Ein Minijob ist eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Der Verdienst darf dabei im Monat eine bestimmte Grenze nicht übersteigen oder die Beschäftigung darf nur kurzzeitig sein. Mit dem Anstieg des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs. Alles Wichtige zum Minijob ist nachfolgend zusammengefasst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen 538 Euro pro Monat mit Minijobs verdienen – im Rahmen der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Grenze auf 556 Euro monatlich steigen.
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit aktuell höchstens 538 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem zeitlich begrenztem Arbeitseinsatz. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.
Angesichts der Unsicherheit von Minijobs durch die fehlenden Sozialabgaben warnt ver.di immer wieder vor ihrer Ausweitung. ver.di setzt sich für gute Arbeit ein, die ab dem ersten Euro sozialversicherungspflichtig ist, gut bezahlt, tarifgebunden und mitbestimmt. Die automatische Kopplung der monatlichen Entgeltgrenze an den Minijob und damit ihr Anstieg, sobald der Mindestlohn steigt, verhindert, dass die geringfügige Minijob-Arbeit sozialversicherungspflichtig wird. „Minijobs sind Gift für einen zukunftsfesten Arbeitsmarkt mit auskömmlichen Löhnen, sicheren Arbeitsplätzen und später armutsfesten Renten“, so der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke.
Alles Wichtige zum Minijob ist nachfolgend aufgeführt.
1. Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, entweder bezogen auf ein geringfügiges Entgelt oder eine kurzzeitige Beschäftigung. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.
Bei der Entgeltgeringfügigkeit darf der Verdienst eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, aktuell 538 Euro.
Bei der Zeitgeringfügigkeit darf der Job im Kalenderjahr nicht länger als 70 Tage oder drei Monate dauern.
Minijobs gibt es sowohl im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten. Sie bieten eine flexible Arbeitsmöglichkeit, sind aber oft mit einer geringeren sozialen Absicherung verbunden.
Arbeitsrechtlich ist ein Minijob eine Teilzeitbeschäftigung, da im Arbeitsrecht nur zwischen Teilzeit- und Vollzeitjobs unterschieden wird. Wer in Teilzeit arbeitet, arbeitet regelmäßig weniger als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer*innen in Betrieb, Unternehmen oder Verwaltung.
2. Kann ich einen Minijob als Nebenbeschäftigung haben?
Ja. Aber: Wer zusätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausüben will, braucht dafür das Einverständnis seines Hauptarbeitgebers.
Bleibt es bei einem Minijob, ist dieser nicht versicherungspflichtig. Kommen weitere Minijobs hinzu, so müssen ab dem zweiten Minijob Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden – wie für reguläre Hauptjobs.
Hat jemand keinen Hauptjob, aber mehrere Minijobs und überschreiten sie zusammen die Verdienstgrenze, so müssen auch dafür Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden. Wer mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern hat, muss deshalb den Überblick über seine Einkünfte behalten.
Auch in der kurzfristigen Beschäftigung werden alle Beschäftigungen zusammengezählt. Werden die 70 Arbeitstage oder die erlaubten 3 Monate überschritten, werden Sozialversicherungsbeiträge fällig, allerdings erst ab dem Tag der Überschreitung. Bei jeder neuen kurzfristigen Beschäftigung wird das geprüft. Ist von vornherein erkennbar, dass es mehrere Folgebeschäftigungen gibt, sind alle diese Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.
Die zwei Arten von Minijobs – „zeitgeringfügig“ und „entgeltgeringfügig“ – werden nicht zusammengerechnet. Man kann also (auch neben dem Hauptjob) einen Minijob mit maximal 538 Euro pro Monat Einkommen und einen zweiten Minijob mit einer Arbeitszeit von höchstens 3 Monaten oder 70 Tagen im Kalenderjahr miteinander kombinieren.
Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber über jede weitere Beschäftigung zu informieren. Nur so können alle Arbeitgeber eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen.
