Dürfen Leiharbeitnehmer/-innen während eines Streiks zu „Streikbrecherarbeiten“ verpflichtet werden?

04.02.2015

Nein. Leiharbeitnehmer/innen können sich weigern, Streikbrecherarbeiten auszuführen (siehe Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 11 Abs. 5 sowie entsprechende Regelungen im Tarifvertrag IGZ und BZA). Sie sollten sich jedoch bei ihrer Verleihfirma telefonisch melden (im Zeitalter der Handys kein Problem - sonst stellt die Streikleitung ein Handy zur Verfügung) und darum bitten, bei einer anderen Firma eingesetzt zu werden. Sie sollten mitteilen, dass der Betrieb bestreikt wird und sie nicht hineingehen wollen, um den Streikenden nicht in den Rücken zu fallen. Denn mit ihnen müssen sie wieder zusammenarbeiten. Das Leiharbeitsunternehmen muss den Lohn weiterzahlen oder für einen Arbeitseinsatz in einem nicht bestreikten Betrieb sorgen.

 

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