Die Dauer der Arbeitszeit ist geregelt in § 3 ArbZG. Die Arbeitszeit soll die Länge von acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten. Ein Arbeitstag dauert vom Arbeitsbeginn 24 Stunden an und deckt sich somit nicht mit dem Kalendertag. Es ist aber möglich, dass die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt wird, wenn ein Ausgleich stattfindet. Die durchschnittliche Arbeitszeit muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten insgesamt acht Stunden betragen. Absolute Höchstgrenze ist, bis auf ganz wenige Ausnahmen, eine Arbeitszeit von zehn Stunden pro Arbeitstag. Ausnahmen gibt es für den Bereich des Bereitschaftsdiensts, wenn tarifvertragliche Regelungen vorliegen und bei außergewöhnlichen Notfällen.
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