Kann mir mein Arbeitgeber vorschreiben, wann ich meinen Urlaub nehmen muss?

30.05.2013

Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche der Beschäftigten bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes berücksichtigen. Allerdings gilt dies nicht, wenn dringende betriebliche Belange, wie beispielsweise ein hoher Auftragsbestand, dem entgegenstehen oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, wie zum Beispiel solche mit schulpflichtigen Kindern oder Ehegatten, deren Urlaub durch Betriebsurlaub festgelegt ist, vorliegen.

Wurde der Urlaub schon genehmigt, so kann weder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber alleine entscheiden, dass der Urlaub widerrufen oder verschoben wird. Der Arbeitgeber hat nur in Ausnahmefällen ein Recht, den genehmigten Urlaub zu widerrufen. Dann muss er aber auch ohne besondere Vereinbarung die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten für die Verlegung oder Absage des Urlaubs erstatten.

Beschäftigte dürfen sich aber nicht einfach so selbst beurlauben, wenn der Arbeitgeber den beantragten Urlaub nicht gewährt oder widerruft. Tun sie dies dennoch, so riskieren Beschäftigte unter Umständen eine Kündigung. Denn Arbeitnehmer/innen wurde von der Rechtsprechung die Möglichkeit eingeräumt, eine Urlaubsgewährung im Wege einer einstweiligen Verfügung und unter engen Voraussetzungen gerichtlich durchzusetzen. ver.di-Mitglieder wenden sich in einem solchen Fall so schnell als möglich an den für sie zuständigen ver.di-Bezirk.

 

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