3. Habe ich als Minijobber*in Anspruch auf den Mindestlohn?
Minijobber*innen haben mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, unabhängig davon, ob sie im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind. Weniger dürfen sie nicht verdienen. Der Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 12,41 Euro pro Stunde. Eine weitere Erhöhung auf 12,82 Euro pro Stunde ist für den 1. Januar 2025 geplant. Die aktuelle Forderung von ver.di liegt bei 15 Euro für den Mindestlohn.
Aktuell liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 538 Euro, seit der Mindestlohn am 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben wurde. Bei jedem Anstieg des Mindestlohns wird auch die Minijob-Verdienstgrenze angehoben. Denn da der Mindestlohn auch für Minijobber*innen gilt, soll die Kopplung der Minijob-Verdienstgrenze an den Mindestlohn sicherstellen, dass die monatlichen Arbeitszeiten stabil bleiben und Minijobber nicht ungewollt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 Euro monatlich steigen, da der Mindestlohn auf 12,82 Euro steigt.
5. Berechnung der Verdienstgrenze für Minijobs
Die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs orientiert sich an einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn.
Laut Paragraf 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV wird die Entgeltgrenze wie folgt berechnet:
„Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“
6. Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze?
Wenn die Verdienstgrenze dauerhaft überschritten wird, tritt die Sozialversicherungspflicht ein, was viele Vorteile mit sich bringt. Aus dem Minijob wird dann ein sogenannter Midijob.
Midijobs sind Beschäftigungen, bei denen monatlich im Jahresdurchschnitt zwischen 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro verdient werden. Die Beschäftigten haben dabei einen umfassenden Schutz und Anspruch aus der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, müssen aber nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für die spätere Rente wird allerdings der volle Verdienst berücksichtigt. Das verbessert die Altersabsicherung.
Seit 2022 müssen Arbeitgeber neben der Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummer von gewerblichen Minijobbern elektronisch an die Minijob-Zentrale übermitteln. Diese Maßnahme soll die Verwaltung und die Kontrolle der Minijobs verbessern.
8. Arbeitsrechtliche Ansprüche beim Minijob
Das Arbeitsrecht gilt für alle. Für Minijobber*innen gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Teilzeit- und damit auch alle Vollzeitbeschäftigten. Sie haben ein Anrecht auf einen Lohn, der für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit per Tarifvertrag vorgeschrieben oder betriebsüblich ist, mindestens aber auf den Mindestlohn. Auch für sie gilt, dass Zuschläge für die Arbeit zu besonderen Zeiten wie Sonn- und Feiertage gezahlt werden müssen, wenn ein Betrieb darüber eine Tarifvereinbarung hat. Und natürlich gelten für Minijobber*innen dieselben gesetzlichen Grundlagen was den Arbeitsschutz anbetrifft.
Minijobber*innen haben wie alle anderen Beschäftigten Anspruch auf Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (in der Regel bis zu 6 Wochen im Jahr). Sie sind aber nicht durch den Job krankenversichert.
9. Habe ich als Minijobber*in Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld?
Minijobber*innen haben Anspruch auf den gesetzlich geregelten Mindesturlaub laut Bundesurlaubsgesetz in Höhe von 24 Werktagen.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld, allerdings auf das sogenannte Urlaubsentgelt, die fortlaufende Vergütung während des Urlaubs.
Darüber hinaus gehende Ansprüche auf tariflich vereinbarten Urlaub (der über den Mindesturlaub hinausgeht) und/oder Urlaubsgeld (sowie auch Weihnachtsgeld) sind davon abhängig, ob der entsprechende Betrieb tarifgebunden ist bzw. einen Tarifvertrag zur Anwendung bringt.
Auf alle zusätzlichen freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, im Gegensatz zum Tarifvertrag, besteht kein verbriefter Anspruch, sie unterliegen der Willkür des Arbeitgebers.
Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht dann, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf Wochentage verteilt ist und diese auf einen Feiertag fällt. Die Arbeitszeit darf nicht auf einen anderen Tag gelegt und muss nicht nachgearbeitet werden.
