Eine bevorstehende Insolvenz hebelt das Arbeitsrecht nicht aus. Der Arbeitgeber muss sich an die gesetzlichen Anforderungen - u.a. des Kündigungsschutzgesetzes - halten.
Vor Insolvenzeröffnung sind Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen daher nur erlaubt, wenn die Kündigunsfristen eingehalten werden. In Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten können einzelvertraglich kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden, allerdings dürfen sie nicht kürzer als vier Wochen sein. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im § 622 BGB zu finden.
Der Arbeitnehmer sollte immer eine Klage gegen eine Kündigung wegen Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenzeröffnung erheben. Wenn die Insolvenz eröffnet wird oder der Betrieb sogar weitergeführt wird (bei Verkauf des Betriebes gehen nämlich alle Arbeitsverhältnisse auf den Käufer über, er kauft die Arbeitnehmer sozusagen mit! § 613a BGB), kann er sich nur so seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung sichern. Nichtsdestotrotz muss sich der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zunächst arbeitslos melden!
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