Der Urlaubsanspruch ist in jedem Arbeitsverhältnis getrennt und unabhängig festzulegen. Der neue Arbeitgeber kann aber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kürzen, wenn der Urlaub bereits bei dem früheren Arbeitgeber übererfüllt oder abgegolten wurde. Damit der neue Arbeitgeber dieses Recht auch wahrnehmen kann, kann er von dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über den Umfang des gewährten oder abgegoltenen Urlaubs des laufenden Jahres verlangen.
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