindestlohn auf.
Viel Spaß beim Anhören!
Die Mindestlohnkommission der Bundesregierung hat neun Mitglieder, neben dem Vorsitzenden und zwei Wissenschaftler*innen gehören ihr je drei Vertreter*innen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite an. Zu letzteren zählt derzeit die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis. Alle zwei Jahre legt die Kommission bis spätestens zum 30. Juni einen Bericht vor und gibt eine Empfehlung für die Lohnuntergrenze in den folgenden beiden Jahren ab. Im Sommer 2025 muss sie eine Empfehlung darüber abgeben, wie sich der Mindestlohn 2026 und 2027 entwickeln soll.
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Unter einem Mindestlohn versteht man einen Lohn, der durch ein Gesetz oder einen von Gewerkschaften ausgehandelten Tarifvertrag festgelegt wird. Dieser Mindestlohn darf dann nicht mehr unterschritten werden. Dabei kann sich die Regelung über einen Mindestlohn entweder auf den Stundenlohn oder den Monatslohn beziehen. Bevor zum 1.1.2015 in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde, gab es bereits für einige Branchen einen sogenannten Branchenmindestlohn. So zum Beispiel in folgenden Branchen: Abfallwirtschaft, Pflege, Bauhauptgewerbe, Bergbauspezialarbeiten, Wäschereidienstleistungen, Objektkundengeschäft, Dachdecker-, Elektro-, Gebäudereiniger- sowie Maler- und Lackiererhandwerk. Bereits 1970 hatte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) eine Absichtserklärung zur Einführung von Verfahren zur vertraglichen Festlegung von Mindestlöhnen beschlossen. Im Jahr 2000 hatten erst 51 der 181 ILO-Mitgliedsstaaten eine solche Absichtserklärung zur Einführung von Mindestlöhnen in Kraft gesetzt. Inzwischen gibt es laut der ILO in über 90 Prozent ihrer Mitgliedsstaaten Mindestlöhne.
Die verstehen das nämlich genauso wenig wie Menschen, die mit Gewerkschaften bisher noch nichts zu tun hatten. Unsere Kinderreporter wollten diesmal wissen, was denn genau der Mindestlohn ist. Gewerkschaft für Anfänger.
Anders als bei unseren europäischen Nachbarn, die prozentuale Abstufungen für einen Jugendmindestlohn geltend machen, sind Minderjährige in Deutschland komplett vom Mindestlohn ausgenommen. Auch für Auszubildende und junge Leute in Einstiegsqualifizierungen (egal, ob öffentlich gefördert oder tariflich vereinbart) oder Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums gilt der Mindestlohn nicht, da es sich hierbei um ein Lernverhältnis handelt. Azubis erhalten tariflich ausgehandelte Auszubildendenvergütungen. Auch wenn ein Auszubildender über 18 Jahre alt sein sollte, besteht im Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Mindestlohn, wohl aber für einen Nebenjob. Menschen, die ein freiwilliges Orientierungs-Praktikum (vor Ausbildung oder Studium) machen, haben erst nach einer Dauer von drei Monaten Anspruch auf den Mindestlohn. Für alle Praktika gilt aber, dass die Vertragsinhalte vom Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden müssen, insbesondere die Lern- und Ausbildungsziele. Langzeitarbeitslose, die seit über einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet sind, haben erst sechs Monate nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit das Recht auf einen Mindestlohn. Auch diese Regelung haben die Gewerkschaften von Anfang an kritisiert, weil Drehtüreffekte zu befürchten sind: Nach dem Motto „Heuern und Feuern“ könnten Arbeitgeber alle sechs Monate einen neuen Langzeitarbeitslosen einstellen, um so die Zahlung des Mindestlohns zu vermeiden.
