Wenn Ihnen gekündigt wird, gilt die Grundregel: Lassen Sie sich rechtlich beraten! Das muss schnell gehen, da eine Klage gegen eine ungerechtfertigte Kündigung innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.
Ein häufig vorgebrachter Kündigungsgrund bei Verleihfirmen ist, dass keine Aufträge von Entleihern vorliegen. So einleuchtend das je nach Fall auch wirken mag, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen, wenn Sie bereits länger bei der Leiharbeitsfirma beschäftigt waren. Dass bei einer Leiharbeitsfirma nicht jeder Arbeitnehmer dauernd bei einem Entleiher tätig sein kann, ist genauso normal, wie dass eine Immobilienfirma ständig einen gewissen Leerstand hat. Das gehört zum Wesen der Verleihtätigkeit und ist vom Leiharbeitgeber hinzunehmen. Bei einer längeren Vorbeschäftigung ist dem Leiharbeitgeber zumutbar, ein Arbeitsverhältnis drei Monate aufrechtzuerhalten und erst dann zu kündigen.
Bei einer Kündigung durch die Leiharbeitsfirma müssen sich die Leiharbeitnehmer/innen unverzüglich bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Ansonsten droht eine Sperrfrist.
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