So soll der Mindestlohn steigen

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro die Stunde, zum 1. Januar 2024 soll er nur um 41 Cent steigen. Millionen Beschäftigte, mehrheitlich Frauen, leben vom Mindestlohn. Warum es einen gesetzlichen Mindestlohn braucht, warum er steigen muss, und was Beschäftigte noch wissen müssen

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Bei der Durchsetzung des Mindestlohns bleibt in Deutschland noch viel zu tun
05.07.2023

INHALT

Warum der Mindestlohn höher steigen muss

Durch die Erhöhung auf 12 Euro pro Stunde im Oktober 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn innerhalb nur eines Jahres um mehr als 22 Prozent angehoben. Diese Erhöhung kam zur rechten Zeit: Beschäftigte mit niedrigen Einkommen leiden in besonderen Maßen unter den anhaltenden Preissteigerungen. Sie müssen einen vergleichsweisen hohen Anteil ihres Einkommens für Grundlegendes wie Energie und Lebensmittel ausgeben. Die Mindestlohnerhöhung hat da erst einmal Entlastung geschaffen. Aber die hohen Inflationsraten haben gleichzeitig die beabsichtigte Anhebung des Mindestlohns auf ein einigermaßen existenzsicherndes Niveau zu einem guten Stück wieder zunichte gemacht.

Geplante Steigerungen in 2024 und 2025 absolut unzureichend

Am 26. Juni 2023 hat die Mindestlohnkommission, die sich aus Vertreter*innen der Arbeitgeber und Gewerkschaften zusammensetzt, ihren Vorschlag für die nächsten Erhöhungen vorgelegt. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll demnach Anfang 2024 um 41 Cent auf 12,41 Euro pro Stunde steigen, in einem weiteren Schritt Anfang 2025 dann auf 12,82 Euro. Die Empfehlung muss noch per Verordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) umgesetzt werden, womit im Herbst gerechnet werden kann. Allerdings: Sie wurde gegen die Stimmen der beteiligten Gewerkschaften ausgesprochen. Aus Sicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) ist der Beschluss der Kommission absolut nicht zufriedenstellend.

ver.di fordert die Bundesregierung daher auf, die EU-Mindestlohnrichtlinie – die eine Anhebung auf 60 Prozent des durchschnittlichen Einkommens fordert – in nationales Recht umzusetzen und den gesetzlichen Mindestlohn auf 14 Euro zu erhöhen. Scharf kritisiert der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke die Empfehlung der Mindestlohnkommission: „Eine derart geringe Erhöhung verschärft die Probleme der Menschen, die mit ihrer Arbeit ein auskömmliches Leben finanzieren müssen und geht an der Realität der hohen Preise für Lebensmittel und Energie vorbei.“

 

„Eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 14 Euro durch die Bundesregierung erfüllt die Mindestvorgaben der EU und ist für die Menschen, die nur nach dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt werden, bitter notwendig.“

Frank Werneke, ver.di-Vorsitzender

Bei der Schaffung des gesetzlichen Mindestlohns sei der Gedanke nachvollziehbar gewesen, die nachfolgenden Erhöhungsschritte auf Grundlage von Empfehlungen einer durch Vertreterinnen und Vertreter der Tarifpartner zusammengesetzten Kommission vorzunehmen. „Dieses Prinzip funktioniert jedoch nur so lange, wie das Wirken aller Mitglieder der Mindestlohnkommission durch Verantwortungsbewusstsein und Empathie gekennzeichnet ist. Die jetzige Entscheidung der Kommission führt jedoch zu massiven Reallohnverlusten und stürzt unzählige Menschen in eine Krise. Wenn die Mindestlohnkommission so versagt, ist der Gesetzgeber gefordert”, so Werneke.

Die Bundesregierung steht ohnehin vor der Aufgabe, die entsprechenden EU-Vorgaben umzusetzen. „Eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 14 Euro durch die Bundesregierung erfüllt die Mindestvorgaben der EU und ist für die Menschen, die nur nach dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt werden, bitter notwendig“, betont Werneke.

„Für eine Anpassung lediglich im Cent-Bereich konnten wir auf keinen Fall unsere Hand reichen. Mit diesem Beschluss erleiden die fast sechs Millionen Mindestlohn-Beschäftigten einen enormen Reallohnverlust. Die Mindestlohnkommission wird damit nicht ihrer Aufgabe gerecht, den gesetzlich geforderten Mindestschutz für Arbeitnehmer*innen zu gewährleisten“, sagt Stefan Körzell, DGB-Vorstandsmitglied und Mitglied der Mindestlohnkommission. Die stellvertetende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis, ebenfalls Mitglied der Mindestlohnkomission, sagt: „Der Mehrheitsbeschluss der Mindestlohnkommission ist eine herbe Enttäuschung für alle, die auf den Mindestlohn angewiesen sind – das sind 5,9 Millionen Menschen: Die Inflation wird ignoriert, Reallohnverluste sind programmiert.

Die Arbeitgeberseite habe "die ganze Zeit so getan, als würde es die hohe Inflation nicht geben und stur nur an der Tarifentwicklung der Vergangenheit festgehalten. Damit haben sie gleichzeitig nicht anerkannt, was wissenschaftlich belegt ist, nämlich die noch stärkere Betroffenheit durch die Inflation bei niedrigen Einkommen", erklärt Kocsis im Rahmen eines Interviews für die aktuelle Ausgabe tarif.impulse.

Ganz offensichtlich versuchen die Arbeitgeber mit diesem Beschluss, die gesetzlich verfügte Anhebung auf 12 Euro im vergangenen Oktober praktisch zu neutralisieren. Das ist ein übles Spiel auf dem Rücken derjenigen, die wegen niedriger Einkommen von der Inflation besonders betroffen sind und unterläuft zudem den vom Gesetz geforderten Mindestschutz. Dazu wären mindestens 13,50 Euro pro Stunde nötig gewesen.“

 

„Das ist ein übles Spiel auf dem Rücken derjenigen, die wegen niedriger Einkommen von der Inflation besonders betroffen sind und unterläuft zudem den vom Gesetz geforderten Mindestschutz. Dazu wären mindestens 13,50 Euro pro Stunde nötig gewesen.“

Andrea Kocsis, stellvertetende ver.di-Vorsitzende und Mitglied der Mindestlohnkomission

