Wie kann ich feststellen, ob das Kündigungsschutzgesetz auf mein Arbeitsverhältnis Anwendung findet?

23.09.2024

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gewährt einen allgemeinen Kündigungsschutz für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Ob es auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hängt von der Größe des Betriebes oder der Verwaltung und vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab. Zudem muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate ohne Unterbrechung bestanden haben.

Hat das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2004 oder später begonnen, so findet das KSchG Anwendung, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer, ausschließlich der Auszubildenden, beschäftigt sind.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits am 31. Dezember 2003 bestanden, so findet das KSchG Anwendung, wenn in dem Betrieb am 31.12.2003 in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer, ausschließlich der Auszubildenden, beschäftigt waren, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch im Betrieb beschäftigt sind. Hierbei werden aber Beschäftigte, die nach dem 31. 12.2003 neu eingestellt worden sind, nicht mitgezählt.

Als Arbeitnehmer wird voll gezählt, wer regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Beschäftigte, die weniger arbeiten, werden nur anteilig berücksichtigt:

  • bis einschließlich 20 Stunden = 0,50 volle Arbeitnehmer
  • bis einschließlich 30 Stunden = 0,75 volle Arbeitnehmer

Bei Zugang einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ist es auf jeden Fall sinnvoll und auch notwendig, sich Rechtsrat einzuholen. ver.di-Mitglieder haben in einem solchen Fall die kostenlose Möglichkeit, sich an die für sie zuständige Bezirksgeschäftsstelle zu wenden, um sich dort beraten und auch gegebenenfalls durch einen rechtskundigen Gewerkschaftssekretär vor dem Arbeitsgericht vertreten zu lassen.

 

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