Alles was ich über Arbeitszeugnisse wissen muss – über gute und schlechte Bewertungen und versteckte Formulierungen
In Deutschland wechseln pro Jahr zirka acht bis neun Millionen Menschen den Arbeitsplatz. Der Weg zum neuen, interessanteren, vielleicht sogar zum Traumjob ist nicht zuletzt davon abhängig, wie der bisherige Arbeitgeber die Kompetenzen, Leistungen und die Persönlichkeit im Arbeitszeugnis beurteilt. Doch wie die Formulierungen im Zeugnis zu bewerten sind, darüber gibt es nicht selten Streit. Über 30.000 Prozesse werden pro Jahr um das Arbeitszeugnis geführt.
Gute Zeugnisse öffnen Türen, schlechte können sie verschließen. Deshalb ist es wichtig, Zeugnissprache zu durchschauen. Aber wer weiß schon aus dem Stegreif, ob der Satz „Wir lernten sie als umgängliche Kollegin kennen" als ausgesprochen gutes, negatives oder neutrales Signal zu werten ist? Und wer kann sicher sagen, wie die Formulierungen „zu unserer vollen Zufriedenheit“, „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ oder „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ zu bewerten sind?
Alles, was ein gutes Arbeitszeugnis ausmacht, welche Arten von Zeugnissen es gibt, wie ich mein Zeugnis bewerte und versteckte Formulierungen erkenne und was ich mache, wenn ich mit meinem Zeugnis nicht einverstanden bin, gibt es hier.
Beschäftigte, die sich an ihrem Arbeitsplatz nicht wohlfühlen, kündigen eher und wer gar befristet ist, bleibt besonders kurz. Aus welchen Gründen auch immer sie das Unternehmen verlassen, alle brauchen ein gutes Arbeitszeugnis, um weiterzukommen. Das meisten Menschen betrifft das mehrfach im Leben. In der Grafik zur Dauer der Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber wurden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 25 Jahre erfasst.
Der Arbeitgeber kann ein Zeugnis nicht verwehren. Alle Arbeitnehmer*innen haben einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, wenn sie das Unternehmen verlassen.
Dazu zählen auch:
* befristet beschäftigte Arbeitnehmer*innen
* Auszubildende
* studentische Hilfskräfte
* Praktikant*innen, Volontär*innen,
* Werkstudent*innen
* zur Aushilfe beschäftigte Schüler*innen,
* Student*innen
* Minijobber*innen
* Leiharbeitnehmer*innen
* arbeitnehmerähnliche Personen
* freie Mitarbeiter*innen
* Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht verbeamtet sind.
Und auch wer nach Ablauf der Probezeit nicht übernommen wird, hat Anspruch auf ein Zeugnis. Wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat, spielt dabei keine Rolle. Bereits nach wenigen Tagen ist zumindest ein einfaches Zeugnis auszustellen.
Die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf ein Zeugnis finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragraf 630, in der Gewerbeordnung in Paragraf 109 und – für Auszubildende – im Berufsbildungsgesetz in Paragraf 16.
Auch als Leiharbeitnehmer*in hat man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis von seinem Verleiher.
Es wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber auch ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen, welches zusätzliche Informationen über die Leistungen und das Verhalten im Arbeitsverhältnis enthält.
Die verschiedenen Arbeitszeugnisse (1. einfache Zeugnis, das 2. qualifizierte Zeugnis, das 3. Zwischenzeugnis und das 4. Ausbildungszeugnis) haben unterschiedliche Aufgaben und müssen formale Bedingungen erfüllen:
1. Einfaches Zeugnis: Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ein elektronisches Zeugnis genügt nicht. Das Zeugnis muss mindestens die Art und die Dauer der Tätigkeit benennen.
2. Das qualifizierte Zeugnis: Außerdem können Arbeitnehmer*innen verlangen, dass sich die Angaben auch auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken, also eine Bewertung. Das ist ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis. Das gibt es aber nicht immer automatisch. Unter Umständen müssen Arbeitnehmer*innen dies ausdrücklich verlangen.
3. Das Zwischenzeugnis: Ein Zwischenzeugnis können Arbeitnehmerinnen immer dann verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Der Anspruch darauf ist vielfach bereits im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt. Ein berechtigtes Interesse auf ein Zwischenzeugnis liegt vor, wenn sich das Arbeitsverhältnis ändert, weil umstrukturiert wird oder wenn es betriebliche Veränderungen gibt oder wenn jemand die Abteilung wechselt. Jahre später könnte sich der ehemalige Chef möglicherweise nicht mehr an die Leistung erinnern. Dann ist es gut, bereits ein Zwischenzeugnis in den Händen halten. Ein Zwischenzeugnis kann aber auch dann nützlich werden, wenn bei Verlassen des Unternehmens plötzlich ein schlechtes Zeugnis ausgestellt wird. Mit dem Zwischenzeugnis lässt sich leichter beweisen, dass die Leistung zumindest bis zum Wechsel der Abteilung oder bis zur Umstrukturierung wesentlich besser war und gut oder sehr gut bewertet wurde und deshalb vermutlich nicht plötzlich sehr viel schlechter sein kann.
