Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr steuerfrei. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung.
Gem. § 52 Abs. 4 a S. 1 des Einkommensteuergesetzes ist die ursprüngliche Regelung des § 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter für die vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage anzuwenden. Dies gilt allerdings nur soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. Nach dieser Regelung war die Abfindung bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Grundsätzlich blieben 8.181€ steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so betrug der steuerfreie Höchstbetrag 10.226€. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so belief sich der steuerfreie Höchstbetrag auf 12.271 €. So weit die Abfindung den Freibetrag übersteigt, kam eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz in Betracht (Fünftelungsregelung zur Abmilderung der Progressionswirkung).
Diese Privilegierung gilt auch für die seit dem 01.01.2006 geltende Rechtslage. Hierzu ist es sinnvoll, sich beim zuständigen Finanzamt Rat einzuholen.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten oder zu beanspruchen hat und darin Arbeitsentgelt enthalten ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.
Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs gilt für die Dauer der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist, längstens für ein Jahr. Je nach Höhe der Abfindung und gesetzlicher Freibeträge kann sich der Ruhenszeitraum verkürzen. Bei der Berechnung des Ruhenszeitraumes wird die Abfindung allerdings nicht voll, sondern nur anteilig berücksichtigt. Der Anteil, der berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses und nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Der Ruhenszeitraum beginnt an dem Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Er würde sich verkürzen, wenn der zu berücksichtigende Anteil der Abfindung geringer wäre als das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer sonst in dem Zeitraum der Kündigungsfrist erzielt hätte. Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Berücksichtigung der gezahlten Abfindung ruht, werden durch das Arbeitsamt auch keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Die Ruhenszeit wird dem Rentenversicherungsträger von der Bundesagentur für Arbeit als Anrechnungszeittatbestand gemeldet. Eine Meldung von Amts wegen ist allerdings nur möglich, wenn der Arbeitslose rechtzeitig einen Leistungsantrag stellt und hierauf nicht, im Hinblick auf das Ruhen der Leistung, verzichtet. Ansonsten wird eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
ver.di-Mitglieder sollten sich wegen der Einzelheiten zur Beratung an ihren zuständigen ver.di-Bezirk wenden.
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