Für Rückfragen dazu stehen ver.di-Mitgliedern die zuständigen ver.di-Ansprechpartner*innen in den jeweils für sie zuständigen ver.di-Bezirken zur Verfügung. Weitere wichtige Hinweise zum Thema Urlaub und Urlaubsgeld haben wir hier zusammengestellt.
10. Keine Sozialversicherungspflicht für Minijobs und damit fehlender Schutz
Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig, was bedeutet, dass durch den Minijob keine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegeversicherung entstehen. Dies wurde besonders in der Corona-Pandemie deutlich, als viele Minijobber als Erste ihre Arbeit verloren und ohne sozialen Schutz dastanden. Sie konnten auch nicht über Kurzarbeitergeld abgesichert werden.
Eine DGB-Umfrage zu Minijobbs aus dem Jahr 2022 zeigt aber, Beschäftigten ist die Sozialversicherungspflicht wichtig: Anlässlich der Ausweitung der Minijobgrenze auf 520 Euro hatte der Deutsche Gewerkschaftsbund, DGB, Anfang April 2022 eine Umfrage in Auftrag gegeben. Auf die Frage, „inwieweit würden Sie es befürworten oder ablehnen, wenn die Sozialversicherung schon ab dem ersten verdienten Euro greift, statt erst ab einem bestimmten monatlichen Arbeitsentgelt“, antworteten knapp zwei Drittel der Befragten, sie seien für eine Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Euro.
Und: Einer Studie im Jahr 2022 zufolge verdrängen Minijobs allein in kleinen Betrieben bis zu 500.000 reguläre, sozialversicherungspflichtige Stellen.
ver.di setzt sich für gute Arbeit ein, die ab dem ersten Euro sozialversicherungspflichtig ist, gut bezahlt, tarifgebunden und mitbestimmt. Die automatische Kopplung der monatlichen Entgeltgrenze an den Minijob und damit ihr Anstieg, sobald der Mindestlohn steigt, verhindert, dass die geringfügige Minijob-Arbeit sozialversicherungspflichtig wird.
11. Auswirkungen der Minijobs auf die Altersvorsorge
Minijobs bergen die Gefahr der Altersarmut, insbesondere für Frauen, die aufgrund familiärer Verpflichtungen häufig in Minijobs arbeiten. Deshalb war die Gewerkschaft ver.di gegen die Anhebung der Verdienstgrenze bei Minijobs, da dies die positiven Effekte der Mindestlohnerhöhung teilweise aufhebt – wie etwa Altersarmut, wenn keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, da Minijobber*innen sich davon befreien lassen können.
12. Verdienst und Abzüge beim Minijob
Minijobber haben mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und sind in der Regel von Steuern und den meisten Sozialabgaben (Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) befreit. Sie müssen jedoch einen kleinen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen, von dem sie sich befreien lassen können. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie eine Lohnsteuerpauschale. Ein Minijobber ist nicht durch den Job krankenversichert, sondern wie sonst auch ohne den Minijob, beispielsweise über eine Familienversicherung.
Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen im Krankheitsfall und ggf. bei einer medizinisch verordneten Rehabilitationsmaßnahme („Kur“). Aus dem Minijob selbst entsteht aber (darüber hinaus) kein Anspruch auf Krankengeld (von der Krankenkasse). Minijobber*innen müssen sich anderweitig krankenversichern (z.B. Familienversicherung, über die Rente oder als Student*in selbst versichert) und sind nicht über den Minijob krankenversichert. Erst bei einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze führt der Arbeitgeber Krankenversicherungsbeiträge ab.
Auch für geringfügig Beschäftigte gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG), sie dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.
Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse, sondern über ihren Ehemann familienversichert sind, erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn) ein Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro. Dies gilt auch für privat Krankenversicherte.
Frauen, die selbst krankenversichert sind (wenn auch nicht über den Minijob), erhalten während der Schutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich bis zu 13 Euro von Ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber (Paragraf 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld laut Mutterschutzgesetz).