Nein. Ein Ehrenamt ist in der Regel als freiwilliges öffentliches Amt zu verstehen, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist. Insofern erhalten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, auch keinen Lohn, sondern allenfalls eine Entschädigung für den entstandenen Aufwand. Nach § 22 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes ist ehrenamtliche Tätigkeit somit vom Mindestlohn ausgenommen. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass nur ehrenamtliche Tätigkeit im engeren Sinn darunter fällt. Es darf nicht die Erwartung der finanziellen Gegenleistung im Vordergrund stehen und die Tätigkeit muss auf das Allgemeinwohl ausgerichtet sein. Wenn dies gegeben ist, können auch mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden. Der Gesetzgeber will damit vor allem die Arbeit von Vereinen, im Sportbereich, Musikgruppen usw. nicht beinträchtigen. Die Vergütung dieser Tätigkeiten erfolgt häufig über die sogenannte Übungsleiterpauschale bzw. den Ehrenamtsfreibetrag. So müssen sogenannte „ehrenamtliche“ Tätigkeiten etwa in der Altenpflege, im Gesundheitswesen oder in der Erziehung, die im Rahmen eines Minijobs verrichtet werden, mindestens mit 8,50 Euro pro Stunde vergütet werden, weil es sich eben nicht um ein Ehrenamt handelt. Wer Übungsleiterpauschalen bekommt, wird steuerlich begünstigt. Ob auch Anspruch auf Mindestlohn besteht, kommt auf den Einzelfall an. Auch wenn diese Tätigkeit aus steuerlichen Gründen als ehrenamtlich bezeichnet wird, kann sie eine Arbeitstätigkeit sein.
In einigen Branchen ist es den Gewerkschaften gelungen, tarifliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz durchzusetzen. Diese Löhne wurden von der Bundesregierung per Rechtsverordnung für die Beschäftigten einer Branche allgemein verbindlich erklärt. Arbeitnehmer*innen in diesen Branchen, die persönlich unter den Geltungsbereich des Mindestlohn-Tarifvertrags fallen, dürfen zwingend keinen geringeren Stundenlohn erhalten – unabhängig davon, ob sie von inländischen Arbeitgebern beschäftigt werden oder von Arbeitgebern aus anderen europäischen Ländern nach Deutschland entsandt worden sind.
Ja, auch Volljährige mit geringfügiger Beschäftigung (bis zu 556 Euro im Monat) haben Anspruch auf den gesetzlich gültigen Mindestlohn, unabhängig davon, wie viele Stunden pro Woche sie arbeiten. Auch sogenannte Kleinunternehmer (die im Rahmen der Steuergesetze von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit sind) müssen ihren Beschäftigten den geltenden Mindestlohn zahlen.
Zuständig für die Einhaltung des Gesetzes ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die beim Zoll angesiedelt ist. Sie hat auch bisher schon die Branchenmindestlöhne auf Einhaltung kontrolliert. Um die neuen Aufgaben bewältigen zu können, hat die Regierung bei Einführung des gesetzlichen Mindestlohns angekündigt, dass das Personal bei der FKS um 1.600 Stellen aufgestockt werden soll. Allerdings waren bereits in der Vergangenheit rund 500 Stellen nicht besetzt, zudem müssen Beschäftigte mit dieser spezifischen Aufgabe immer auch ausgebildet werden. Die nötigen Kontrollen waren daher mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2015 noch nicht gewährleistet. Inzwischen wurden aber wiederholt Verstöße gegen das Gesetz festgestellt. In Betrieben mit Betriebsräten achten diese nach Kräften auf die Einhaltung des Mindestlohns.
Die Mindestlohnkommission berät nachlaufend zu den Tarifverhandlungen alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns. Die Kommission besteht aus Vertreter*innen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Sachverständigen aus der Wissenschaft. Am Ende befindet die Bundesregierung darüber, ob sie den gefundenen Kompromiss per Rechtsverordnung in Kraft setzt. Erstmals hat die Kommission im Jahr 2016 getagt und über die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017 beraten.
Nein. Auch Rentnerinnen und Rentner haben Anspruch auf den geltenden Mindestlohn, wenn sie sich zu ihrer Rente etwas dazuverdienen.
