Vor jeder Kündigung muss eine Anhörung des im Betrieb vertretenen Betriebsrates erfolgen. Wenn dies unterbleibt, ist die Kündigung unwirksam.
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu widersprechen.
Einer ordentlichen Kündigung kann er innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen, wenn der Arbeitgeber bei der Sozialwahl soziale Gründe nicht ausreichend berücksichtigt hat, die Kündigung den Richtlinien, die mit dem Betriebsrat vereinbart sind, widerspricht oder der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Er kann aber auch der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn eine Weiterbeschäftigung des zu kündigenden Arbeitnehmers nach zumutbaren Schulungsmaßnahmen oder zu geänderten Vertragsbedingungen möglich ist.
Mehr erfahren bei ver.di: z.B. über die Gründung von Betriebsräten in schwierigen Zeiten, über Erfahrungen von Betriebsräten (Videos) und über die Auszeichnung von erfolgreichen Betriebsratsgremien: https://www.verdi.de/themen/arbeit/der-betriebsrat
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