Für die Überstunden ist entweder ein Ausgleich in Geld oder in Zeit zu gewähren.
Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in ein Monatslohn und gleichzeitig die Höhe der Arbeitszeit vereinbart, folgt daraus, dass sich die Monatsvergütung auf die vereinbarte Arbeitszeit bezieht. Damit verbindet sich ein Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe des üblichen Stundenlohns. Wenn es einzelvertragliche, tarifliche oder betriebliche Zusatzvereinbarungen gibt, besteht eventuell ein höherer Anspruch.
Ob Überstunden vergütet werden oder ob die Stunden in Freizeit umgewandelt werden, ist abhängig davon, welche tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen zur Anwendung kommen. In manchen Betrieben wird nur vergütet, in anderen nur ein Freizeitausgleich gewährt. Informationen darüber erhalten Sie vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat.
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