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn wird nicht nach Regionen differenziert. Insgesamt haben 17,8 Prozent, also fast ein Fünftel aller Beschäftigten, Stand Oktober 2022 einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen sind Auszubildende und Schüler*innen, die neben der Schule einen Minijob machen. Während die Quote in Ostdeutschland bei fast 30 Prozent liegt, profitieren in Westdeutschland, inklusive Berlin, gut 16 Prozent der Beschäftigten. So das Ergebnis einer Studie des WSI vom November 2022. Die Studie blickt dabei auch auf die einzelnen Landkreise in Deutschland. Demnach haben in den Kreisen Sonneberg in Thüringen 44 Prozent aller Beschäftigten einen Anspruch auf 12 Euro Mindestlohn, in Teltow-Fläming (Brandenburg) sind es 43,1 Prozent, Saale-Orla (Thüringen) 40 Prozent und im Kreis Vorpommern-Rügen 39 Prozent. Am niedrigsten ist der Anteil der Beschäftigten, die noch unter 12 Euro die Stunde verdient haben, in Wolfsburg (7,9 Prozent), Erlangen (8,1 Prozent), dem Landkreis München (9,7 Prozent) und in Stuttgart (10,3 Prozent). Schaut man auf die Bundesländer, ist in Mecklenburg-Vorpommern der Anteil der Beschäftigten, die jetzt 12 Euro Mindestlohn erhalten, mit 31,2 Prozent am höchsten, gefolgt von Thüringen (30,8 Prozent). In absoluten Zahlen leben allerdings die meisten Beschäftigten, die Anspruch auf die Mindestlohnerhöhung haben in den bevölkerungsreichsten Bundesländern Nordrhein-Westfalen (rund 1,3 Millionen Beschäftigte; Quote 16,8 Prozent) und Bayern (gut 930.000, Quote 14,7 Prozent). Unter den deutschen Millionenstädten weist Berlin mit 17,8 Prozent und knapp 305.000 Personen die höchste Quote und absolute Zahl der Betroffenen auf. Es folgen Hamburg (14,7 Prozent; gut 160.000), Köln (14,5 Prozent; gut 94.000 Personen) und München (11,1 Prozent; gut 107.000).
Ja, alle Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten, haben seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich Anspruch auf den geltenden Mindestlohn. Das gilt auch, wenn die Beschäftigten oder die Unternehmen, bei denen sie angestellt sind, aus dem Ausland kommen.
Ja. Wie alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben auch Taxifahrer*innen Anspruch auf den Mindestlohn. Anders sieht es bei den Selbstständigen aus – egal in welcher Branche: Für sie gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.
Der Gesetzgeber hatte eine Ausnahme für Zeitungszusteller*innen festgelegt. Sie hatten seit dem 1. Januar 2015 mindestens Anspruch auf 75 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns (6,38 Euro) und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent (7,23 Euro). Ab dem 1. Januar 2017 haben sie dann auch mindestens 8,50 Euro pro Stunde erhalten. Seit 2018 bekommen die Zeitungszusteller*innen den Mindestlohn, der von der Mindestlohnkommission jeweils beschlossen wird. Was bedeutet das? Seit 2018 gilt ein einheitlicher Mindestlohn für alle.
Ab Januar 2015 hatten alle Beschäftigten grundsätzlich zunächst 8,50 Euro brutto pro Stunde erhalten. Seither ist er mnehrfach gestiegen, aktuell liegt er bei 12,82 Euro.
Während einer Übergangsfrist zwischen 01.01.2015 und 31.12.2016 konnte über Tarifverträge, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, von den 8,50 Euro nach unten abgewichen werden. Allgemein verbindliche Tarifverträge gelten immer für alle Beschäftigten einer Branche, unabhängig davon, ob der einzelne Betrieb selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Von den 2015 eingeführten 8,50 Euro Mindestlohn abweichende Tarifverträge gab es zum Beispiel bei Friseuren, Beschäftigten in der Fleischindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau. Allgemein verbindliche Branchenmindestlöhne, die bereits existierten und höher als 8,50 Euro lagen (z.B. im Bauhauptgewerbe) hatten natürlich weiterhin Bestand.