4. Das Ausbildungszeugnis: Es wird bei Beendigung einer Ausbildung, Umschulung oder beruflichen Fortbildung ausgestellt.
1. Einfaches Zeugnis: Ein einfaches Arbeitszeugnis muss folgende Bedingungen erfüllen:
* Es muss auf einem offiziellen Firmenbogen ausgestellt sein
* Es muss eine Überschrift beinhalten (z.B. Zeugnis)
* Es muss in einem äußerlich einwandfreien Zustand sein
* Die persönlichen Angaben müssen korrekt sein
* Die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss genau benannt sein
* Die berufliche Tätigkeit muss ausführlich und genau beschrieben sein
* Die fachliche und innerbetriebliche Entwicklung muss in chronologischer Reihenfolge dargestellt sein
* Durchgeführte berufliche Fortbildungsmaßnahmen müssen aufgeführt sein
* Das Zeugnis muss deutlich machen, auf wessen Veranlassung das Arbeitsverhältnis beendet wurde (!)
* Ausstellungsdatum des Zeugnisses und Ende des Arbeitsverhältnisses sollten übereinstimmen oder mindestens eng beieinander liegen
* Das Zeugnis muss frei von unzulässigen Zeichen sein
* Das Zeugnis muss Datum und Unterschrift beinhalten
2. Qualifiziertes Zeugnis: Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen eines einfachen Zeugnisses (Art und Dauer der Beschäftigung) auch die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers beschreiben bzw. bewerten.
Wichtig: Verlangt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kein solches Zeugnis, so kann er/sie, wenn er/sie dennoch ein qualifiziertes Zeugnis bekommt, dieses zurückweisen und stattdessen ein einfaches Zeugnis verlangen.
Fordert der/die Arbeitnehmer*in ein qualifiziertes Zeugnis und ist mit dem Inhalt, also den Bewertungen im Arbeitszeugnis, nicht zufrieden, so kann er/sie stattdessen nicht ein einfaches Zeugnis verlangen.
Grundsätzlich kann man aber verlangen, dass das erteilte Zeugnis berichtigt wird, wenn es inhaltlich nicht den Bestimmungen entspricht. Diesen Anspruch kann man auch gerichtlich vor dem Arbeitsgericht verfolgen. In einem Klageantrag vor Gericht muss jedoch genau formuliert werden, was in welcher Form geändert werden soll.
3. Zwischenzeugnis: Es kann als einfaches Zeugnis oder als qualifiziertes Arbeitszeugnis mit den jeweiligen Besonderheiten ausgestellt werden.
4. Ausbildungszeugnis: Das Ausbildungszeugnis muss vom/von der Ausbilder*in unterschrieben sein. Dies gilt auch bei vorzeitigem Abbruch oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Das Zeugnis kann einfach oder qualifiziert (also mit Bewertungen) sein. Das einfache Zeugnis ist in jedem Fall, das qualifizierte nur auf Verlangen der oder des Auszubildenden auszustellen.
Das einfache Ausbildungszeugnis enthält Angaben über die Art, Dauer und das Ziel der Berufsausbildung sowie über die in der Ausbildungszeit erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse, jedoch keine Beurteilungen. Es führt in chronologischer Reihenfolge auf, welche Ausbildungsbereiche durchlaufen und welche Fertigkeiten und Kenntnisse dabei erworben wurden. Ebenso gibt es an, vor welcher Berufskammer die Abschlussprüfung bestanden wurde. Fehlt die Angabe, so kann das auf eine nicht bestandene Prüfung hinweisen. Hat sich die Ausbildungszeit wegen guter Leistungen verkürzt, so darf auch diese Tatsache im Zeugnis nicht fehlen.
Das qualifizierte Ausbildungszeugnis enthält außerdem Angaben über die Leistung, Führung und besondere fachliche Fähigkeiten des/der Auszubildenden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende sogar ein Zwischenzeugnis verlangen, beispielsweise wenn die Ausbildung abgebrochen wurde, ein Wechsel des Ausbildungsberufs oder des Ausbildungsbetriebs geplant ist oder der/die Auszubildende nach Ende der Ausbildung nicht übernommen wird und sich schon frühzeitig neu bewerben muss.
ver.di-Mitglieder bekommen kostenlose juristische Unterstützung und Beistand, um ihr Arbeitszeugnis zu bewerten, dazu müssen sie sich an den Rechtsschutz in dem für sie zuständigen Bezirk wenden.
Die Steigerungen in der Bewertung geben Aufschluss, auch wenn sie sprachlich merkwürdig oder gar falsch klingen.
