Beschäftigte, die unter den TV-L und den Pkw-Fahrer-TV-L fallen, erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro, die wie folgt ausgezahlt wird: Eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 120 Euro von Januar bis Oktober 2024. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat. Für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt die Auszahlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Der TV Inflationsausgleich wurde bereits am 9. Dezember 2023 in Potsdam von den Tarifvertragsparteien unterschrieben. Er unterliegt aber der üblichen Erklärungsfrist zum Widerruf der Tarifeinigung (auflösende Bedingung), d.h. wenn die die Tarifeinigung bis zum 19. Januar 2024 widerrufen werden sollte, müssen die Beschäftigten ggf. bereits erfolgte Zahlungen zurückzahlen.
Für die Auszahlung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis keine Voraussetzung. Maßgeblich für die Einmalzahlung ist, dass am 9. Dezember ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnisses bestanden hat. Für die Zahlungen für Januar bis Oktober 2024 muss an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestehen.
Es besteht kein Anspruch auf die 1.800,00 Euro (Vollzeit), da dafür die Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 9. Dezember 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Jedoch besteht der Anspruch auf die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 120,00 Euro von Januar bis Oktober 2024. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Bezugsmonat besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen/Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L oder TV Prakt-L fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.000,00 Euro. Maßgeblich hierfür ist ebenfalls, dass das jeweilige Ausbildungs-, Praktikums- oder Studienverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht. Sie erhalten außerdem monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 50,00 Euro von Januar bis Oktober 2024. Maßgeblich ist, ob an einem Tag im Monat Entgelt bezogen wurde.
Anspruch auf Entgelt sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9, 13 und 14 TVdS-L sowie §§ 10, 11 und 12 TV Prakt-L.
Ja, maßgeblich für die Zahlung der 1.000,00 Euro ist, ob ein Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand. Ab Januar werden für jeden Monat, in denen das Ausbildungsverhältnis weiterhin besteht, ebenfalls 50,00 Euro monatlich gezahlt. Wenn anschließend in ein Arbeitsverhältnis im Bereich TV-L gewechselt wird, besteht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf die monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120,00 Euro (Vollzeit).
Diese Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich.
Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L und § 29 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L). Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind auch der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.
Zunächst ist Voraussetzung für den Anspruch, dass ein Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht. Das ist auch bei Beschäftigten in Elternzeit der Fall (ruhendes Arbeitsverhältnis). Weiter müssen Entgelt oder vergleichbare Leistungen (s.o.) im Zeitraum von 1. August bis 8. Dezember 2023 bezogen worden sein. Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld, wenn sie in diesem Zeitraum Leistungen nach den §§ 3, 19 MuSchG erhalten haben (d.h. bis acht (max. zwölf) Wochen vor und nach der Geburt des Kindes). Für die reine Elternzeit erfolgt keine Zahlung.
Beschäftigte, die im Zeitraum von 1. August bis 8. Dezember 2023 an keinem Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss hatten (sofern der Krankengeldzuschuss nur der Höhe nach nicht gezahlt wird, wird der Zeitraum trotzdem berücksichtigt), haben keinenAnspruch auf die einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 Euro. Für die monatlichen Zahlungen von Januar bis Oktober 2024 muss der Beschäftigte an mindestens einem Tag im Monat die o.g. Leistungen erhalten haben.
Nein. Die einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 Euro (bzw. 1.000,00 Euro für Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten) erhalten alle Beschäftigten, die sich in Teilzeit befinden, anteilig zu ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit, vgl. § 24 Abs. 2 TVöD. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023.
Die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 120,00 Euro (bzw. 50,00 Euro für Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen/Praktikanten) erhalten alle Beschäftigte im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu einem Vollzeitbeschäftigten, vgl. § 24 Abs. 2 TVöD. Maßgeblich ist hier der erste des jeweiligen Bezugsmonats.
Es wurde in die Verhandlungen eingebracht, dass zumindest die einmalige Sonderzahlung auch für Teilzeitbeschäftigte (ebenso wie für Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen/Praktikanten) in voller Höhe gezahlt werden soll, da die gestiegenen Lebenserhaltungskosten auch bei diesen Personengruppen voll durchschlagen. Dies wurde mit dem Verweis auf eine Ungleichbehandlung der Vollzeitbeschäftigten durch die Arbeitgeber abgelehnt.
Es besteht Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung in voller Höhe von 1.800,00 Euro, da hierfür die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 maßgeblich sind. Für die monatlichen Zahlungen gilt: Von Januar bis Oktober 2024 besteht ein anteiliger Anspruch, abhängig von der Vollzeit-Arbeitszeit im jeweiligen Land bzw. Bereich, vgl. § 6 TV-L (120*reduzierter Arbeitszeit/Vollzeit-Arbeitszeit). Sofern die Arbeitszeit erst zum 15. Januar 2024 reduziert wird, besteht auch im Januar 2024 noch Anspruch auf die volle Höhe von 120,00 Euro, da die Verhältnisse am ersten des jeweiligen Bezugsmonats maßgebend sind.
Die Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Es handelt sich auch nicht um sozialversicherungspflichtiges Geld, weil es steuer- und abgabenfrei gestellt wurde. Nur so kann der Effekt brutto = netto hergestellt werden.
Nein. Das Inflationsausgleichsgeld ist nicht bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B. Zuschläge und Zulagen) zu berücksichtigen.
Nach dem Tarifvertrag besteht ein Anspruch auf 3.000,00 Euro für die im Geltungsbereich genannten Beschäftigten. Eine Anrechnung wurde nicht vereinbart. Unter Umständen muss für den überschießenden Teil Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.