Ich möchte ein Weiterbildungsseminar besuchen. Welche Freistellungsansprüche gibt es?
Die Freistellung zur Teilnahme an Seminaren ist nach folgenden Bestimmungen möglich:
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Bildungsurlaubsgesetze der Bundesländer für Arbeitnehmer/innen. Keine gesetzlichen Ansprüche existieren in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen. Für Arbeitnehmer/innen aus Nordrhein-Westfalen gibt es gesetzliche Einschränkungen beim Bildungsurlaub
- § 20 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz für Mitglieder im Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen.
- § 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz für Betriebsratsmitglieder sowie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
- § 46 Abs. 6 und 7 Bundespersonalvertretungsgesetz und die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetz für Personalratsmitglieder und JAV
- § 19 und § 30 Mitarbeiter/innenvertretungsgesetz und vergleichbare Regelungen für Mitglieder der Mitarbeiter/innenvertretung
- § 96 Abs. 4 und 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IX für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung
- § 10 Abs. 5 Bundesgleichstellungsgesetz und vergleichbare Regelungen für Gleichstellungsbeauftragte
- § 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte
- einschlägige tarifvertragliche Bestimmungen für Arbeitnehmer/innen im jeweiligen Geltungsbereich eines Tarifvertrags
- § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Erreichbarkeitsanordnung der BA sowie den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen des SGB III bzw. SGB II für Erwerbslose
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellung ist bei allen Arbeitnehmer/innen ein Antrag/eine Mitteilung an den Arbeitgeber. Bei allen Freistellungen für BR-/PR-/JAV-/MAV- und SBV-Mitglieder ist ein Entsendebeschluss sowie eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
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