Die europäische Mindestlohnrichtlinie

Mit der im Oktober 2022 verabschiedeten Europäischen Mindestlohnrichtlinie muss die Mindestlohnkommission zudem eine Reihe von neuen Kriterien berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem die allgemeine Lohnentwicklung, die Kaufkraft des Mindestlohns und die Entwicklung der Produktivität. Als wichtigste Orientierungsgröße für ein angemessenes Mindestlohniveau empfiehlt die Europäische Mindestlohnkommission, dass der Mindestlohn nicht weniger als 60 Prozent des sogenannten Medianlohns betragen soll. Nach jüngsten Daten des Statistischen Bundesamtes liegt der aktuelle Mindestlohn in Deutschland mit 12 Euro bei etwa 53 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, SPD, hatte für 2024 eine deutliche Mindestlohnerhöhung angekündigt. „Arbeit muss sich lohnen“, sagte Heil Mitte April. Er begründete eine spürbare Erhöhung mit der hohen Inflation und ordentlichen Tariferhöhungen, die sich bei der Festlegung des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission niederschlagen würden. Das ist nun nicht geschehen. Andrea Kocsis sagt nach der jetzigen Empfehlung der Mindestlohnkommission: „Nach den aktuellen Erfahrungen mit den Arbeitgebern ist nicht davon auszugehen, dass die Mindestlohnkommission die EU-Mindestlohnrichtlinie ohne weitere Konkretisierung durch den Gesetzgeber umsetzen wird.“

Höhere Mindestlöhne können hohe Inflation ausgleichen

In lediglich etwa der Hälfte der 22 EU-Länder mit gesetzlichen Mindestlöhnen war 2022 die Anhebung der Lohnuntergrenze stark genug, um die hohe Inflation mindestens auszugleichen. In zehn Ländern erlitten zum Mindestlohn Beschäftigte hingegen zum Teil deutliche reale Kaufkraftverluste. Vergleichsweise gut fiel die Entwicklung in Deutschland durch die Mindestlohnanhebung auf 12 Euro aus: Zwischen Anfang 2022 und Anfang 2023 stiegen dadurch die Stundenlöhne von Mindestlohnbezieher*innen inflationsbereinigt um 12,4 Prozent – ein spürbarer Beitrag, um in der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Krise Nachfrage und Wirtschaftsentwicklung zu stützen. Das zeigt der internationale Mindestlohnbericht des WSI vom März 2023.

 

Wie hoch ist der Mindestlohn 2023?

Rund 6,64 Millionen Beschäftigte in Deutschland profitieren seit dem 1. Oktober 2022 von der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro brutto pro Stunde. Laut einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hat sich die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns direkt auf diese Millionen Beschäftigte ausgewirkt. Ihnen hat der höhere Mindestlohn ein Plus von durchschnittlich über 100 Euro pro Monat beschert. Im Detail kam Folgendes heraus: Bei 19 Prozent der für die Studie Befragten waren es mehr als 200 Euro, bei 21 Prozent zwischen 100 und 200 Euro, bei 38 Prozent zwischen 50 und 100 Euro und bei 22 Prozent weniger als 50 Euro. Nach Beschäftigungsstatus verdienten Vollzeitbeschäftigte im Schnitt monatlich 155 Euro mehr, Teilzeitbeschäftigte 104 Euro und geringfügig Beschäftigte immerhin noch 59 Euro mehr.

„Wir haben lange um eine Anhebung des Mindestlohns gekämpft. Die Anhebung des Mindestlohns ist nicht nur ein Schritt gegen Altersarmut, sondern angesichts der aktuellen Preisentwicklung für viele Menschen überlebenswichtig“, sagt Frank Werneke, der ver.di-Vorsitzende.

 
Wer wie von 12 Euro Mindestlohn profitiert
© WSI
Wer wie von 12 Euro Mindestlohn profitiert

 

 

 

Wir feiern 12 Euro Mindestlohn!

 


Der Mindestlohn schafft Arbeitsplätze und steigert die wirtschaftliche Produktivität

Die Schwarzmalerei der Wirtschaft, die vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland das Aus für etliche Unternehmen und den massiven Verlust von Arbeitsplätzen verkündete und mit jeder Erhöhung des Mindestlohns ins gleiche Horn bläst, hat sich als Trugbild erwiesen. Denn nichts davon ist eingetreten. Das zeigt eine Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) im Auftrag der Mindestlohnkommission von Anfang August 2022. Ganz im Gegenteil geht aus der Untersuchung hervor, dass manche Branchen sogar produktiver geworden sind.

Tatsächlich haben die Einführung des Mindestlohns Anfang 2015 und seine erste Erhöhung 2017 kaum zu Marktaustritten von Unternehmen geführt, auch zu diesem Ergebnis kommt die Studie des ZEW. Demnach gaben zwar Kleinstunternehmen mit bis zu vier Beschäftigten in den Arbeitsmarktregionen auf, wo viele Mitarbeiter zuvor weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdienten, also den Stundenlohn, mit dem der Mindestlohn 2015 eingeführt wurde. Gezeigt habe sich das laut Studie vor allem in Ostdeutschland, wo der Bruttodurchschnittslohn 2015 wesentlich niedriger gewesen sei als im Westen. Auf die Zahl der Arbeitslosen hat das dennoch keine Auswirkungen gehabt. Auch hier ist eine gegenteilige Entwicklung zu verzeichnen: Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist gestiegen.

 

Auf Arbeit – der ver.di-Podcast

Der Mindestlohn ist 2022 auf 12 Euro gestiegen. Das ist ein weiteres Kapitel in der Erfolgsgeschichte des gesetzlichen Mindestlohns.

In unserem ver.di-Podcast „Auf Arbeit“ hat sich deshalb unsere Moderatorin Jenny Mansch einen spannenden Gast zum Thema ins Studio geholt: Andrea Kocsis. Sie ist stellvertretende ver.di-Vorsitzende und Mitglied in der Mindestlohn-Kommission, dem Gremium aus Arbeitgeber*innen, Wissenschaftler*innen und Gewerkschafter*innen, das über den Mindestlohn entscheidet. Andrea gibt einen spannenden und hörenswerten Einblick in die Geschichte des Mindestlohns, welche Rolle ver.di dabei spielte und räumt dabei auch gleich mit ein paar Mythen und Behauptungen rund um den Mindestlohn auf.

 Viel Spaß beim Anhören!

 
Wer von 12 Euro Mindestlohn profitiert
© HBS

Warum steigt vor allem für Frauen der Mindestlohn?