Beschäftigte, die befristet in einer Saison – zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Landwirtschaft – arbeiten, erhalten den Mindestlohn. Wenn die Saisonbeschäftigung weniger als 50 Tage im Jahr ausgeübt wird, muss für diese Tätigkeit keine Sozialversicherung gezahlt werden. Das gilt aber nur, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das heißt, diese Tätigkeit darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmend sein. Deswegen können Personen, die arbeitslos sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen. Da weder Arbeitgeber noch Beschäftigte für die saisonale Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge zahlen, stellt sich die Frage, wer die soziale Sicherung übernimmt. Es sollte in jedem Fall sichergestellt sein, dass eine Kranken- und Unfallversicherung besteht. Dies muss mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Arbeitgeber können zudem Kosten für Essen und Unterkunft in angemessenem Rahmen vom Mindestlohn abziehen. Auch ein Wegegeld kann unter bestimmten Umständen vom Mindestlohn abgezogen werden.
Jede*r muss sich an das Gesetz halten, sonst drohen Strafen/Bußgelder. Zunächst sollte der Vorgesetzte auf das Mindestlohngesetz hingewiesen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert über den Mindestlohn. Telefonisch gibt das Bürgertelefon des BMAS montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 030/60 28 00 28 zum Thema Mindestlohn Auskunft. Kommt es hart auf hart, muss leider jede*r einzelne betroffene Beschäftigte den Arbeitgeber auf Zahlung des Mindestlohns verklagen. Gewerkschaftsmitglieder können sich bei ihrer Gewerkschaft kostenlos rechtlich beraten lassen und erhalten im Ernstfall Rechtsschutz.
Gegner branchenspezifischer Mindestlöhne und eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns führen immer wieder an, sie würden Arbeitsplätze vernichten. Tatsächlich haben weder Branchenmindestlöhne noch der gesetzliche Mindestlohn zum Abbau von Beschäftigung geführt. Vielmehr hat sich die Einkommenssituation von Millionen Beschäftigten im Niedriglohnsektor deutlich verbessert. Über 80 Prozent der Bevölkerung sprechen sich längst für einen Mindestlohn aus. Vor allem ver.di und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) haben über die Jahre, in denen sie sich für die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland eingesetzt haben, dafür gesorgt, dass der Öffentlichkeit bewusst geworden ist, dass viel zu viele Menschen für Löhne schuften müssen, die zum Leben nicht reichen. Sie haben öffentlich gemacht, dass Niedriglöhne vor allem ein lohnendes Geschäftsmodell für Arbeitgeber sind, das wir alle über unsere Steuergelder mitfinanzieren.
Existenzsichernde Lohnuntergrenzen, also Mindestlöhne, gibt es auch in vielen anderen Ländern. Die gesetzlichen Mindestlöhne in der Europäischen Union sind 2024 kräftig gestiegen: Die 22 EU-Staaten mit einem allgemeinen Mindestlohn erhöhten diesen vor dem Hintergrund hoher Inflationsraten im Mittel (Median) um 9,7 Prozent. Besonders stark fielen die nominalen Zuwächse in vielen osteuropäischen Ländern aus, aber auch die Niederlande (+12,9%) und Irland (+12,4%) haben ihren jeweiligen Mindestlohn deutlich angehoben. In Deutschland fiel die Anhebung zum Jahreswechsel mit einem nominalen Plus von nur 3,4 Prozent auf nun 12,41 Euro hingegen deutlich kleiner aus; EU-weit stieg der Mindestlohn nur in Belgien (+2%) noch langsamer. So laut dem neuen internationalen Mindestlohnbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.
