Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) verwahrt sich gegen falsche Behauptungen, wonach sie „zusammen mit der VG Wort“ und anderen Beteiligten „2007 eine Änderung des Paragrafen 63a Urhebergesetz durchgesetzt“ habe, die das Abtreten von Vergütungsansprüchen an Verlage wieder erlaubte.
Hintergrund verschiedener Medienberichte, die diese falsche Darstellung aufgreifen, ist eine Klage, die den Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort angreift. Der Kläger will erreichen, dass auch der nach dem Verteilungsplan an die Verlage gezahlte Anteil an ihn ausgeschüttet wird. Die zweitinstanzliche Entscheidung dazu soll am 17. Oktober 2013 verkündet werden.
„Richtig ist in diesem Zusammenhang: ver.di hat sich für die Regelung des ab 2002 geltenden § 63a UrhG eingesetzt und klar gegen die vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels geforderte und vom Bundes-justizministerium aufgenommene Aufweichung gewandt“, machte ver.di-Sprecher Christoph Schmitz deutlich. So habe ver.di im November 2004 schriftlich zum Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ kritisch Stellung genommen und eine Änderung ausdrücklich abgelehnt, die einseitig die Position der Verlage einnahm, obwohl diese im Vorfeld einen Kompromiss im Sinne von Autorinnen und Autoren verweigert hatten. „Behauptungen, die diese Tatsachen in ihr Gegenteil verkehren, akzeptieren wir nicht und behalten uns im Wiederholungsfall ausdrücklich vor, auch juristisch gegen entsprechende Falsch-Berichterstattung vorzugehen“, kündigte Schmitz an.
Im aktuellen Rechtstreit um den Verteilungsplan der VG Wort sei ver.di nicht Partei. Die VG Wort sei – anders als eine Gewerkschaft – eine gemeinsam von Autoren und Verlagen gegründete und getragene Einrichtung. Sie nehme seit über 50 Jahren erfolgreich die Rechte von Urheberinnen und Urhebern, aber eben auch von Verlagen wahr. Der in der Konstruktion dieser Verwertungsgesellschaft angelegte Kompromiss führe bis heute dazu, dass Verlage wie Autorinnen und Autoren zuverlässig einen fixen Anteil an den Erlösen erhalten – unabhängig von mehr oder minder seriöser Gestaltung der Verlagsverträge. Die derzeitige rechtliche Auseinandersetzung stelle diesen Kompromiss in Frage. Ob ein letztinstanzlicher Erfolg dieser Klage am Ende „mehr Geld für die Autoren“ bedeute, wie in einem Teil der Berichterstattung prognostiziert, oder doch nur neuen Streit, sei derzeit völlig offen.
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