Bei Arbeitslosigkeit haben Betroffene in der Regel einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) oder Bürgergeld. Dafür müssen sie sich elektronisch melden oder persönlich bei der jeweils zuständigen Arbeitsagentur für das Arbeitslosengeld oder dem zuständigen Jobcenter für das Bürgergeld erscheinen. Wer krank oder anderweitig gesundheitlich eingeschränkt ist und sich nicht persönlich arbeitslos melden können, kann auch eine Vertretungsperson bestimmen, die das erledigt. Sobald der Grund für die Verhinderung entfällt, muss man sich allerdings unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit melden.
Drei Monate vor Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses müssen sich Betroffene bei der Arbeitsagentur „arbeitsuchend“ melden. Es ist aber zu empfehlen, sich so früh wie möglich arbeitssuchend zu melden. Wenn es noch weniger als drei Monate bis zum letzten Arbeitstag sind, dann müssen Sie sich umgehend innerhalb von drei Tagen – telefonisch oder persönlich – bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur melden. Bei verspäteter Meldung gibt es eine Sperrzeit von bis zu einer Woche und dies bedeutet u.a. kein Arbeitslosengeld und die Verringerung der Anspruchsdauer der Zahlung. Wichtig ist die frühzeitige Meldung. Näheres dazu regelt beim Arbeitslosengeld § 38 des Sozialgesetzbuchs (SGB) III.
Die Meldung als arbeitsuchend ersetzt nicht die Meldung als arbeitslos. Die Arbeitslosmeldung ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kann man sich arbeitslos melden.
Ob jemand Arbeitslosengeld und Bürgergeld bekommt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Für den Bezug von ALG ist vor allem die sogenannte Anwartschaftszeit, d.h. die Zeit, in der der*die Betroffene in der Arbeitslosenversicherung versichert waren, ausschlaggebend. Beim Bürgergeld, das seit 2023 das frühere Arbeitslosengeld II ersetzt, ist das entscheidende Kriterium die Hilfebedürftigkeit, z.B. ein zu geringes Einkommen oder Krankheit.
Arbeitslosengeld (ALG) können Arbeitnehmer*innen bekommen, wenn sie
● den entsprechenden schriftlichen Antrag frühzeitig und persönlich oder im Internet gestellt haben,
● arbeitslos sind,
● die Anwartschaftszeit erfüllt haben und
● das Alter für die Regelaltersrente (65+x) noch nicht erreicht haben.
Arbeitslos nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) sind diejenigen Personen,
Die Anwartschaftszeiten (Rahmenfrist), innerhalb derer Sie insgesamt 12 Monate beschäftigt gewesen sein müssen, um Arbeitslosengeld (ALG) zu erhalten, beträgt derzeit 30 Monate. Die 12 Monate Beschäftigungszeiten müssen nicht zu- sammenhängend erbracht werden, sondern in der jeweils gültigen Rahmenfrist. In Ausnahmefällen gelten für kurzzeitige Befristungen verkürzte Anwartschaftszeiten.
Ist der Grund für die Arbeitslosigkeit eine Kündigung, kann das Arbeitslosengeld je nach den Gründen für die Kündigung und dem Verlauf des Kündigungsverfahrens eventuell gemindert, zeitweilig gesperrt oder gestrichen werden. Wer eine Sperr-zeit erhält, bekommt nur ein gekürztes Arbeitslosengeld. Dabei kann die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Arbeitsverwaltung entfallen.
Problematisch sind Eigenkündigungen der Beschäftigten, Auflösungsverträge in beiderseitigem Einvernehmen, arbeitgeberseitige Kündigungen nach Abmahnungen oder fristlose Entlassungen. Hier ist die Zahlung des Arbeitslosengeldes bedroht. Weniger problematisch sind i.d.R. betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen von Sozialplänen, wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
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