Als Faustformel für die Zufriedenheitsskala gilt: dreifache Steigerungen bedeuten sehr gute Leistungen, zweifache Leistungen entsprechen guten Leistungen, Auslassungen sind negativ.
Übertragen auf die Schulnoten 1 bis 6 bedeuten die Bewertungen:
Sehr gut = 1; gut = 2; befriedigend = 3; ausreichend = 4; mangelhaft = 5; ungenügend = 6
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Faustformel: Dreifache Steigerungen bedeuten sehr gute Leistungen, zweifache Leistungen entsprechen guten Leistungen, Auslassungen sind negativ.
Beispiele:
Sehr gut: Hat die übertragenen Aufgaben „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" erfüllt. (3 Steigerungen: „stets“ und „vollste“ als weitere Steigerung von „volle“). Weitere Formulierungsbeispiele für eine sehr gute Note: „hat unsere Erwartungen immer und in allerbester Weise erfüllt“; sein/ihr „Verhalten zu Vorgesetzten/Kunden/Arbeitskollegen war stets und in jeder Hinsicht vorbildlich“; „wir waren mit den Leistungen stets außerordentlich zufrieden“; „sie hat unsere Erwartungen immer und in allerbester Weise erfüllt“.
Gut: „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" (2 Steigerungen). Oder auch: „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ (2 Steigerungen, da „vollste“ als weitere Steigerung von „volle“ gilt)
Befriedigend: „zu unserer vollen Zufriedenheit" (1 Steigerung). Oder auch: „stets zu unserer Zufriedenheit“ (1 Steigerung)
Ausreichend: „zu unserer Zufriedenheit" (keine Steigerung)
Mangelhaft: „größtenteils erfüllt“ – Die Einschränkung „größtenteils“ weist auf die mangelhafte Leistung hin („größtenteils“ gilt als Einschränkung)
Ungenügend: „konnte den übertragenen Aufgaben nicht gerecht werden – Diese Formulierung ist eine klare Bekundung von Unzulänglichkeiten und bescheinigt „ungenügende Leistungen“.
In einem qualifizierten Arbeits- und Ausbildungszeugnis sowie Zwischenzeugnis werden die Leistung, bestehend aus den differenzierenden Leistungsmerkmalen 1. Arbeitsbereitschaft, 2. Arbeitsbefähigung, 3. Arbeitsweise (Arbeitsgüte, Zuverlässigkeit, Verhandlungsgeschick, Arbeitstempo) und 4. Arbeitserfolge sowie 5. die Führung beurteilt; 6. häufig schließt sich eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung an, eine Schlussnote. Zudem gibt es 7. sogenannte berufsbezogene Kompetenzen, die ebenfalls in ein gutes Zeugnis gehören.
1. Arbeitsbereitschaft:
Die Arbeitsbereitschaft bewertet Motivation, Fleiß, Arbeitswille, Eigeninitiative und Selbstständigkeit.
Beispiele für Bewertungen:
Sehr gut: „zeigte stets große Initiative, großen Fleiß und Eifer“; „zeigte stets Eigeninitiative und überzeugte durch große Leistungsbereitschaft; „ergriff stets selbstständig die Initiative und führte alle erforderlichen Maßnahmen entschlossen durch“
Gut: „zeigte stets Initiative, Fleiß und Eifer“; „führte alle Aufgaben mit großer Umsicht, hervorragendem Wissen und hohem Engagement aus“; „hatte stets gute Ideen und gab wertvolle/weiterführende Anregungen“
Befriedigend: „zeigte Initiative, Fleiß und Eifer“; „führte die Aufgaben mit Umsicht, Wissen und Engagement aus“; „erfüllte die übertragenen Aufgaben selbstständig“
Ausreichend: „erledigte Arbeiten/Aufgaben im Großen und Ganzen umsichtig und engagiert“; „zeigte bei entsprechendem Anstoß Fleiß und Eifer“; „führte unter Anleitung die übertragenen Aufgaben aus“
2. Arbeitsbefähigung:
Bei der Bewertung der Arbeitsbefähigung geht es um Fachkenntnisse, aber auch um die Auffassungsgabe, absolvierte Weiterbildungen, das Ausdrucksvermögen und die Belastbarkeit.
Beispiele für Bewertungen:
Sehr gut: „hat umfassende, fundierte und vielseitige Fachkenntnisse, die er/sie bei schwierigen Aufgaben sehr sicher einsetzte“; „beherrschte sein/ihr Arbeitsgebiet umfassend/fachlich, souverän/vollkommen/hervorragend“; „besetzt ein sehr gutes, jederzeit verfügbares Fachwissen“
Gut: „verfügt über ein gutes, fundiertes Fachwissen und löst schwierige Aufgaben jederzeit“; „verfügt über gründliche, abgesicherte Fachkenntnisse und setzt sie bei schwierigen Aufgaben sicher ein“; „arbeitete immer sicher und selbstständig“
Befriedigend: „verfügte über solide und brauchbare Fachkenntnisse“, verfügte über gute Erfahrungen“; „hat die erforderlichen Fachkenntnisse und setzte sie mit Erfolg ein“
Ausreichend: „verfügte über ein solides Grundwissen in seinem/ihrem Arbeitsgebiet“; „beherrschte im Allgemeinen die Anforderungen seines/ihres Arbeitsgebiets“; „verfügte über hinreichende Fachkenntnisse
3. Arbeitsweise:
Dazu gehören die Arbeitsgüte, Zuverlässigkeit, Verhandlungsgeschick und das Arbeitstempo.