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Für einen während der Elternzeit ausgeübten Minijob gelten im Übrigen keine Besonderheiten.
Für Minijobberinnen gilt nach der Probezeit der allgemeine Kündigungsschutz wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auch. Damit genießen auch schwangere Minijobberinnen besonderen Kündigungsschutz.
Minijobs unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen für ihre Minijobber*innen einen Pauschalbeitrag. Die Minijobber*innen selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag. Dadurch kommen sie in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sich Minijobber*innen von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen. Das gilt dann für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung bindend. Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch einen Pauschalbeitrag. Für die meisten Minijobber*innen ist aber eine Einzahlung in die Rentenversicherung sinnvoll, um die spätere Rente zu verbessern.
Die Beschäftigungszeit aus einem versicherungspflichtigen Minijob wird sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten, wie auch bei den Erwerbsminderungsrenten mit angerechnet. Bei einem Monatsverdienst von 538 Euro steigt die monatliche Rente nach einem Jahr im Minijob derzeit (im Jahr 2024) um etwa 5 Euro laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung.
Rentner*innen dürfen in Minijobs hinzuverdienen, für sie gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer*innen. Verdienen Rentner*innen regelmäßig mehr als die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung erlaubt, dann liegt kein Minijob mehr vor.
Beratung für ver.di-Mitglieder: Die von ver.di vorgeschlagenen und von der Deutschen Rentenversicherung gewählten Versichertenberater*innen und Versichertenältesten sorgen für eine ortsnahe und persönliche Verbindung der Versicherten zur Deutschen Rentenversicherung. Sie beraten unentgeltlich die Versicherten und Rentner*innen in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie helfen z. B. beim Ausfüllen von Anträgen auf Gewährung von Rentenleistungen, stellen für die Versicherten Anträge auf Klärung des Versicherungskontos, sind bei der Beschaffung fehlender Unterlagen behilflich u. v. m. Zu den Kontaktdaten der ver.di-Versichertenberater*innen und -ältesten in den Bundesländern geht es hier: ver.di Service.
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte (Diskriminierungsverbot) und haben die gleichen Rechte und Ansprüche. Wer länger als einen Monat beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, darin sollten folgende Informationen mindestens enthalten sein:
· Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in
· Beginn der Beschäftigung
· bei befristeter Beschäftigung die vorhersehbare Dauer
· Arbeitsort
· kurze Tätigkeitscharakterisierung
· Zusammensetzung und Fälligkeit des Gehalts
· Arbeitszeit
· Urlaub
· Kündigungsfristen
· Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Hinweise im Arbeitsvertrag auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung sind hingegen veraltet. Jedoch besteht die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungspflicht zu verzichten. Was allerdings für die spätere Rente von Nachteil ist.
Unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze sind Teilzeitbeschäftigte auch Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Sie haben bei Betriebsratswahlen volles Stimmrecht und können auch selbst in den Betriebsrat gewählt werden. Die Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten aus dem BetrVG gelten auch für Minijobber*innen.
19. Warum sollte ich als Minijobber*in in ver.di eintreten?
Minijobs bieten eine flexible Arbeitsmöglichkeit, sind aber oft mit einer geringeren sozialen Absicherung verbunden. Deshalb ist es wichtig, dass Minijobber*innen ihre Rechte kennen und verstehen, wie sich beispielsweise Änderungen des Mindestlohns und der Verdienstgrenzen auf ihre Beschäftigung auswirken.
Viele Arbeitgeber versuchen beispielsweise immer wieder den gesetzlichen Mindestlohn zu unterschreiten oder Beschäftigte in Minijobs gegenüber der übrigen Belegschaft zu benachteiligen. Deshalb haben Beschäftigte in Minijobs gewerkschaftlichen Schutz meist besonders nötig.
Das Leistungsspektrum, das ver.di ihren Mitgliedern bietet, ist vielfältig und umfangreich und gilt in vollem Umfang für alle ver.di-Mitglieder, egal wie niedrig ihre Beiträge sind.
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