8,6 Millionen Beschäftigte haben vor der Erhöhung des Mindestlohns im Oktober 2022 weniger als 12 Euro brutto pro Stunde verdient. Rund zwei Drittel dieser 8,6 Millionen Menschen sind Frauen. Sie haben unmittelbar von dem höheren Mindestlohn profitiert; ver.di hatte seit langem die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro gefördert. Ein höheres Einkommen würden in der Mehrheit zudem Beschäftigte mit Berufen erzielen, die eine abgeschlossene Ausbildung erfordern.

Wann erfolgt die nächste Erhöhung des Mindestlohns?

Nach der Erhöhung auf 12 Euro wird es nicht – wie bisher geplant – 2023 die nächste Erhöhung des Mindestlohns geben. Die soll es laut des vorliegenden Gesetzesentwurfes frühestens zum 1.1.2024 geben. Über dessen Höhe wird dann wieder die Mindestlohnkommission entscheiden. Auf mindestens 12 Euro pro Stunde hatte sich der ver.di-Bundeskongress im September 2019 festgelegt. Inzwischen fordert ver.di bereits für 2023 eine weitere Erhöhung, die deutlich über die 12 Euro hinausgeht.

 

Wie hoch ist der Mindestlohn aktuell?

Seit 1. Oktober 2022: 12 Euro

Bei seiner Einführung zum 1. Januar 2015 lag die Höhe bei 8,50 Euro pro Stunde.

 

Tarifbindung macht den Unterschied

Besser bezahlt werden würden auch Beschäftigte ohne Tarifvertrag. Diese sind derzeit nämlich rund dreimal so häufig von Löhnen unter 12 Euro betroffen wie Beschäftigte, die nach Tarif bezahlt werden. Rund 30 Prozent der Beschäftigten, die in ihrem Hauptjob nicht nach einem Tarifvertrag bezahlt werden, arbeiten momentan noch für weniger als 12 Euro pro Stunde. Mit Tarifvertrag sind es lediglich 9,5 Prozent. Zu diesen Ergebnissen ist eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung gekommen.

Die Studie zeigt auch, dass die große Mehrzahl der Beschäftigten ihr Haupteinkommen aus ihrem Lohn erzielen, der derzeit noch bei unter 12 Euro in der Stunde liegt. Das betrifft insgesamt 7,3 Millionen von ihnen, etwa 1,3 Millionen gehen einer Nebentätigkeit nach. Bereits vor zwei Jahren kamen Löhne unter 12 Euro am häufigsten im Einzelhandel, dem Gesundheitswesen, der Gebäudebetreuung, der Gastronomie und dem Sozialwesen vor. Unter den Berufen waren unter anderem Fachkräfte in Gastronomie und Hauswirtschaft, Verkäuferinnen und Verkäufer, medizinische Fachangestellte, Köche oder Berufskraftfahrende stark betroffen. Zudem Hilfskräfte in Reinigung, Hauswirtschaft, Küchen und Logistik.

Auch auf europäischer Ebene wird die Tarifbindung zukünftig eine wichtigere Rolle spielen, um Löhne und Gehälter armutsfest zu machen. Das EU-Parlament hat sich am 7. Juni, der EU-Ministerrat schließlich am 15. Juni auf Standards zur Mindestlohn-Festlegung geeinigt, die Mindestlohnhöhe legen die jeweiligen Staaten dabei weiterhin selbst fest. Gesetzliche Mindestlöhne, heißt es in der Einigung weiter, müssen alle zwei Jahre durch die EU-Länder aktualisiert werden. Ausgenommen davon sind Länder, die einen automatischen Indexierungsmechanismus anwenden. Für sie soll eine Frist von vier Jahren gelten. Zudem hat das europäische Parlament sich darauf verständigt, die Tarifbindung in der Europäischen Union zu stärken. Länder, in denen die Quote der Tarifbindung unter 80 Prozent liegt – und hierzu zählt auch Deutschland –, sollen demnach Aktionspläne festlegen, um diese zu steigern. Aus ver.di-Sicht ist damit ein wichtiger Schritt zur Stärkung von Mindestlöhnen und Tarifvertragssystemen gemacht. „Jetzt ist die Bundesregierung am Zug. Sie muss einen Aktionsplan zu einer Verbesserung der Tarifbindung vorlegen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür auf den Weg bringen“, so der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. Dazu gehörten vor allem die Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und die Umsetzung eines Bundestariftreuegesetzes mit eindeutigen Regeln, wonach öffentliche Aufträge und Fördergelder nur noch die Unternehmen erhalten sollten, die auch nach Tarif bezahlen. Zudem müssten auch die Nachwirkung von Tarifverträgen bei Betriebsübergängen verbessert und OT-Mitgliedschaften („ohne Tarif“) in Arbeitgeberverbänden unterbunden werden.

 
Azubis aus dem Friseurhandwerk machen es vor: Wer was verändern will, muss was tun. Worauf wartest Du?
© Susann Prautsch/dpa

Die europäische Anstandsgrenze

Mit den neuen Standards zu Lohnuntergrenzen in allen EU-Staaten soll Europa noch ein Stück sozialer werden. Die jetzt geplante untere Haltelinie, vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) auch Anstandsgrenze genannt, wird in jedem EU-Land unterschiedlich hoch sein. Mehr erfahren

Warum es den Mindestlohn braucht?

Die Ein­füh­rung und Er­hö­hun­gen des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns ha­ben seit 2015 die Ein­kom­mens­si­tua­ti­on von Mil­lio­nen Men­schen in Deutsch­land ver­bes­ser­t, von de­nen nicht we­ni­ge in „sys­tem­re­le­van­ten“, aber nied­rig be­zahl­ten Be­ru­fen ar­bei­ten. Der Min­dest­lohn hat da­durch die pri­va­te Kon­sum­nach­fra­ge spür­bar un­ter­stütz­t, die in den ver­gan­ge­nen Jah­ren we­sent­lich zum Wirt­schafts­wachs­tum in Deutsch­land bei­ge­tra­gen hat. Oh­ne ver­.­di und die Ge­werk­schaft Nah­rung-Ge­nuss-Gast­stät­ten (NG­G) gä­be es den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn wo­mög­lich bis heu­te nicht in Deutsch­lan­d. Zehn Jah­re lang ha­ben sich vor al­lem ver­.­di und die NGG für ihn stark ge­macht. Und seit sei­ner Ein­füh­rung set­zen sie sich für sei­ne stän­di­ge Er­hö­hung ein. Ist der ge­setz­li­che Min­dest­lohn zu nied­rig, wür­de er schon bald sei­ne po­si­ti­ve Wir­kun­gen ver­lie­ren.