Arbeitsgüte (Bewertungsbeispiele):
Sehr gut: „arbeitete stets äußerst gründlich und mit großer Sorgfalt; „arbeitete sehr zuverlässig und gewissenhaft; „arbeitete stets/immer mit größter Genauigkeit und äußerster Sorgfalt“
Gut: „arbeitete stets gründlich und mit großer Sorgfalt“; „arbeitete zuverlässig und gewissenhaft“; „arbeitete stets sorgfältig und genau“
Befriedigend: „arbeitete sorgfältig und genau“; „erfüllte mit seiner/ihrer Arbeit hohe Ansprüche“; „die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach unserem Qualitätsstandard“
Ausreichend: „arbeitete im Allgemeinen sorgfältig und genau“; „die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach im Allgemeinen unserem Qualitätsstandard“
Zuverlässigkeit (Bewertungsbeispiele):
Sehr gut: „war stets ein/e äußerst pflichtbewusste/r und verschwiegene/r Mitarbeiter/in“; „war stets äußerst zuverlässig“; „war stets äußerst zuverlässig und immer pflichtbewusst“
Gut: „war stets ein/e pflichtbewusste/r und vertrauenswürdige/r Mitarbeiter/in“; „war immer zuverlässig“; „arbeitete stets zuverlässig und gewissenhaft“
Befriedigend: „war vertrauenswürdig“; „war zuverlässig“; „arbeitete zuverlässig und gewissenhaft“:
Ausreichend: „bewältigte die entscheidenden Arbeiten zuverlässig“; „war im Allgemeinen ein/e zuverlässige/r Mitarbeiter/in“; seine/Ihre Zuverlässigkeit war im Allgemeinen zufriedenstellend“
Verhandlungsgeschick (Bewertungsbeispiele):
Sehr gut: „war stets ein/e überzeugende/r und versierte/r Verhandlungspartner/in“
Gut: „war ein/e gewandte/r Verhandlungspartner/in“
Befriedigend: „war im Verhandeln durchaus geschickt“
Ausreichend: „war im Verhandeln im Allgemeinen geschickt“
Arbeitstempo:
Sehr gut: „arbeitete immer/stets außergewöhnlich schnell und zügig“
Gut: „arbeitete immer schnell und zügig“
Befriedigend: „arbeitete zügig“
Ausreichend: „arbeitete beständig“
4. Bewertungen Arbeitserfolg:
Dazu gehören die Arbeitsmenge, Arbeitsergebnisse und evtl. Auswirkungen auf den Betriebserfolg
Arbeitsmenge (Bewertungsbeispiele):
Sehr gut: „Seine/Ihre Arbeitsmenge lag immer weit über unseren Erwartungen“; „arbeitete stets besonders überlegt und wirksam“; erzielte stets optimale Lösungen“
Gut: „Seine/Ihre Arbeitsmenge lag immer über unseren Erwartungen“; „arbeitete stets überlegt und wirksam“; „erzielte stets gute Lösungen“
Befriedigend: „Seine/Ihre Arbeitsmenge entsprach unseren Erwartungen“; „arbeitete gleichmäßig“; „erzielte befriedigende Lösungen“
Ausreichend: „Seine/Ihre Arbeitsmenge entsprach im Allgemeinen unseren Erwartungen“; „arbeitete im Allgemeinen gleichmäßig“; „Seine/Ihre Arbeitsqualität war im Allgemeinen zufriedenstellend“
5. Führung:
Neben der Leistung bewertet der Arbeitgeber im qualifizierten Zeugnis auch das Führungsverhalten. Dabei geht es eher selten um die Führungsrolle als Vorgesetzter und in den meisten Fällen um das Verhalten im Betrieb, sogenannte Soft Skills. Das bedeutet, wie sich jemand in die betriebliche Ordnung einfügt, ob er/sie freundlich, kooperativ, aufgeschlossen, kritikfähig gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kolleginnen und Kollegen ist. Dabei darf es ausschließlich um die berufliche Situation gehen, nicht aber um parteipolitische, weltanschauliche und gewerkschaftliche Orientierungen. Auch Hinweise auf Aktivitäten in der arbeitnehmerorientierten Mitbestimmung wie Betriebsrat, Personalrat, Vertrauensperson einer Gewerkschaft oder Schwerbehindertenvertretung gehören nicht ins Zeugnis, es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verlangt das ausdrücklich. Auch die Nennung von Straftaten gehört nicht ins Arbeitszeugnis, es sei denn, sie steht mit dem Arbeitsverhältnis in direktem Zusammenhang, ist nachgewiesen (zum Beispiel durch Gerichtsurteil, Verleumdungen gehören nicht ins Zeugnis), von erheblichem Gewicht und für die Gesamtbeurteilung ausschlaggebend.
