Mein Arbeitgeber zahlt mir seit 5 Jahren freiwillig eine Weihnachtsgratifikation, dieses Jahr erfolgte aber keine Zahlung. Habe ich einen Anspruch auf die Zahlung?
Ab dem dritten Jahr einer freiwilligen Zahlung der Weihnachtsgratifikation in jeweils gleicher Höhe besteht eine rechtliche Bindung des Arbeitgebers. Und dann hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf ‘Weiterzahlung‘. Allerdings kann der Arbeitgeber sich dieser rechtlichen Bindung entziehen indem er einen Freiwilligkeitsvorbehalt einbaut. Dann schleicht sich keine betriebliche Übung ein, und der Arbeitgeber kann die Zahlungen ohne weiteres von einem Jahr auf das nächste einstellen.
Wurde die Weihnachtsgratifikation dagegen mindestens drei Jahre lang ohne Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt, kann der Arbeitgeber sich nur noch mit einer Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung aus der Affäre ziehen.
Wie sieht ein Freiwilligkeitsvorbehalt aus?
Ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt ist sowohl in Arbeitsverträgen wie auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen eine zulässige Klausel. Hiermit wird vereinbart, dass der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheiden kann ob er ein Weihnachtsgeld zahlen möchte. Sinn dieser Regelung ist für den Arbeitgeber, dass er nicht die die sogenannte betriebliche Übung rutscht, also nach mindestens drei Jahren regelmäßiger Weihnachtsgeldzahlungen an den Arbeitnehmer von diesem bei ausbleibenden Zahlungen in Folgejahren in die Pflicht genommen werden kann. Ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem Entstehen der betrieblichen Übung im Weg, der Arbeitnehmer kann dann nicht auf weitere Zahlungen “vertrauen“.
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