Was ist das eigentlich, Leiharbeit und Zeitarbeit? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema aus Sicht der Gewerkschaft.
Leiharbeit oder Zeitarbeit bedeutet dasselbe, dass Arbeitnehmer*innen von einem Verleihunternehmen, bei dem sie im Regelfall unbefristet angestellt sind, einem Unternehmen (Entleiher) für eine bestimmte Zeit überlassen werden. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers inkl. der Bezahlung liegen beim Verleiher. Dieser muss eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung („AÜG-Lizenz“) haben, die die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erteilt.
Der ursprüngliche Sinn von Leiharbeit war es, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, zeitweise auftretende „Arbeitsspitzen“ abzudecken, indem sie sich Arbeitskräfte für diesen Zweck befristet ausleihen können. Allerdings wurde die Leiharbeit – insbesondere durch die „Hartz-Gesetze“ ab 2002 – zu einem Instrument zum Abbau von Arbeitslosigkeit. Seitdem galt die Leiharbeitsbranche als wesentlicher Teil des Niedriglohnbereichs. Durch neue Vorgaben im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und durch erfolgreiche Tarifpolitik hat sich dies in den letzten Jahren geändert. In jüngster Zeit gibt es zudem Entwicklungen in der Leiharbeit, mit denen auf neue Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt reagiert wird (z.B. auf partiellen Fachkräfte- und Spezialistenmangel), sodass sich Zeitarbeit zunehmend aus der „Schmuddelecke“ des Arbeitsmarktes befreien kann.
Erkläre mal einem Kind, was Gewerkschaften so machen. Die verstehen das nämlich genauso wenig wie Menschen, die mit Gewerkschaften bisher noch nichts zu tun hatten. Unsere Kinderreporter wollten diesmal wissen, was denn genau Leiharbeit ist. Gewerkschaft für Anfänger.
Für die Leiharbeit gilt laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der „Grundsatz der Gleichstellung“, d.h. der Verleiher ist eigentlich verpflichtet, dem Leiharbeitenden die im Entleihbetrieb für eine vergleichbare Beschäftigung geltenden „wesentlichen Arbeitsbedingungen“ einschließlich des Lohns zu gewähren (sog. „equal treatment“ und „equal pay“). Allerdings hat sich gezeigt, dass Leihbeschäftigte durchgängig schlechter bezahlt wurden, nicht mit den Stammbeschäftigten gleichgestellt und alleine kaum in der Lage waren, „equal pay“ und „equal treatment“ gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.
Deshalb schließt ver.di zusammen mit anderen DGB-Gewerkschaften mit den beiden großen Arbeitgeberverbänden der Leiharbeit, dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), Tarifverträge ab: In mehreren Tarifrunden konnten mittlerweile umfangreiche Verbesserungen u.a. beim Entgelt und beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld durchgesetzt werden. Je mehr Beschäftigte in der Leiharbeit Gewerkschaftsmitglied sind, desto besser sind die Ergebnisse. Da zuletzt auch ein vom Arbeitgeber zu zahlender Bonus für Gewerkschaftsmitglieder von – je nach Beschäftigungsdauer – bis zu 700 Euro durchgesetzt werden konnte, lohnt es sich einmal mehr, ver.di-Mitglied zu werden.
ver.di setzt sich einerseits für die Beschränkung von Zeit- und Leiharbeit und andererseits für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Zeit- und Leiharbeitnehmer*innen ein. Leiharbeit muss auf zu überbrückende personelle Engpässe begrenzt werden und darf tarifvertragliche Standards nicht unterlaufen. Deshalb fordert ver.di gesetzliche Reformen, die
Grundsätzlich haben Beschäftigte in der Leiharbeit die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer*innen. Das Leihunternehmen, bei dem die oder der Arbeitnehmer*in angestellt ist, muss Beiträge zu den Sozialversicherungen abführen, den Lohn im Krankheitsfall weiterzahlen und sich an den gesetzlichen Kündigungsschutz halten. Das Problem ist jedoch, dass ein Leiharbeitsverhältnis oftmals nur wenige Monate dauert, der gesetzliche Kündigungsschutz aber erst nach sechs Monaten greift, so dass der Schutz faktisch ausgehebelt wird.
ver.di hat zusammen mit anderen DGB-Gewerkschaften in einer Tarifgemeinschaft mit den beiden großen Arbeitgeberverbänden der Leiharbeit, dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), Tarifverträge abgeschlossen. In mehreren Tarifrunden konnten zwischenzeitlich umfangreiche Verbesserungen u.a. beim Entgelt und beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld durchgesetzt werden, zuletzt auch ein vom Arbeitgeber zu zahlender Bonus für Gewerkschaftsmitglieder von – je nach Beschäftigungsdauer – bis zu 700 Euro.
Grundsätzlich kommt es auf die Art der Tätigkeit in der Leiharbeit an. Auch wenn der Niedriglohnanteil immer noch mehr als dreimal so hoch wie bei den Vollzeitbeschäftigten insgesamt ist, gibt es auch spezielle Verleihfirmen z.B. für Ärzte, Lokführer oder Fachleute für Kraftwerke, die sehr hohe Löhne zahlen, da diese Spezialisten knapp sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Leiharbeits-Mindestlohn zum 1.1.2023 von 10,88 Euro auf 12,43 Euro pro Stunde angehoben. Ab 1.4.2023 ist er auf 13 Euro gestiegen, vom 1.1.2024 bis 31.3.2024 steigt er auf 13,50 Euro. Wenn das Leihunternehmen Mitglied im Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) oder dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) ist, gelten für Gewerkschaftsmitglieder die mit den DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge. Je nach Eingruppierung sind danach Stundenlöhne ab 1.4.2023 zwischen 13 Euro bzw. 13,50 Euro ab 1.1.2024 und 26,67 Euro in der obersten von 9 Entgeltgruppe bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrages möglich.
Entscheidend für den Verdienst ist die richtige Eingruppierung. ver.di hat zusammen mit anderen DGB-Gewerkschaften mit den Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ deshalb auch vereinbart, nach welchen Kriterien die Eingruppierung zu erfolgen hat. Ausschlaggebend sind zum einen die berufliche Qualifikation, zum anderen die Art der Tätigkeit, die ausgeübt werden soll. Je höher die Entgeltgruppe, desto höher die Anforderungen und umso höher auch das Gehalt.
Da in bestimmten Branchen die durchschnittliche Bezahlung weit über den Mindestentgelten liegt, wurden hier zusätzlich Branchenzuschläge vereinbart, um die Vergütung der Leiharbeiter*innen anzugleichen. Die Zuschläge steigen je nach Dauer der Beschäftigung in dem jeweiligen Entleihbetrieb und sind je nach Branche unterschiedlich hoch.
Beschäftigte in der Leiharbeit sind wie alle anderen Beschäftigten auch vollständig sozialversichert. Und zwar muss die Verleihfirma, bei der die/der Beschäftigte angestellt ist, die Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Auch haben Leihbeschäftigte Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit etc. wie in jeder anderen Branche.