Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch einen Vertrag aufgehoben werden. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nur dann rechtswirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde, § 623 BGB. Es gelten dann weder Kündigungsvorschriften noch das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates. Auch Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder oder andere Beschäftigte mit Sonderkündigungsschutz können einen Aufhebungsvertrag abschließen.
Da ein solcher Aufhebungsvertrag erhebliche Konsequenzen mit sich bringt, sollten sich ver.di-Mitglieder in dem für sie zuständigen ver.di-Bezirk beraten lassen.
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann den Aufhebungsvertrag unter strengen Anforderungen wegen Irrtums über den Inhalt, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung anfechten.
Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten eine Abfindung anbieten, damit dieser den Aufhebungsvertrag annimmt. Aber einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht!
Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr steuerfrei. Es ist sinnvoll, sich beim zuständigen Finanzamt Rat einzuholen.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann zu einer Sperrzeitverhängung durch die Arbeitsagentur sowie zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld führen. Auch deswegen ist es wichtig, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages Rechtsrat bei dem zuständigen ver.di-Bezirk einzuholen.
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