 

Warum der gesetzliche Mindestlohn immer weiter steigt?

Der Mindestlohn steigt weiter – und wie schon oben erwähnt – bereits zum Oktober 2022 mit einem großen Schritt auf 12 Euro. Vorerst ist die Erhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde ab Mitte des Jahres 2022 vorgesehen. Darauf hatte sich die Mindestlohnkommission Ende Juni 2020 verständigt. Seinerzeit wurde nach zähem Ringen in dem Gremium ein Kompromiss erreicht, eine Anhebung in insgesamt vier Schritten. Innnerhalb von zwei Jahren muss sich die Mindestlohnkommission dann normalerweise auf eine neue Empfehlung verständigt haben, wie es mit der Entwicklung der Lohnuntergrenze weitergehen soll. Als Orientierung gelten dabei die jeweiligen Lohnentwicklungen und Tarifabschlüsse in Deutschland. Angelehnt an die Lohnsteigerungen im Land steigt dann entsprechend auch der Mindestlohn.

 

Was macht die Mindestlohnkommission?

Die Mindestlohnkommission der Bundesregierung hat neun Mitglieder, neben dem Vorsitzenden und zwei Wissenschaftler*innen gehören ihr je drei Vertreter*innen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite an. Zu letzteren zählt derzeit die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis. Alle zwei Jahre legt die Kommission bis spätestens zum 30. Juni einen Bericht vor und gibt eine Empfehlung für die Lohnuntergrenze in den folgenden beiden Jahren ab.

„Allen Beteiligten ist klar, dass es sich dabei um einen Kompromiss handelt, an dessen Ende aber immerhin eine deutliche Erhöhung steht, die den betroffenen Beschäftigten Verlässlichkeit gibt“, kommentierte Kocsis die Ende Juni 2020 erreichte Einigung.

 

Mindestlohn wirkt sich positiv auf wirtschaltliche Entwicklung aus

Eine Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung hat darüber hinaus ergeben, dass sich eine solche Anhebung positiv auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung auswirken würde. Zugleich wird auf Studien aus den USA verwiesen, die gezeigt hätten, „dass eine Erhöhung des Mindestlohns auf 60 bis 66 Prozent des Medianlohns ohne negative Auswirkungen auf die Beschäftigung möglich ist“, so die Wissenschaftler*innen des IMK in einer Pressemitteilung.

In der EU gibt es Bestrebungen, in den Mitgliedsländern Mindestlöhne einzuführen, die bei 60 Prozent des jeweiligen Medianlohns liegen sollen. Deutschland kommt dabei derzeit nur auf 45,6 Prozent – und liegt im EU-Vergleich so betrachtet am unteren Ende des Rankings.

 

Wie alles begann mit dem Mindestlohn

Beim Start der „Initiative Mindestlohn“ von ver.di und NGG im März 2006 lautete die zentrale Forderung noch „Kein Lohn unter 7,50 Euro pro Stunde“.Sie wurde auf 4.000 Großflächenplakaten in ganz Deutschland beworben und über einen Blog kommuniziert. Bei seiner endgültigen Einführung 2015 lag er schließlich bei 8,50 Euro, ab dem 1. Juli 2021 werden es 9,60 Euro sein. In der Europäischen Union bewegt sich Deutschland damit im oberen Drittel. Nur in Luxemburg liegt der gesetzliche Mindestlohn bereits bei über 12 Euro, eine Höhe, die ver.di möglichst schnell auch hierzulande erreichen möchte.

Zudem: Die Bundesregierung war vor der Verabschiedung des Gesetzes dem Druck aus der Wirtschaft erlegen und hat Ausnahmen für Langzeitarbeitslose, Unter-18-Jährige und Beschäftigte bestimmter Branchen wie der Zeitungszustellung ins Gesetz geschrieben. Aktuell sind Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter*innen, Langzeitarbeitslose, Freiberufler*innen und Selbstständige vom Mindestlohn ausgeschlossen.

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Ja, ich will ver.di

 

Die wichtigsten FAQs zum gesetzlichen Mindestlohn

 

  • 1. Was ist ein Mindestlohn?

    Un­ter ei­nem Min­dest­lohn ver­steht man einen Lohn, der durch ein Ge­setz oder einen von Ge­werk­schaf­ten aus­ge­han­del­ten Ta­rif­ver­trag fest­ge­legt wird. Die­ser Min­dest­lohn darf dann nicht mehr un­ter­schrit­ten wer­den. Da­bei kann sich die Re­ge­lung über einen Min­dest­lohn ent­we­der auf den Stun­den­lohn oder den Mo­nats­lohn be­zie­hen. Be­vor zum 1.1.2015 in Deutsch­land der ge­setz­li­che Min­dest­lohn ein­ge­führt wur­de, gab es be­reits für ei­ni­ge Bran­chen einen so­ge­nann­ten Bran­chen­min­dest­lohn. So zum Bei­spiel in fol­gen­den Bran­chen: Ab­fall­wirt­schaft, Pfle­ge, Bau­haupt­ge­wer­be, Berg­bau­s­pe­zi­al­ar­bei­ten, Wä­sche­rei­dienst­leis­tun­gen, Ob­jekt­kun­den­ge­schäft, Dach­decker-, Elek­tro-, Ge­bäu­de­r­ei­ni­ger- so­wie Ma­ler- und La­ckie­rer­hand­werk. Be­reits 1970 hat­te die In­ter­na­tio­na­le Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on (I­LO) ei­ne Ab­sichts­er­klä­rung zur Ein­füh­rung von Ver­fah­ren zur ver­trag­li­chen Fest­le­gung von Min­dest­löh­nen be­schlos­sen. Im Jahr 2000 hat­ten erst 51 der 181 ILO-Mit­glieds­staa­ten ei­ne sol­che Ab­sichts­er­klä­rung zur Ein­füh­rung von Min­dest­löh­nen in Kraft ge­setz­t. In­zwi­schen gibt es laut der ILO in über 90 Pro­zent ih­rer Mit­glieds­staa­ten Min­dest­löh­ne.


Erkläre mal einem Kind, was Gewerkschaften so machen.

Die verstehen das nämlich genauso wenig wie Menschen, die mit Gewerkschaften bisher noch nichts zu tun hatten. Unsere Kinderreporter wollten diesmal wissen, was denn genau der Mindestlohn ist. Gewerkschaft für Anfänger.


  • 2. Welche Personengruppen sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen?