Beispiele für Bewertungen der Führung:
Sehr gut: „Das persönliche Verhalten war immer absolut vorbildlich und er/sie wurde von Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Kunden/Kundinnen gleichermaßen sehr geschätzt“; „war stets sehr hilfsbereit“; „war wegen seines/ihres freundlichen Wesens und kollegialen Haltung bei Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) gleichermaßen sehr geschätzt“
Gut: „Das persönliche Verhalten war stets einwandfrei/vorbildlich und er/sie wurde von Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) gleichermaßen geschätzt“; „war stets hilfsbereit“; „wurde wegen seines/ihres freundlichen Wesens und seiner/ihrer kollegialen Haltung bei Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) gleichermaßen geschätzt“
Befriedigend: „Das Verhalten war gegenüber Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) einwandfrei“; „Sein/Ihr Verhalten wurde von Vorgesetzten und Kollegen/Kolleginnen geschätzt“
Ausreichend: „Das Verhalten war gegenüber Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) höflich und korrekt, und sein/ihr Führungsverhalten gab uns keinen Anlass zu Beanstandungen“
Mangelhaft: „Sein/Ihr Verhalten war im Wesentlichen einwandfrei“; „Das Verhalten war gegenüber Kollegen/Kolleginnen und Kunden/Kundinnen einwandfrei“ (Die Formulierung deutet auf Probleme mit Vorgesetzten hin); „Das Verhalten war gegenüber Vorgesetzten und Kunden/Kundinnen einwandfrei“ (Die Formulierung deutet auf Probleme mit Kollegen/Kolleginnen hin)
Als weitere Führungsmerkmale können die Verantwortungsbereitschaft, das Sozialverhalten, die Beachtung von Vorschriften und die Führungsqualitäten als Vorgesetzt beurteilt werden. Zum Beispiel „Sie/er war „stets in besonderem Maße verantwortungsbereit und genoss unser absolutes Vertrauen“ bedeutet ein Sehr gut; jemand war „jederzeit verantwortungsbereit und sehr vertrauenswürdig“ ist ein Gut. Lautet eine Formulierung „Sein/Ihr Benehmen und seine/ihre Haltung gegenüber Vorgesetzten waren immer hervorragend“, wird sehr gutes Sozialverhalten bescheinigt. Die Beachtung von Vorschriften gilt als sehr gut, wenn die Formulierung lautet: „beachtete die geltenden Vorschriften vorbildlich und hielt auch seine/ihre Kollegen/Kolleginnen stets zur Beachtung der Sicherheitsvorschriften an“. Sehr gute Führungsqualitäten werden mit folgender Formulierung bescheinigt: „Er/sie war stets ein/e hervorragende/r Vorgesetzte/r“.
6. Zusammenfassende Gesamtbeurteilung:
Zwischen der ausführlichen, differenzierten Beurteilung und der abschließenden Gesamtbeurteilung darf kein Widerspruch entstehen. Diese sogenannte Schlussformel bezieht sich auf die Erfüllung der Aufgaben und Erwartungen insgesamt:
Sehr gut: „hat den ihm/ihr übertragenen Aufgabenbereich stets zu unserer vollsten Zufriedenheit abgedeckt“; „seine/Ihre Leistungen waren stets sehr gut“
Gut: „hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt“; „seine/Ihre Leistungen waren stets gut“
Befriedigend: „hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt“; „seine/ihre Leistungen waren stets befriedigend“
Ausreichend: „hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erfüllt“; „seine/ihre Leistungen waren stets ausreichend“
Mangelhaft: „hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erfüllt“; „seine/ihre Leistungen waren mangelhaft“
Ungenügend: „hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“; „seine/ihre Leistungen waren unzureichend“
7. Berufsbezogene Kompetenzen:
Auch die Bewertung berufsspezifischer Merkmale des konkreten Arbeitsplatzes und der Branche gehört in ein gutes Zeugnis; wie zum Beispiel Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit bei Schmuckverkäuferinnen und -verkäufern, Zuverlässigkeit von Finanzbuchhaltern oder der Führungsstil einer Führungskraft. Gute Zeugnisse sind daran zu erkennen, dass sie charakteristische Merkmale der beruflichen Tätigkeit und Branche beschreiben, dabei aber keine Selbstverständlichkeiten und Banalitäten erwähnen bzw. betonen. Bleiben wichtige berufsspezifische Eigenschaften unerwähnt, dann deutet das auf ein Fehlverhalten hin.
