Welchen Mitgliedsbeitrag zahlen Erwerbslose? Wie teile ich ver.di Änderungen bei meinem Lohn/meinem Arbeitslosengeld mit?

26.01.2015

Gewöhnlich beträgt der Beitrag 1% des Bruttolohns. Für Erwerbslose wird er gemindert: beim Alg I sind es 0,5% von der Bruttobezugsgröße, beim Alg II bleibt nur der Mindestbeitrag von 2,50 EUR zu zahlen.

Änderungen sind dem zuständigen ver.di-Bezirk mitzuteilen (Leistungsentgelt brutto, Bezugszeitraum).

Im Einzelnen sieht es folgendermaßen aus:

Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Beschäftigte beträgt 1% des Bruttolohns. Abweichend davon zahlen Erwerbslose bei Bezug von Arbeitslosengeld (Alg I) einen verminderten Beitrag in Höhe von 0,5% des regelmäßigen Bruttoeinkommens aus dem Gesamteinkommen, das seinen Ursprung in einem Arbeitsverhältnis hat – mindestens jedoch 2,50 EUR. Der Betrag wird in der Regel monatlich oder alle 3 Monate abgebucht.

Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II (Alg II) zahlen den Mindestbeitrag von 2,50 EUR im Monat. Der Betrag wird in der Regel alle 2 Monate mit 5 € abgebucht. Abweichend hiervon kann auch per Quartal, Halbjahr oder Jahr abgebucht werden, wenn das Mitglied dies über das ver.di-Büro vor Ort so veranlasst hat.

Personen, die einerseits Arbeitslosengeld (Alg I oder Alg II) beziehen und andererseits einen Mini- oder Midi-Job ausüben, zahlen 1% vom Bruttolohn, mindestens jedoch 2,50 EUR.

Die satzungsgemäße Beitragszahlung wird von Zeit zu Zeit überprüft. Sie wird in jedem Fall bei der Inanspruchnahme von Leistungen (z.B. bei einem Rechtsschutzfall) geprüft. Für die Gewährung des Rechtsschutzes ist der korrekte laufende Mitgliedsbeitrag eine Voraussetzung.

 

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