Hitze am Arbeitsplatz

Hitzefrei auf der Arbeit? Statt sich ein kühles, schattiges Plätzchen zu suchen, müssen viele Menschen täglich an ihren Arbeitsplatz eilen. Doch wie viele Hitzegrade sind erlaubt am Arbeitsplatz? Gibt es ein Hitzefrei? Und was kann der Betriebsrat für mich tun?
© dpa
Ein Thermometer in der Sonne
18.06.2024

Monatelang sehnt man sich nach Sommer und Sonne, doch steigen dann die Temperaturen dramatisch an, leiden viele Beschäftigte unter der Hitze an ihrem Arbeitsplatz. Nur: Ein generelles Recht auf Hitzefrei gibt es nicht. Daher ist es sinnvoll, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich bereits vorbeugend darauf verständigen, welche wirksamen Maßnahmen zur Abhilfe oder Linderung ergriffen werden sollen. Vor allem: Mit den immer höher steigenden Sommertemperaturen werden entsprechende Maßnahmen auch immer dringlicher.

 

Ein generelles Recht auf Hitzefrei gibt es nicht. Steigen die Temperaturen auf über 35 Grad, kann ein Raum aber gegebenenfalls nicht mehr als Arbeitsraum geeignet sein.

Die Raumtemperaturen

Die sogenannte Arbeitsstättenverordnung (§ 3a) sieht generell vor, dass die Betriebsräume so einzurichten sind, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz beachtet werden. Konkretisiert wird diese Vorschrift näher durch technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Zu diesen technischen Regeln gehört auch eine zur Raumtemperatur (ASR A 3.5). Danach soll die Raumtemperatur 26 Grad nicht überschreiten. Es werden zudem Beispiele angeführt, was getan werden kann, um eine übermäßige Erwärmung zu vermeiden, etwa durch das Anbringen von Außenjalousien, eine effektive Steuerung von Sonnenschutz und Lüftungseinrichtungen oder die Nutzung von Gleitzeitregelungen, damit die Beschäftigten morgens früher anfangen und dafür früher Feierabend machen können. 

Eine wichtige Rolle bei den Hitzschutzmaßnahmen spielt die Einhaltung des (S)TOP-Prinzips (Erst S – Substitution, dann T - Technische Schutzmaßnahmen, dann O - Organisatorische Schutzmaßnahmen, erst dann P - Persönliche Schutzmaßnahmen), die beachtet werden müssen.

Morgens wird gelüftet

Für den Fall, dass die Temperatur auf über 30 Grad steigt, werden weitere Maßnahmen empfohlen – etwa, dass elektrische Geräte nur noch bei Bedarf betrieben werden, morgens gelüftet wird, Bekleidungsvorschriften gelockert oder geeignete Getränke bereit gestellt werden. Steigen die Temperaturen auf über 35 Grad, sollten Maßnahmen ergriffen werden, wie sind an Arbeitsplätzen mit hoher Hitze üblich sind. Dazu zählen Hitzeschutzkleidung, Luftduschen, Wasserschleier oder weitere Entwärmungspausen.

Verbindliche Anordnungen

Geschieht dies nicht, kann es sein, dass ein Raum schließlich auch gar nicht mehr als Arbeitsraum geeignet ist. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer nach Hause gehen kann, sondern nur, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf. Die Gewerbeaufsichtsämter der Länder sind für die Kontrolle zuständig, sie können verbindliche Anordnungen im Einzelfall erlassen und schließlich in besonders schwerwiegenden Fällen Anlagen und Maschinen auch stilllegen. Auch für das Arbeiten im Freien oder in Fahrzeugen – etwa bei Paketdiensten oder im Öffentlichen Personennahverkehr – gelten bei hohen Temperaturen besondere Vorgaben. 

Achtung: Die Arbeitsstättenverordnung und auch die ASR selbst enthalten nur Empfehlungen, sie verpflichten den Arbeitgeber nicht zu bestimmten Vorkehrungen.

Der Betriebs- oder Personalrat

Gerade deshalb ist es wichtig, dass in Betrieben und Dienststellen konkrete Maßnahmen vereinbart werden. Das kann auf Initiative des Betriebsrats durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht zu, da er bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitbestimmt (§ 87, Abs. 1, Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz). Er kann verlangen, dass der Arbeitgeber mit ihm über eine Regelung zur Gestaltung der Raumtemperatur verhandelt. Da die Arbeitsstättenverordnung und auch die technische Regel für Arbeitsstätten eben keine konkreten Vorgaben, sondern nur Vorschläge enthalten, welche Maßnahmen beim Überschreiten bestimmter Raumtemperaturen zu treffen sind, bestehen betriebliche Gestaltungsspielräume.

Das heißt, der Arbeitgeber kann zwar entscheiden, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, muss aber den Betriebsrat bei seiner Entscheidung beteiligen. Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, selbst die Initiative zum Erlass betrieblicher Gesundheitsschutzregelungen zu ergreifen. Lehnt der Arbeitgeber generell eine Vereinbarung ab, kann der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle erzwingen, in der über geeignete Maßnahmen im Falle von Hitze verhandelt wird.

