Anders als bei unseren europäischen Nachbarn, die prozentuale Abstufungen für einen Jugendmindestlohn geltend machen, sind Minderjährige in Deutschland komplett vom Mindestlohn ausgenommen. Auch für Auszubildende und junge Leute in Einstiegsqualifizierungen (egal, ob öffentlich gefördert oder tariflich vereinbart) oder Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums gilt der Mindestlohn nicht, da es sich hierbei um ein Lernverhältnis handelt.
Auszubildende erhalten tariflich ausgehandelte Auszubildendenvergütungen. Auch wenn eine Auszubildende oder ein Auszubildender über 18 Jahre alt sein sollte, besteht im Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, für einen Nebenjob aber sehr wohl. Menschen, die ein freiwilliges Orientierungs-Praktikum (vor Ausbildung oder Studium) machen, haben erst nach einer Dauer von drei Monaten Anspruch auf den Mindestlohn. Für alle Praktika gilt generell, dass die Vertragsinhalte vom Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden müssen, insbesondere die Lern- und Ausbildungsziele.
Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet sind, haben erst sechs Monate nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit das Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn. Auch diese Regelung haben die Gewerkschaften von Anfang an kritisiert, weil Drehtüreffekte zu befürchten sind: Nach dem Motto „Heuern und Feuern“ könnten Arbeitgeber alle sechs Monate einen neuen Langzeitarbeitslosen einstellen, um so die Zahlung des Mindestlohns zu vermeiden.