Eine Klage gegen die Kündigung muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht erheben.
Beschäftigte können sich mit der Kündigungsschutzklage darauf berufen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Beschäftigte können beispielsweise geltend machen, dass die soziale Auswahl des Arbeitgebers fehlerhaft war oder die/der Arbeitnehmer*in auf einem anderen Arbeitsplatz hätte weiterbeschäftigt werden können. Diese Frist gilt für sämtliche Kündigungen.
Wird die Frist versäumt, so wird die Kündigung automatisch rechtswirksam. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber seine Kündigung rechtfertigen und die dafür angegebenen Gründe beweisen. Kann er dies nicht, so wird das Gericht der Kündigungsschutzklage stattgeben. ver.di-Mitglieder sollten sich also, wenn sie eine Kündigung erhalten, umgehend zur Beratung und zur Überprüfung der Kündigung an den für sie zuständigen ver.di-Bezirk wenden.
Trotz des angestrebten Kündigungsschutzprozesses muss der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist in der Regel den Betrieb verlassen. Er kann aber auch einen neuen Arbeitsvertrag abschließen. Dies hindert ihn nicht an der Fortsetzung des Prozesses vor dem Arbeitsgericht, denn ein solcher Kündigungsschutzprozess zieht sich oftmals über mehrere Jahre durch die Instanze
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