Gesundheitsschädigungen verhindern

Die Personalräte haben mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG) – dazu zählen auch Maßnahmen bei großer Hitze an den Arbeitsstätten.

Es ist wichtig, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen mit Maßnahmen bei Hitze im Betrieb oder in der Dienststelle, bei Arbeiten im Freien oder im Auto abzuschließen. Sinnvoll ist, nicht erst zu warten, bis die Beschäftigten die Hitze am Arbeitsplatz nicht mehr aushalten und gesundheitliche Schäden davontragen.

 

 
Vor allem Bodenpersonal an Flughäfen ist oft sengender Hitze auf dem Flugfeld ausgesetzt und das bei ohnehin schon schweißtreibender Tätigkeiten

Was man selbst tun kann

Wenn es schon kein Hitzefrei gibt, sollten Beschäftigte wenigstens versuchen, den eigenen Arbeitsplatz so angenehm wie möglich zu gestalten. Grundsätzlich sind der Kreativität dabei kaum Grenzen gesetzt, zu denken ist zum Beispiel an Ventilatoren oder mobile Klimaanlagen. Sofern dies nicht den Arbeitsablauf stört oder aus Gründen der Sicherheit problematisch ist, spricht eigentlich nichts gegen solche Kühlungsmöglichkeiten. Zu bedenken ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Strom für solche Elektrogeräte zahlt und eine eigenmächtige Inanspruchnahme für Irritationen sorgen kann, sofern es nicht seit langem stillschweigend geduldet wird. Bevor also solche Stromfresser angeschafft werden, sollte man dies dem Arbeitgeber zumindest mitteilen.

Luftig kleiden

Naheliegend ist auch, sich in der warmen Jahreszeit grundsätzlich etwas luftiger zu kleiden. Grundsätzlich darf jede*r anziehen, was er oder sie mag, doch aufgepasst: Es gibt gravierende Ausnahmen. So etwa, wenn der Arbeitgeber eine Dienstkleidung vorschreibt und auch zur Verfügung stellt. Auch die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen ist nicht verhandelbar. Sicherheitsschuhe, Kittel, Helme und ähnliches sind keine Frage der Mode, sondern der Arbeitssicherheit. Bestehen im Betrieb Bekleidungsregeln, ist deren Lockerung oder Aufhebung durchaus eine geeignete Maßnahme. 

Dennoch spielen kurze Hosen oder Hawaii-Hemden immer wieder eine Rolle bei Kündigungsprozessen. So wollte ein Transportunternehmen einen Geldfahrer kündigen, weil er beim Ausfahren Shorts getragen hatte. Für eine Kündigung reichte das jedoch nicht: Da der Mann nicht als Mitarbeiter des Unternehmens erkennbar sei, sei ein „negativer Eindruck“ auf Kunden nicht zwingend (Arbeitsgericht Mannheim, Az. 7 Ca 222/88). Ebenso wenig reicht der allgemeine Vorwurf einer „urlaubsmäßigen“ Aufmachung für eine Kündigung. Wer zum Mittel der Kündigung greifen will, muss nach Ansicht der Richter sehr genau auflisten, welche stilistischen Fehlgriffe den Mitarbeiter untragbar erscheinen lassen (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az. 9 Ca 1687/01).

Einfach kühlen Kopf bewahren

Hohe Temperaturen im Sommer können bei der Arbeit grundsätzlich zu körperlichen und geistigen Anstrengungen führen. Hier gilt es, kühlen Kopf zu bewahren und Eigenmächtigkeiten zu vermeiden. Diese können zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führen. Das muss nicht sein, denn in der Regel werden Arbeitgeber oder Vorgesetzte Verständnis aufbringen, da sie ja genauso von der Hitze betroffen sind. Besser ist es immer, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und gemeinsam Lösungen zu erörtern. Auch der Betriebsrat kann vermitteln und auf eine allseits zufriedenstellende Regelung hinwirken. Erst, wenn der Arbeitgeber sich dem Gespräch verweigert und nicht bereit ist, die Sondersituation zur Kenntnis zu nehmen, kann ein Hinweis auf die Arbeitsstättenverordnung, verbunden mit der Androhung von Arbeitseinstellung sinnvoll sein.

Was noch hilft: Wenn Räume nachts auskühlen können, sind sie tagsüber nicht so heiß. Das Lüften kann man auf die frühen Morgenstunden verlegen. Getränke oder Ventilatoren bereitzustellen, kann ebenfalls eine sinnvolle Maßnahme seitens des Arbeitgebers sein. Zudem können besondere betriebliche Regelungen zur Arbeitszeit getroffen werden, wie etwa die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Verlagerung von Arbeitszeiten, oder die Erlaubnis, zusätzliche Pausen einzulegen..

Und nicht vergessen: Viel Wasser trinken! 

Der Bereich Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik hat viele Tipps zum Thema Arbeiten bei hohen Temperaturen in der Ausgabe 360 seines Infodienstes sopoAktuell zusammengefasst. Azf der Website gibt es noch weitere Infos und Links zu hilfreichen Webseiten.

Weitere Infos auch unter: DGB-Rechtsschutz GmbH