Wann sollte man den Betriebsrat in Urlaubsfragen hinzuziehen?

20.04.2021

Kommt es zu Schwierigkeiten, sollte der Betriebsrat hinzugezogen werden. Er hat nicht nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn es um Urlaubsfragen geht, die die Belegschaft allgemein berühren. Das Gesetz sieht auch ein Mitbestimmungsrecht vor, wenn es um die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer/-innen geht, wenn zwischen diesen und dem Arbeitgeber kein Einvernehmen erzielt wird (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Betrifft allerdings die Frage der Urlaubsgewährung nicht nur einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, liegt ein kollektives Regelungsbedürfnis vor. Es besteht insoweit die Mitbestimmung bei der Festlegung von Urlaubsgrundsätzen. Sie schließt ein Initiativrecht ein. Das bedeutet: Der Betriebsrat verhandelt mit dem Arbeitgeber über die Gewährung von Urlaub. Natürlich wird es dabei nur um einzelne Urlaubstage gehen können, wie beispielsweise für das Halbfinale einer Fußball-WM oder – sofern Sonntagsarbeit zu leisten ist – für das Finale. Bei Nichteinigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sieht das Gesetz die Entscheidung der Einigungsstelle vor (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Mehr erfahren bei ver.di: z.B. über die Gründung von Betriebsräten in schwierigen Zeiten, über Erfahrungen von Betriebsräten (Videos) und über die Auszeichnung von erfolgreichen Betriebsratsgremien: https://www.verdi.de/themen/arbeit/der-betriebsrat

 

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