    An­ders als bei un­se­ren eu­ro­päi­schen Nach­barn, die pro­zen­tua­le Ab­stu­fun­gen für einen Ju­gend­min­dest­lohn gel­tend ma­chen, sind Min­der­jäh­ri­ge in Deutsch­land kom­plett vom Min­dest­lohn aus­ge­nom­men. Auch für Aus­zu­bil­den­de und jun­ge Leu­te in Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­run­gen (e­gal, ob öf­fent­lich ge­för­dert oder ta­rif­lich ver­ein­bar­t) oder Pflicht­prak­ti­ka im Rah­men ei­ner Aus­bil­dung oder ei­nes Stu­di­ums gilt der Min­dest­lohn nicht, da es sich hier­bei um ein Lern­ver­hält­nis han­del­t. Azu­bis er­hal­ten ta­rif­lich aus­ge­han­del­te Aus­zu­bil­den­den­ver­gü­tun­gen. Auch wenn ein Aus­zu­bil­den­der über 18 Jah­re alt sein soll­te, be­steht im Aus­bil­dungs­ver­hält­nis kein An­spruch auf Min­dest­lohn, wohl aber für einen Ne­ben­job. Men­schen, die ein frei­wil­li­ges Ori­en­tie­rungs-Prak­ti­kum (vor Aus­bil­dung oder Stu­di­um) ma­chen, ha­ben erst nach ei­ner Dau­er von drei Mo­na­ten An­spruch auf den Min­dest­lohn. Für al­le Prak­ti­ka gilt aber, dass die Ver­trags­in­hal­te vom Ar­beit­ge­ber schrift­lich mit­ge­teilt wer­den müs­sen, ins­be­son­de­re die Lern- und Aus­bil­dungs­zie­le. Lang­zeit­ar­beits­lo­se, die seit über ei­nem Jahr bei der Bun­de­s­agen­tur für Ar­beit ge­mel­det sin­d, ha­ben erst sechs Mo­na­te nach Wie­der­auf­nah­me ei­ner Tä­tig­keit das Recht auf einen Min­dest­lohn. Auch die­se Re­ge­lung ha­ben die Ge­werk­schaf­ten von An­fang an kri­ti­sier­t, weil Drehtür­ef­fek­te zu be­fürch­ten sin­d: Nach dem Mot­to „Heu­ern und Feu­ern“ könn­ten Ar­beit­ge­ber al­le sechs Mo­na­te einen neu­en Lang­zeit­ar­beits­lo­sen ein­stel­len, um so die Zah­lung des Min­dest­lohns zu ver­mei­den.


  • 3. Erhalte ich bei ehrenamtlicher Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn?

    Nein. Ein Eh­ren­amt ist in der Re­gel als frei­wil­li­ges öf­fent­li­ches Amt zu ver­ste­hen, das nicht auf Ent­gelt aus­ge­rich­tet ist. In­so­fern er­hal­ten Per­so­nen, die ein Eh­ren­amt aus­üben, auch kei­nen Lohn, son­dern al­len­falls ei­ne Ent­schä­di­gung für den ent­stan­de­nen Auf­wan­d. Nach § 22 Ab­s. 3 des Min­dest­lohn­ge­set­zes ist eh­ren­amt­li­che Tä­tig­keit so­mit vom Min­dest­lohn aus­ge­nom­men. Der Ge­setz­ge­ber hat aber klar­ge­stell­t, dass nur eh­ren­amt­li­che Tä­tig­keit im en­ge­ren Sinn dar­un­ter fäll­t. Es darf nicht die Er­war­tung der fi­nan­zi­el­len Ge­gen­leis­tung im Vor­der­grund ste­hen und die Tä­tig­keit muss auf das All­ge­mein­wohl aus­ge­rich­tet sein. Wenn dies ge­ge­ben ist, kön­nen auch meh­re­re Tä­tig­kei­ten ne­ben­ein­an­der aus­ge­übt wer­den. Der Ge­setz­ge­ber will da­mit vor al­lem die Ar­beit von Ver­ei­nen, im Sport­be­reich, Mu­sik­grup­pen us­w. nicht bein­träch­ti­gen. Die Ver­gü­tung die­ser Tä­tig­kei­ten er­folgt häu­fig über die so­ge­nann­te Übungs­lei­ter­pau­scha­le bzw. den Eh­ren­amts­frei­be­trag. So müs­sen so­ge­nann­te „eh­ren­amt­li­che“ Tä­tig­kei­ten et­wa in der Al­ten­pfle­ge, im Ge­sund­heits­we­sen oder in der Er­zie­hung, die im Rah­men ei­nes Mi­ni­jobs ver­rich­tet wer­den, min­des­tens mit 8,50 Eu­ro pro Stun­de ver­gü­tet wer­den, weil es sich eben nicht um ein Eh­ren­amt han­del­t. Wer Übungs­lei­ter­pau­scha­len be­komm­t, wird steu­er­lich be­güns­tig­t. Ob auch An­spruch auf Min­dest­lohn be­steht, kommt auf den Ein­zel­fall an. Auch wenn die­se Tä­tig­keit aus steu­er­li­chen Grün­den als eh­ren­amt­lich be­zeich­net wird, kann sie ei­ne Ar­beit­stä­tig­keit sein.


  • 4. Für wen gelten tarifliche Mindestlöhne?

    In ei­ni­gen Bran­chen ist es den Ge­werk­schaf­ten ge­lun­gen, ta­rif­li­che Min­dest­löh­ne nach dem Ar­beit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­setz durch­zu­set­zen. Die­se Löh­ne wur­den von der Bun­des­re­gie­rung per Rechts­ver­ord­nung für die Be­schäf­tig­ten ei­ner Bran­che all­ge­mein ver­bind­lich er­klär­t. Ar­beit­neh­mer*in­nen in die­sen Bran­chen, die per­sön­lich un­ter den Gel­tungs­be­reich des Min­dest­lohn-Ta­rif­ver­trags fal­len, dür­fen zwin­gend kei­nen ge­rin­ge­ren Stun­den­lohn er­hal­ten – un­ab­hän­gig da­von, ob sie von in­län­di­schen Ar­beit­ge­bern be­schäf­tigt wer­den oder von Ar­beit­ge­bern aus an­de­ren eu­ro­päi­schen Län­dern nach Deutsch­land ent­sandt wor­den sin­d.


  • 5. Haben Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?

