Unter einem Teilzeitarbeitsverhältnis versteht man ein ganz normales befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der wesentliche Unterschied zu den anderen Arbeitsverhältnissen ist, dass die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bedeutend kürzer ist als die regelmäßige betriebliche, branchenübliche oder allgemein übliche Arbeitszeit.
Alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Beamten (der § 72a BBG ist nur eine Kann-Vorschrift), haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und sofern der Arbeitgeber ausschließlich der Auszubildenden regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Um nun Teilzeit arbeiten zu können, muss der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung mündlich oder schriftlich spätestens drei Monate vor dem Beginn beim Arbeitgeber geltend machen. Gleichzeitig sollte er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Daraufhin hat der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung mit dem Arbeitnehmer mit dem Ziel der Einigung zu erörtern und über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit ein Einvernehmen zu erzielen.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich der gewünschten Arbeitszeitverringerung zustimmen und sie auch entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers verteilen. Dies gilt aber nicht, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Verringerung der Arbeitszeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügen nachvollziehbare, plausible Gründe. Auch Tarifverträge können Ablehnungsgründe enthalten.
Lehnt der Arbeitgeber das Begehren des Arbeitnehmers ab, so sollten sich ver.di-Mitglieder Rat bei dem zuständigen Bezirk einholen.
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit dem Arbeitnehmer seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung mitzuteilen. Lehnt der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist schriftlich ab oder konnten die Arbeitsvertragsparteien keine Einigung über die Arbeitszeitverringerung erzielen, so verringert sich die Arbeitszeit automatisch kraft Gesetzes in dem von dem Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Diese Änderung kann dann nur noch mit einem Änderungsvertrag oder einer Änderungskündigung rückgängig gemacht werden.
Aber der Arbeitgeber kann die neue Verteilung der Arbeitszeit jederzeit ändern, wenn das betriebliche Interesse an der Änderung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung wesentlich überwiegt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
Bevor die Arbeitszeit endgültig verringert wird, muss der Betriebsrat beteiligt werden.
Teilzeitbeschäftigten ist ebenfalls im Rahmen des Möglichen die Gelegenheit zu geben, an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
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