SBV-Wahlen: Klarer Handlungsauftrag

© Andi Weiland/Gesellschaftsbilder
Vom 1. Oktober bis zum 30. November werden die Schwerbehindertenvertretungen neu gewählt
01.10.2022

1. Oktober 2022 – In den Betrieben und Dienststellen werden vom 1. Oktober bis zum 30. November 2022 die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) gewählt. Die sogenannten Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten vertreten die Interessen von Menschen mit Behinderungen und von Menschen, die von Behinderung bedroht sind, im Arbeitsalltag. Sie schauen, ob die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Vorschriften eingehalten werden, beantragen Maßnahmen bei den zuständigen inner- und außerbetrieblichen Stellen, nehmen Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen und wirken beim Arbeitgeber auf deren Erledigung hin.

Etwa 7,8 Millien schwerbehinderte Menschen gibt es in Deutschland. Auf dem Arbeitsmarkt haben sie es immer noch schwer. Ihre Erwerbstätigkeit bleibt deutlich hinter der Nichtbehinderter zurück. Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten in der Regel verpflichtet, fünf Prozent ihrer Stellen mit Menschen zu besetzen, denen das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von mehr als 50 bescheinigt hat. Wer einen geringen Grad der Behinderung hat, kann diesen Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Diese Entscheidung trifft die zuständige Arbeitsagentur. Wenn eine Arbeitgeber diese Quote nicht erfüllt, muss er eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen.

Mitbestimmte Betriebe sind besser

Die Hans-Böckler-Stifung (HBS) weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass in der Privatwirtschaft 62 Prozent der Arbeitgeber diese Quote nicht erfüllen. Im öffentlichen Dienst sind es 39 Prozent. Allerdings schneiden die Betriebe, in denen Betriebs- bzw. Personalräte aktiv sind, besser ab. „Offensichtlich sind mitbestimmte Betriebe besser darin, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in Arbeit zu integrieren“, so Wolfram Brehmer und Florian Blank vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der HBS. Sie haben für eine Studie dazu 3200 Betriebs- und Personalräte befragt.

Gesetzlicher Anspruch

Aber es gibt auch längst nicht überall dort Schwerbehindertenvertretungen, wo ein Anspruch darauf besteht. Denn sie kann überall dort gewählt werden, wo fünf oder mehr Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte arbeiten. Das ist im Neunten Sozialgesetzbuch geregelt. Laut WSI-Erhebung geschieht dies immerhin in drei Viertel der betreffenden kommerziellen, mitbestimmten Betriebe. Je mehr Schwerbehinderte es im Betrieb gibt, desto eher existiert eine Vertretung.

Umgekehrt könnte eine Schwerbehindertenvertretung auch zu einem höheren Anteil schwerbehinderter Beschäftigter beitragen, sagen Brehmer und Blank. In jedem Fall bestehe für Betriebs- und Personalräte dort, wo Menschen mit Behinderung bislang nicht repräsentiert sind, „ein klarer Handlungsauftrag“. 

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