Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn dies wegen der Art oder der Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 81 Absatz 5 SGB IX). Ist dies der Fall, so darf der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht verweigern.
Allerdings gilt dies nicht, wenn die kürzere Arbeitszeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar, mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
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