Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, weil der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis - oder auch umgekehrt - zu wechseln, so ist die Kündigung kraft Gesetzes unwirksam.
Zwar kommt es in diesem Fall nicht auf die bei Kündigungen wichtige Drei-Wochen-Frist zur Klageeinreichung an, dennoch sollte so schnell als möglich rechtskundiger Rat eingeholt werden. ver.di-Mitglieder können sich an den für sie zuständigen ver.di-Bezirk wenden.
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