Beispiele für berufsspezifische Merkmale:
Erzieher/-in: Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen, Kinderliebe, Autorität, Vertrauen, kreative und musikalische Kenntnisse, Allgemeinbildung, Menschenkenntnis, Organisationsvermögen, Belastbarkeit
Verkäufer/-in: Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Flexibilität, Ausdrucksvermögen, Menschenkenntnis, Dienstleistungsorientierung, Einfühlungsvermögen, Kontaktfähigkeit, Auffassungsgabe, wirtschaftliches Denken, Zuverlässigkeit, Anpassungsfähigkeit, äußeres Erscheinungsbild
Bankkaufmann/-frau: Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, mathematische Kenntnisse, EDV-Kenntnisse, Kontaktfähigkeit und -freudigkeit, Umgangsformen, äußeres Erscheinungsbild, Menschenkenntnis, Loyalität
Abschlussformulierungen runden das Arbeitszeugnis ab; es gibt aber keinen Rechtsanspruch darauf. In einem guten Zeugnis dankt der ehemalige Arbeitgeber für die geleistete Arbeit, bedauert das Ausscheiden und wünscht für die Zukunft alles Gute. Auch hier sollten sich gute Bewertungen anschließen, wenn das Arbeitszeugnis gut ist und sehr gute, wenn das Arbeitszeugnis sehr gut ist.
Sehr gute Zeugnisse berücksichtigen im Schlusssatz vier Punkte (und das macht diesen Schlussatz so wichtig): 1. Beendigungsinitiative, 2. Dank, 3. Bedauern und 4. Zukunftswünsche. Bleibt ein Punkt unerwähnt, so mindert das den Wert des Zeugnisses. Zugleich kommt es auf die Steigerungen bei den Bewertungen an, zum Beispiel „wir bedauern“ oder „wir bedauern sehr“.
Beispiele für das Bewerten von Arbeitszeugnissen in der Schlussformel:
Bei sehr guter Gesamtbewertung: „... scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Betrieb aus. Wir bedauern seine/ihre Entscheidung sehr, da wir mit ihm/ihr einen wertvollen Mitarbeiter verlieren. Für seine/ihre Mitarbeit in unserem Betrieb bedanken wir uns und wünschen ihm/ihr weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute“
Bei guter Gesamtbewertung: „... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihre Entscheidung, danken ihr für ihre Mitarbeit in unserem Unternehmen und wünschen ihr weiterhin Erfolg und persönlich alles Gute“
Bei durchschnittlicher Gesamtbewertung: „... scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Betrieb aus. Für seine/ihre Mitarbeit danken wir ihm/ihr und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“
Bei ausreichende Gesamtbewertung: „... scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Betrieb aus. Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute“
Bei mangelhafter Gesamtbewertung: „... scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Betrieb aus. Für die Zukunft wünschen wir ihm viel Glück“
Gesetzlich sind für Arbeitnehmer/innen in der Gewerbeordnung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO) erst einmal nur Mindestanforderungen für das Arbeitszeugnis formuliert (Art und Dauer der Beschäftigung, Name, Vorname, Beruf), was einem einfachen Arbeitszeugnis entspricht und als Nachweis der Beschäftigung dient. Zudem kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verlangen, dass sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstecken (qualifiziertes Zeugnis).
Es gilt allerdings auch, dass ein Arbeitszeugnis wohlwollend und wahrheitsgemäß sein muss, wie immer wieder Urteile belegen. Das heißt aber nicht, dass dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin in jedem Fall ein gutes oder gar automatisch ein gutes Arbeitszeugnis zusteht. Mindestens sollte jedoch ein „befriedigend“ herauskommen. Soll das Arbeitszeugnis besser sein, dann muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das beweisen. Auch kann niemand ein Gefälligkeitszeugnis erzwingen; das Arbeitszeugnis muss im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.
Umgekehrt bedeutet dies, soll es schlechter als „befriedigend sein“, dann liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Auch hier zählt natürlich die Wahrheit. Der Arbeitgeber darf beispielsweise kein schlechtes Zeugnis ausstellen, weil er darüber enttäuscht ist, dass der Beschäftigte von sich aus gekündigt hat, um einen besseren Job in einem anderen Unternehmen anzunehmen.
Was aber letztendlich die Wahrheit über die richtige Bewertung ist, darüber kann es schnell zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Im Zweifel sollten sich Betroffene deshalb immer fachliche Unterstützung holen. ver.di-Mitglieder können sich für die Frage nach kostenlosem juristischen Beistand an ihre Gewerkschaft wenden.