Vor In-Kraft-Treten der EU Richtlinie hatten nur wenige Länder die Schwelle von 60 Prozent des Medians erreicht oder überschritten: Portugal, Slowenien und Frankreich. Weitere Staaten orientieren sich bei Mindestlohnanhebungen aber bereits explizit an diesem Niveau. Der Mindestlohn in Deutschland hat sich durch die geringfügige Anhebung und die Entwicklung des allgemeinen Lohnniveaus wieder von dieser Zielmarke entfernt und liegt erheblich darunter. Bereits 2023 wäre zur Erfüllung des 60-Prozent-Kriteriums ein Mindestlohn von 13,61 Euro nötig gewesen, 2024 rund 14 Euro, so Berechnungen der Forscher auf Basis von aktuellen Eurostat-Daten. Die jüngsten Mindestlohnanhebungen relativieren sich, wenn die gestiegenen Lebenshaltungskosten gegengerechnet werden. Real stiegen die Mindestlöhne in 14 EU-Ländern nach dieser Rechenweise gegenüber dem Vorjahreszeitpunkt um 1 Prozent oder mehr, in sieben davon sogar um mindestens 5 Prozent. Im EU-Mittel lag der Kaufkraftgewinn des Mindestlohns bei 2,5 Prozent. Deutschland gehört zu einer Gruppe von nur sechs Ländern, in denen der Mindestlohn real um 1 Prozent oder mehr fiel.
Mit einem Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro steht Deutschland unter den EU-Ländern an Position vier, im Vorjahr hatte Deutschland noch den 2. Rang inne Ein deutlich höherer Mindestlohn gilt in Luxemburg (14,86 Euro) und den Niederlanden (13,27 Euro), auch Irland (12,70 Euro) liegt vor Deutschland. Kein gesetzlicher Mindestlohn existiert in Österreich, den nordischen Ländern und Italien. In diesen Staaten besteht aber eine sehr hohe Tarifbindung, die auch vom Staat stark unterstützt wird. Faktisch ziehen dort also Tarifverträge eine allgemeine Untergrenze. Parallel zu den Kriterien für gesetzliche Mindestlöhne fordert die EU-Richtlinie von Staaten, in denen für weniger als 80 Prozent der Arbeitnehmer*innen Tarifbindung besteht, Aktionspläne zur Stärkung der Tarifbindung. Das betrifft auch Deutschland, wo lediglich rund die Hälfte der Beschäftigten mit Tarifbindung arbeiten. Das ist sinnvoll, denn Tarifverträge sind der beste Schutz gegen Niedriglöhne. In den süd- und den osteuropäischen EU-Staaten liegen die Mindestlöhne weitgehend niedriger als in den meisten westeuropäischen Staaten. Anders als noch vor einigen Jahren unterscheiden sich die süd- und die osteuropäischen Länder nicht mehr so stark voneinander. So reichen die Lohnuntergrenzen von 7,25 Euro in Slowenien, 6,87 Euro in Spanien und umgerechnet 6,10 Euro in Polen über beispielsweise 5,65 Euro in Litauen, 4,85 Euro in Portugal oder 4,69 Euro in Tschechien bis zu 4,51 Euro in Griechenland. Die EU-weit niedrigsten Mindestlöhne gelten in Ungarn mit umgerechnet 4,02 Euro, Rumänien mit 3,99 Euro und Bulgarien mit 2,85 Euro.
Auch außerhalb der EU sind Mindestlöhne weit verbreitet. Exemplarisch betrachtet das WSI die Mindestlöhne in 16 Nicht-EU-Ländern. Sie reichen von, jeweils umgerechnet, 14,26 Euro in Australien, 12,88 Euro in Neuseeland, 11,98 Euro in Großbritannien oder 10,88 Euro in Kanada über 6,98 Euro in Korea oder 6,59 im japanischen Landesdurchschnitt bis zu 3,98 Euro in der Türkei, 2,44 Euro in Argentinien, 1,20 Euro in Russland, 1,19 Euro in Brasilien bis zu 1,08 Euro in der Ukraine. In den USA wurde der Mindestlohn seit 2009 nicht mehr erhöht wurde und reicht mit umgerechnet 6,70 Euro nicht zum Überleben. Allerdings existieren in rund 30 US-Bundesstaaten und Washington DC höhere regionale Lohnuntergrenzen. So beträgt der Mindestlohn in der Hauptstadt umgerechnet 15,72 Euro, in Kalifornien umgerechnet 14,80 Euro und im Bundesstaat New York 13,87 Euro. In Neuseeland beträgt der Mindestlohn aktuell umgerechnet 12,88 Euro und liegt damit auf westeuropäischem Niveau.