    Ja, auch Voll­jäh­ri­ge mit ge­ring­fü­gi­ger Be­schäf­ti­gung (bis zu 450 Eu­ro im Mo­nat) ha­ben An­spruch auf den ge­setz­lich gül­ti­gen Min­dest­lohn, un­ab­hän­gig da­von, wie vie­le Stun­den pro Wo­che sie ar­bei­ten. Auch so­ge­nann­te Klein­un­ter­neh­mer (die im Rah­men der Steu­er­ge­set­ze von der Zah­lung der Um­satz­steu­er be­freit sin­d) müs­sen ih­ren Be­schäf­tig­ten den gel­ten­den Min­dest­lohn zah­len.


  • 6. Wie wird kontrolliert, dass die Unternehmen tatsächlich den gesetzlichen Mindestlohn zahlen?

    Zu­stän­dig für die Ein­hal­tung des Ge­set­zes ist die Fi­nanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS), die beim Zoll an­ge­sie­delt ist. Sie hat auch bis­her schon die Bran­chen­min­dest­löh­ne auf Ein­hal­tung kon­trol­lier­t. Um die neu­en Auf­ga­ben be­wäl­ti­gen zu kön­nen, hat die Re­gie­rung bei Ein­füh­rung des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns an­ge­kün­dig­t, dass das Per­so­nal bei der FKS um 1.600 Stel­len auf­ge­stockt wer­den soll. Al­ler­dings wa­ren be­reits in der Ver­gan­gen­heit rund 500 Stel­len nicht be­setz­t, zu­dem müs­sen Be­schäf­tig­te mit die­ser spe­zi­fi­schen Auf­ga­be im­mer auch aus­ge­bil­det wer­den. Die nö­ti­gen Kon­trol­len wa­ren da­her mit In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes am 1. Ja­nu­ar 2015 noch nicht ge­währ­leis­tet. In­zwi­schen wur­den aber wie­der­holt Ver­stö­ße ge­gen das Ge­setz fest­ge­stell­t. In Be­trie­ben mit Be­triebs­rä­ten ach­ten die­se nach Kräf­ten auf die Ein­hal­tung des Min­dest­lohns.


  • 7. Wann wird der gesetzliche Mindestlohn erhöht? Wer ist dafür zuständig?

    Die Min­dest­lohn­kom­mis­si­on berät nach­lau­fend zu den Ta­rif­ver­hand­lun­gen al­le zwei Jah­re über ei­ne An­pas­sung des Min­dest­lohns. Die Kom­mis­si­on be­steht aus Ver­tre­ter*in­nen der Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer so­wie Sach­ver­stän­di­gen aus der Wis­sen­schaft. Am En­de be­fin­det die Bun­des­re­gie­rung dar­über, ob sie den ge­fun­de­nen Kom­pro­miss per Rechts­ver­ord­nung in Kraft setz­t. Erst­mals hat die Kom­mis­si­on im Jahr 2016 ge­tagt und über die Er­hö­hung des Min­dest­lohns zum 1. Ja­nu­ar 2017 be­ra­ten. Für die Zei­tungs­zu­stel­ler wur­de sei­ner­zeit ei­ne Er­hö­hung der 8,50 Eu­ro Min­dest­lohn pro Stun­de al­ler­dings erst nach ei­ner Überg­angs­frist ab 2018 in Aus­sicht ge­stell­t. Und auch für Bran­chen mit ei­nem für all­ge­mein­ver­bind­lich er­klär­ten Ta­rif­ver­trag konn­te der Min­dest­lohn von 8,50 Eu­ro erst ab dem Jahr 2018 er­höht wer­den.


  • 8. Sind Rentner*innen vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen, wenn sie jobben?

    Nein. Auch Rent­ne­rin­nen und Rent­ner ha­ben An­spruch auf den gel­ten­den Min­dest­lohn, wenn sie sich zu ih­rer Ren­te et­was da­zu­ver­die­nen.


  • 9. Gilt der Mindestlohn auch in Ostdeutschland?

    Ja. Der ge­setz­li­che Min­dest­lohn wird nicht nach Re­gio­nen dif­fe­ren­zier­t. Insgesamt haben 17,8 Prozent, also fast ein Fünftel aller Beschäftigten, Stand Oktober 2022 einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen sind Auszubildende und Schüler*innen, die neben der Schule einen Minijob machen. Während die Quote in Ostdeutschland bei fast 30 Prozent liegt, profitieren in Westdeutschland, inklusive Berlin, gut 16 Prozent der Beschäftigten. So das Ergebnis einer Studie des WSI vom November 2022. Die Studie blickt dabei auch auf die einzelnen Landkreise in Deutschland. Demnach haben in den Kreisen Sonneberg in Thüringen 44 Prozent aller Beschäftigten einen Anspruch auf 12 Euro Mindestlohn, in Teltow-Fläming (Brandenburg) sind es 43,1 Prozent, Saale-Orla (Thüringen) 40 Prozent und im Kreis Vorpommern-Rügen 39 Prozent. Am niedrigsten ist der Anteil der Beschäftigten, die noch unter 12 Euro die Stunde verdient haben, in Wolfsburg (7,9 Prozent), Erlangen (8,1 Prozent), dem Landkreis München (9,7 Prozent) und in Stuttgart (10,3 Prozent). Schaut man auf die Bundesländer, ist in Mecklenburg-Vorpommern der Anteil der Beschäftigten, die jetzt 12 Euro Mindestlohn erhalten, mit 31,2 Prozent am höchsten, gefolgt von Thüringen (30,8 Prozent). In absoluten Zahlen leben allerdings die meisten Beschäftigten, die Anspruch auf die Mindestlohnerhöhung haben in den bevölkerungsreichsten Bundesländern Nordrhein-Westfalen (rund 1,3 Millionen Beschäftigte; Quote 16,8 Prozent) und Bayern (gut 930.000, Quote 14,7 Prozent). Unter den deutschen Millionenstädten weist Berlin mit 17,8 Prozent und knapp 305.000 Personen die höchste Quote und absolute Zahl der Betroffenen auf. Es folgen Hamburg (14,7 Prozent; gut 160.000), Köln (14,5 Prozent; gut 94.000 Personen) und München (11,1 Prozent; gut 107.000).


  • 10. Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für ausländische Beschäftigte?

    Ja, al­le Be­schäf­tig­ten, die in Deutsch­land ar­bei­ten, ha­ben seit dem 1. Ja­nu­ar 2015 grund­sätz­lich An­spruch auf den gel­ten­den Min­dest­lohn. Das gilt auch, wenn die Be­schäf­tig­ten oder die Un­ter­neh­men, bei de­nen sie an­ge­stellt sin­d, aus dem Aus­land kom­men.