Nachfolgend ein paar ausgewählte Beispiele für sogenannte Geheimcodes bei der Bewertung von Arbeitszeugnissen, das sind unerlaubte verschlüsselte Botschaften, die etwa anderes bedeuten, als es auf den ersten Blick erscheint:
Zeugnistext: „Er verfügt über Fachwissen und zeigt ein gesundes Selbstvertrauen.“
Verschlüsselte Botschaft: Er verfügt nur über geringes Fachwissen und versucht das durch eine gewisse Lautstärke oder mit Prahlerei zu verbergen.
Zeugnistext: „Sie trug durch ihre Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.“
Botschaft: Sie neigt zu übertriebenem Alkoholgenuss im Dienst.
Zeugnistext: „Er hat alle Aufgaben in seinem und im Interesse der Firma gelöst.“
Botschaft: Er beging Diebstahl und/oder andere schwere Unkorrektheiten.
Zeugnistext: „Sie engagiert sich innerhalb und außerhalb des Betriebes für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen.“
Botschaft: Sie ist im Betriebsrat.
Zeugnistext: „Er engagiert sich innerhalb und außerhalb des Betriebes für die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
Botschaft: Er engagiert sich in der Gewerkschaft.
Zeugnistext: „Sie hatte Gelegenheit, sich das notwendige Wissen anzueignen.
Botschaft: Sie nutzte die Gelegenheit aber nicht.
Zeugnistext: „Er arbeitete mit größter Genauigkeit.“
Botschaft: Er war ein langsamer, Erbsen zählender und unflexibler Pedant.
Zeugnistext: „Im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten zeigte sie durchweg eine erfrischende Offenheit.“
Botschaft: Sie war frech und hat sich nichts sagen lassen.
Zeugnistext: „Er erledigte seine Aufgaben mit der ihm eigenen Sorgfalt.“
Botschaft: Chaos war bei ihm Normalität.
Zeugnistext: „Sie delegierte ihre Aufgaben mit vollem Erfolg.“
Botschaft: Sie war eine Drückebergerin.
Zeugnistext: „Er zeigte Verständnis für die anfallenden Arbeiten.“
Botschaft: Er ist eine Niete und faul.
Wie schnell muss es gehen, bis ich mein Arbeitszeugnis in den Händen halte?
Nach Paragraf 109 Gewerbeordnung schuldet der Arbeitgeber das Zeugnis „bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses“. Davon ausgehend lassen sich weitere Details ableiten.
6 Punkte, die ich wissen sollte:
1. So kann der Arbeitgeber den Anspruch erst zufriedenstellend erfüllen, wenn er auch weiß, welches Zeugnis der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wünscht. Dieses Wahlrecht, ob einfach oder qualifiziert, muss vorher ausgeübt sein, damit das entsprechende Arbeitszeugnis auch „bei Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses ausgestellt sein kann.
2. Das Wahlrecht, ob einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits dann ausgeübt, wenn er/sie überhaupt um ein Zeugnis bittet. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist nämlich umgangssprachlich „das Zeugnis“ automatisch als qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verstehen, während das sogenannte „einfache Zeugnis“ umgangssprachlich eher als „Bescheinigung“ verstanden wird.
3. Konkret wird ein Zeugnisanspruch jedoch nicht erst „mit“ oder „nach“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, sondern schon früher und zwar dann, wenn aufgrund fristgerechter Kündigung, Ablauf einer Befristung oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages die Beendigung des Arbeitsverhältnisses absehbar ist. Nur so kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in die Lage versetzt werden, das Zeugnis bestimmungsgemäß bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz für die Bewerbung einzusetzen. Folgerichtig muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Zeugnis bereits bei Ausspruch der Kündigung verlangen können, bei Abschluss des Aufhebungsvertrages oder bei Befristungen eine angemessene Zeit vor ihrem Ablauf.
4. Stellt der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, ist er berechtigt, dieses als „vorläufig“ zu kennzeichnen, denn bis zum tatsächlichen Ausscheiden könnte sich noch etwas ändern. Beim tatsächlichen Ausscheiden muss das Zeugnis dann noch einmal getauscht werden.
5. Fristlose Kündigung: In diesem Fall ist das Zeugnis vom Arbeitgeber unverzüglich auszustellen, ungeachtet dessen, ob eine Kündigungsschutzklage läuft.
