Beschäftigte sind zur Rückzahlung nur verpflichtet, sofern eine sogenannte Rückzahlungsklausel vereinbart wurde, zum Beispiel im Arbeitsvertrag. Diese Klausel muss aber den Bindungszeitraum unmissverständlich regeln, also etwa "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. April des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers endet …" lauten. Der jeweils zulässige Bindungszeitraum hängt eng mit der Höhe der Gratifikation zusammen. In Fällen von Rückzahlungsklauseln sollten sich ver.di-Mitglieder deshalb mit ihrer konkreten Frage an den für sie zuständigen Bezirk wenden.
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