  • 11. Haben Taxifahrer*innen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?

    Ja. Wie al­le so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Be­schäf­tig­te ha­ben auch Ta­xi­fah­rer*in­nen An­spruch auf den Min­dest­lohn. An­ders sieht es bei den Selbst­stän­di­gen aus – egal in wel­cher Bran­che: Für sie gilt der ge­setz­li­che Min­dest­lohn nicht.


  • 12. Sind Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn für bestimmte Tätigkeiten geregelt?

    Der Ge­setz­ge­ber hat­te ei­ne Aus­nah­me für Zei­tungs­zu­stel­ler*in­nen fest­ge­leg­t. Sie hat­ten seit dem 1. Ja­nu­ar 2015 min­des­tens An­spruch auf 75 Pro­zent des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns (6,38 Eu­ro) und ab dem 1. Ja­nu­ar 2016 auf 85 Pro­zent (7,23 Eu­ro). Ab dem 1. Ja­nu­ar 2017 ha­ben sie dann auch min­des­tens 8,50 Eu­ro pro Stun­de er­hal­ten. Seit 2018 be­kom­men die Zei­tungs­zu­stel­ler*in­nen den Min­dest­lohn, der von der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on je­weils be­schlos­sen wird. Was be­deu­tet das? Seit 2018 gilt ein ein­heit­li­cher Min­dest­lohn für al­le.


  • 13. Seit wann gilt der gesetzliche Mindestlohn? Wie hoch ist er?

    Ab Ja­nu­ar 2015 hat­ten al­le Be­schäf­tig­ten grund­sätz­lich 8,50 Eu­ro brut­to pro Stun­de er­hal­ten. Zum 1. Ju­li 2021 wird er um 10 Cent auf 9,60 Eu­ro pro Stun­de stei­gen, ab 1. Ju­li 2022 auf 10,45 Eu­ro, ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro.


  • 14. Gelten in bestimmten Branchen noch Übergangsfristen für Abweichungen vom Mindestlohn?

    Wäh­rend ei­ner Überg­angs­frist zwi­schen 01.01.2015 und 31.12.2016 konn­te über Ta­rif­ver­trä­ge, die für all­ge­mein ver­bind­lich er­klärt wur­den, von den 8,50 Eu­ro nach un­ten ab­ge­wi­chen wer­den. All­ge­mein ver­bind­li­che Ta­rif­ver­trä­ge gel­ten im­mer für al­le Be­schäf­tig­ten ei­ner Bran­che, un­ab­hän­gig da­von, ob der ein­zel­ne Be­trieb selbst einen Ta­rif­ver­trag ab­ge­schlos­sen hat. Von den 2015 ein­ge­führ­ten 8,50 Eu­ro Min­dest­lohn ab­wei­chen­de Ta­rif­ver­trä­ge gab es zum Bei­spiel bei Fri­seu­ren, Be­schäf­tig­ten in der Flei­sch­in­dus­trie, in der Lan­d- und Forst­wirt­schaft und im Gar­ten­bau. All­ge­mein ver­bind­li­che Bran­chen­min­dest­löh­ne, die be­reits exis­tier­ten und hö­her als 8,50 Eu­ro la­gen (z.B. im Bau­haupt­ge­wer­be) hat­ten na­tür­lich wei­ter­hin Be­stan­d.


  • 15. Erhalten auch Saisonbeschäftigte den Mindestlohn?

    Be­schäf­tig­te, die be­fris­tet in ei­ner Sai­son – zum Bei­spiel im Ho­tel- und Gast­stät­ten­ge­wer­be oder in der Land­wirt­schaft – ar­bei­ten, er­hal­ten den Min­dest­lohn. Wenn die Sai­son­be­schäf­ti­gung we­ni­ger als 50 Ta­ge im Jahr aus­ge­übt wird, muss für die­se Tä­tig­keit kei­ne So­zi­al­ver­si­che­rung ge­zahlt wer­den. Das gilt aber nur, wenn die Be­schäf­ti­gung nur ge­le­gent­lich und nicht be­rufs­mä­ßig aus­ge­übt wird. Das heißt, die­se Tä­tig­keit darf nicht al­lein für die Si­che­rung des Le­bens­un­ter­halts be­stim­mend sein. Des­we­gen kön­nen Per­so­nen, die ar­beits­los sin­d, die­se Aus­nah­me nicht in An­spruch neh­men. Da we­der Ar­beit­ge­ber noch Be­schäf­tig­te für die sai­sona­le Be­schäf­ti­gung So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len, stellt sich die Fra­ge, wer die so­zia­le Si­che­rung über­nimm­t. Es soll­te in je­dem Fall si­cher­ge­stellt sein, dass ei­ne Kran­ken- und Un­fall­ver­si­che­rung be­steht. Dies muss mit dem Ar­beit­ge­ber ge­klärt wer­den. Ar­beit­ge­ber kön­nen zu­dem Kos­ten für Es­sen und Un­ter­kunft in an­ge­mes­se­nem Rah­men vom Min­dest­lohn ab­zie­hen. Auch ein We­ge­geld kann un­ter be­stimm­ten Um­stän­den vom Min­dest­lohn ab­ge­zo­gen wer­den.


  • 16. Mein Chef sagt, dass er den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen kann oder will. Was tun?

    Je­de*r muss sich an das Ge­setz hal­ten, sonst dro­hen Stra­fen/­Buß­gel­der. Zu­nächst soll­te der Vor­ge­setz­te auf das Min­dest­lohn­ge­setz hin­ge­wie­sen wer­den. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ar­beit und So­zia­les (B­MAS) in­for­miert über den Min­dest­lohn. Te­le­fo­nisch gibt das Bür­ger­te­le­fon des BMAS mon­tags bis don­ners­tags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr un­ter 030/60 28 00 28 zum The­ma Min­dest­lohn Aus­kunft. ­Kommt es hart auf har­t, muss lei­der je­de*r ein­zel­ne be­trof­fe­ne Be­schäf­tig­te den Ar­beit­ge­ber auf Zah­lung des Min­dest­lohns ver­kla­gen. Ge­werk­schafts­mit­glie­der kön­nen sich bei ih­rer Ge­werk­schaft kos­ten­los recht­lich be­ra­ten las­sen und er­hal­ten im Ernst­fall Rechts­schutz.


  • 17. Was spricht für einen Mindestlohn?