6. Zwischenzeugnis: Nach allgemeiner Auffassung ist es auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dann zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Allgemein besteht das bei Veränderungen im Arbeitsbereich, zum Beispiel beim Stellenwechsel, beim Wechsel von Vorgesetzten oder auch bei längerer Arbeitsunterbrechung wie bei der Elternzeit. (Quelle: Küttner/Personalbuch)
Ein Arbeitszeugnis als Muster, das für alle funktioniert, kann hier leider nicht angeboten werden, denn jeder Weg durchs Arbeitsleben verläuft unterschiedlich, auch ist jeder Beruf anders. ver.di vertritt allein schon 1.000 verschiedene Berufe. Ein Arbeitszeugnis von dem jeder abschreiben kann, würde den unterschiedlichen Menschen und ihren Leistungen nicht gerecht. Die Gemeinsamkeiten aller Arbeitszeugnisse können sich deshalb nur auf Formalitäten und den Aufbau beziehen, wie einem korrekten Briefkopf des Arbeitgebers bzw. Firmenbogen, der Überschrift "Arbeitszeugnis", der Einleitung zur Person, dem korrekten Namen, der Nennung der aktuellen Tätigkeit und Unternehmensbeschreibung (auch jedes Unternehmen ist anders), der Nennung des Aufgabenfeldes sowie bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis der Leistungsbewertung und Bewertungen der berufsbezogenen Kompetenzen (siehe Beispiele oben) und zuletzt dem Schlusssatz. Natürlich dürfen keine Rechtschreibfehler im Arbeitszeugnis stehen und es muss vom Vorgesetzten unterschrieben sein. Extra-Tipp: Beim Beschreiben der Tätigkeiten gibt auch die Reihung Aufschluss: Das Wichtigste sollte zuerst kommen. Nebensächlichkeiten sollten möglichst wegfallen. Kleinere Tätigkeiten, die für eine neue Stelle wichtig werden, sollten wiederum nicht unter den Tisch fallen. ver.di-Mitglieder, die von ihrem Arbeitgeber aufgefordert werden, ihr Arbeitszeugnis selbst zu entwerfen, können sich an ihre Gewerkschaft wenden und kostenlos individuelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Eine erste Selbsteinschätzung ist wichtig, um versteckte Formulierungen zu ahnen. Doch wie bewerte ich mein Arbeitszeugnis? Hierbei helfen zahlreiche Ratgeber und Webseiten. Allerdings ersetzen sie kein Fachwissen und keinen Anwalt, egal wie schillernd sie daherkommen. Bei zweifelhaften Formulierungen oder gar Konflikten benötigen Beschäftigte kompetente Hilfe von Experten.
Ansprüche durchsetzen: Wer Fragen zu seinem Zeugnis hat oder gar einen Konflikt mit seinem Arbeitgeber durchstehen muss, der bekommt fachlichen Rat und juristischen Beistand am besten bei einem Experten, zum Beispiel über seine DGB-Gewerkschaft. ver.di-Mitglieder können sich für die Frage nach kostenlosem juristischen Beistand an ihre Gewerkschaft in ihrem Bezirk wenden. Dort können sie sich auch auch zu ihrem Arbeitszeugnis ersten Rat holen. Notfalls aber gehen die Juristen bis vors Gericht. Um den Rechtsschutz zu bekommen, müssen ver.di-Mitglieder mindestens drei Monate Mitglied sein.
Ein Beispiel: Jörg O. arbeitet seit 30 Jahren bei einem großen Arbeitgeber mit 500.000 Beschäftigten. In der Corona-Pandemie baut das Unternehmen Personal ab und macht attraktive Abfindungsangebote. Jörg nimmt an. Doch als er sein Zeugnis liest, ist er sich nicht sicher, ob das wirklich so gut ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Manche der Formulierungen scheinen sich zu widersprechen oder das Gegenteil zu bedeuten. „Dazu gab es aber keinen Grund“, sagt er. „Schließlich habe ich meinem Arbeitgeber einen Gefallen getan, der Personal abbauen wollte. Meine Arbeit war stets korrekt und bestens. Es gab keine Kritik. Da erwarte ich auch ein gutes Arbeitszeugnis.“ Der Konflikt ist da und der Ingenieur geht zu ver.di, um die Formulierungen prüfen zu lassen. Und in der Tat, die Vermutung stimmt. Tatsächlich schwanken die Beurteilungen zwischen sehr gut und schlecht. Der ver.di-Jurist entwickelt einen Korrekturvorschlag, meldet Einspruch beim Arbeitgeber an und schickt einen neuen Entwurf an die Personalstelle. Ein paar Wochen später hält das ver.di-Mitglied das neue Zeugnis in den Händen. Das ist zwar besser, aber noch immer sind einzelne merkwürdige Formulierungen drin. Wieder hilft ver.di, telefoniert mit der Personalstelle und klärt die fraglichen Punkte. Ein neues Zeugnis wird geschrieben und nun sind keine versteckten Sachen mehr drin. Die Bewertungen sind durchgehend gut bis sehr gut. „Ohne ver.di hätte ich das nicht geschafft. Auch der Gang vors Arbeitsgericht blieb mir erspart“, sagt das ver.di-Mitglied zufrieden.
Hier gibt es Hilfe: ver.di-Mitglieder müssen sich für kostenlose juristische Unterstützung oder eine Prüfung ihres Arbeitszeugnisses an den Rechtsschutz in dem für sie zuständigen Bezirk wenden:
Wegweiser zu ver.di vor Ort: https://www.verdi.de/wegweiser/verdi-finden
Broschüre Arbeitszeugnis (PDF 1 MB)