    Geg­ner bran­chen­spe­zi­fi­scher Min­dest­löh­ne und ei­nes all­ge­mei­nen ge­setz­li­chen Min­dest­lohns füh­ren im­mer wie­der an, sie wür­den Ar­beitsplät­ze ver­nich­ten. Tat­säch­lich ha­ben we­der Bran­chen­min­dest­löh­ne noch der ge­setz­li­che Min­dest­lohn zum Ab­bau von Be­schäf­ti­gung ge­führ­t. Viel­mehr hat sich die Ein­kom­mens­si­tua­ti­on von Mil­lio­nen Be­schäf­tig­ten im Nied­rig­lohn­sek­tor deut­lich ver­bes­ser­t. Über 80 Pro­zent der Be­völ­ke­rung spre­chen sich längst für einen Min­dest­lohn aus. Vor al­lem ver­.­di und die Ge­werk­schaft Nah­rung-Ge­nuss-Gast­stät­ten (NG­G) ha­ben über die Jah­re, in de­nen sie sich für die Ein­füh­rung des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns in Deutsch­land ein­ge­setzt ha­ben, da­für ge­sorg­t, dass der Öf­fent­lich­keit be­wusst ge­wor­den ist, dass viel zu vie­le Men­schen für Löh­ne schuf­ten müs­sen, die zum Le­ben nicht rei­chen. Sie ha­ben öf­fent­lich ge­macht, dass Nied­riglöh­ne vor al­lem ein loh­nen­des Ge­schäfts­mo­dell für Ar­beit­ge­ber sin­d, das wir al­le über un­se­re Steu­er­gel­der mit­fi­nan­zie­ren.


  • 18. Wie hoch ist der Mindestlohn in anderen Ländern?

    Existenzsichernde Lohnuntergrenzen, also Mindestlöhne, gibt es auch in vielen anderen Ländern. 18 EU-Staaten haben ihre Mindestlöhne zum Jahreswechsel 2023 erhöht, mehrere zudem auch während des Jahres 2022. Der mittlere Zuwachs (Medianwert) in der Europäischen Union betrug gegenüber dem 1. Januar 2022 nominal 12 Prozent. Das ist der mit Abstand höchste Wert seit dem Jahr 2000.

    Durch den sprunghaften Anstieg der Verbraucherpreise lag die inflationsbereinigte Steigerung im EU-Mittel aber nur bei 0,6 Prozent. Dabei ist die Spreizung zwischen vielen Mitgliedsländern sehr groß: Sie reicht von einem realen Zuwachs von 12,4 Prozent beim Spitzenreiter Deutschland bis zu einem Verlust von 6,7 Prozent beim Schlusslicht Estland.

    Aktuelle Mindestlöhne in der EU

    Mit 12 Euro Mindestlohn stand Deutschland zum Jahresbeginn 2023 unter den EU-Ländern an Position zwei, im Vorjahr rangierte Deutschland noch durchgängig seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns 2015 an sechster und letzter Stelle unter den westeuropäischen EU-Mitgliedern. Ein deutlich höherer Mindestlohn gilt derzeit nur in Luxemburg (13,80 Euro). Mit geringem Abstand auf Deutschland folgen die Nachbarländer Belgien (11,85 Euro) und die Niederlande (11,75 Euro). In Irland müssen mindestens 11,30 Euro pro Stunde gezahlt werden, in Frankreich 11,27 Euro. Belgien, die Niederlande und möglicherweise auch Frankreich dürften in diesem Jahr aber wieder an Deutschland vorbeiziehen, weil dort die Lohnuntergrenzen bis Ende 2023 voraussichtlich erneut erhöht werden. In Belgien und Frankreich ist beispielsweise gesetzlich geregelt, dass der Mindestlohn zeitnah mindestens die Preissteigerung ausgleichen muss.

    Die Mindestlöhne in den südeuropäischen EU-Staaten reichen mit Stand 1. Januar 2023 von 4,12 Euro in Griechenland und 4,50 Euro in Portugal bis zu 6,55 Euro in Spanien. Etwas darüber liegt mit 6,96 Euro Slowenien. In den meisten anderen mittel- und osteuropäischen Staaten sind die Mindestlöhne niedriger. Allerdings haben Litauen und Polen mit Lohnuntergrenzen von 5,14 bzw. umgerechnet 4,87 Euro mittlerweile mehrere „alte“ südeuropäische Mitgliedsstaaten überholt. In der Tschechischen Republik müssen aktuell umgerechnet mindestens 4,23 Euro pro Stunde gezahlt werden, in Kroatien 4,05 Euro und in der Slowakei 4,02 Euro. Die EU-weit niedrigsten Mindestlöhne gelten in Rumänien mit umgerechnet 3,64 Euro, Ungarn mit 3,41 Euro und Bulgarien mit 2,41 Euro.

    Die Niveauunterschiede spiegeln zum Teil unterschiedliche Lebenshaltungskosten wider. Legt man Kaufkraftstandards (KKS) zugrunde, reduziert sich der Abstand zwischen den EU-Ländern mit niedriger und relativ hoher Untergrenze spürbar. Polen (in KKS knapp 8 Euro), Slowenien, aber auch Rumänien liegen bei dieser Betrachtungsweise beispielsweise vor (fast) allen südeuropäischen Mitgliedsstaaten. Das Preisniveau in Deutschland liegt über dem europäischen Durchschnitt, so dass der Mindestlohn in KKS etwas niedriger ausfällt und 10,55 Euro beträgt. Bei den westeuropäischen Nachbarn ist der Effekt noch größer.

    Mindestlöhne außerhalb Europas

    Auch außerhalb der EU werden Mindestlöhne gezahlt. Exemplarisch betrachtet das WSI die Mindestlöhne in 16 Nicht-EU-Ländern mit ganz unterschiedlichen Mindestlohnhöhen. Sie reichen von umgerechnet 1,09 Euro in Brasilien, 1,30 Euro landesweit in Russland über 6,96 Euro in Japan bis zu umgerechnet 10,90 Euro in Kanada, 11,14 Euro in Großbritannien, 12,78 Euro in Neuseeland und 14,10 Euro in Australien. Praktisch nicht mehr existent ist der landesweite Mindestlohn nach Einschätzung der WSI-Experten in den USA, weil er seit 2009 nicht mehr erhöht wurde und mit umgerechnet 6,89 Euro nicht zum Überleben reicht. Daher gibt es neben der sehr niedrigen nationalen Lohnuntergrenze in mittlerweile 27 US Bundesstaaten und Washington DC höhere regionale Untergrenzen. In Kalifornien beträgt der Mindestlohn umgerechnet 14,72 Euro und in New York 13,49 Euro.